Recht am eigenen Bild, Löschung und Datenschutz in Österreich: Was 2026 gilt

Ein Foto von Ihnen im Internet, eine Kamera, die auch das Nachbarfenster erfasst, oder ein alter Artikel, der bei einer Namenssuche ganz oben erscheint: In Österreich schützen mehrere Rechtsvorschriften vor solchen Situationen.
Das Wichtigste im Überblick
- Ein Foto von Ihnen darf nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch Ihre berechtigten Interessen verletzt werden. Das ist das Recht am eigenen Bild.
- Bei Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo können Sie beantragen, dass bestimmte Links bei einer Suche nach Ihrem Namen nicht mehr angezeigt werden.
- Die Suchmaschine muss grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats antworten. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden.
- Aufnahmen privater Kameras dürfen in der Regel höchstens 72 Stunden gespeichert werden.
- Für Urheberrechtsstreitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert das Landesgericht zuständig.
Was bedeutet das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist – ähnlich wie das Namensrecht – ein Persönlichkeitsrecht. Ein Bild von Ihnen darf grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch Ihre berechtigten Interessen oder in bestimmten Fällen die Interessen eines nahen Angehörigen verletzt werden.
Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Dabei zählen nicht nur das Foto selbst, sondern auch die Bildunterschrift, der Begleittext und der gesamte Zusammenhang. Wird das Foto einer Person ohne Zustimmung für Werbezwecke verwendet, verletzt dies in der Regel deren Interessen.
Da sich im Voraus oft nur schwer beurteilen lässt, ob ein Bild jemanden beeinträchtigt, sollten Sie vor einer Veröffentlichung immer die Zustimmung der betroffenen Person einholen.
Was tun bei einem unerwünschten Foto?
Der erste Schritt ist immer, die Betreiberin oder den Betreiber der Website um die Entfernung des Bildes zu bitten. Zusätzlich kommen folgende Schritte infrage:
- die Website-Betreiberin oder den Website-Betreiber schriftlich zur Löschung auffordern,
- das Bild bei der jeweiligen Social-Media-Plattform melden,
- Beweise durch Screenshots sichern,
- Kontakt mit der Internet Ombudsstelle aufnehmen.
Wenn das Bild nicht entfernt wird, unterscheidet das Recht zwischen zwei Situationen:
- Das Foto wurde von einer anderen Person aufgenommen: Bei einer Verletzung Ihrer berechtigten Interessen kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.
- Sie haben das Foto selbst aufgenommen: Es besteht ein unbedingter Unterlassungsanspruch. Außerdem können weitere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen, insbesondere Schadenersatz.
Für eine Klage nach dem Urheberrechtsgesetz ist in beiden Fällen die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich. Manchmal reicht bereits ein anwaltliches Schreiben aus. Die von der Arbeiterkammer unterstützte Plattform „Mein Bild im Netz“ der Internet Ombudsstelle informiert kostenlos über mögliche Schritte bei unerwünschten Fotos oder Videos.
Löschung aus Suchmaschinen: Wie funktioniert das Recht auf Vergessenwerden?
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können von Suchmaschinen verlangen, dass Links zu Inhalten bei einer Namenssuche nicht mehr angezeigt werden, wenn diese Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Dieses Recht wird häufig als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet.
Wichtig ist der Unterschied zwischen der Entfernung aus einer Suchmaschine und der Löschung auf der ursprünglichen Website: Der Inhalt bleibt auf der Website bestehen, ist aber schwerer auffindbar. Wenn der Inhalt vollständig von der ursprünglichen Seite entfernt werden soll, müssen Sie sich an deren Betreiberin oder Betreiber wenden. Die Kontaktdaten stehen meist im Impressum.
Der Antrag kann direkt an die Suchmaschine gestellt werden. Grundlage sind Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG).
- Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats: Die Suchmaschine teilt mit, dass der Link entfernt wurde, oder begründet schriftlich die Ablehnung.
- Verlängerung um weitere zwei Monate: Dies ist möglich, wenn die Komplexität oder die Zahl der Anträge dies erforderlich macht.
Lehnt die Suchmaschine den Antrag ab oder reagiert sie überhaupt nicht, können Sie sich anschließend bei der Datenschutzbehörde beschweren. Das Recht kann eingeschränkt sein, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information besteht.
Fotos anderer Personen: Was darf veröffentlicht werden?
Ein Foto darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der Urheberin, des Urhebers oder der sonstigen Rechteinhaberin beziehungsweise des sonstigen Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden. Rechtswidrig kann beispielsweise das Hochladen eines Fotos auf eine öffentliche Website, in eine Verkaufsanzeige oder auf eine Social-Media-Plattform sein. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Veröffentlichung privaten Zwecken dient oder ob das Foto tatsächlich von jemandem gesehen wurde.
In einer nicht öffentlichen, geschlossenen Gruppe – etwa unter Familienmitgliedern oder engen Freunden – ist das Teilen grundsätzlich erlaubt, sofern kein geschäftlicher Zweck dahintersteht. Auch frei zugängliche Bilder ohne Copyright-Zeichen (©) dürfen nicht automatisch ohne Zustimmung verwendet werden. Bei Bildern mit einer Creative-Commons-Lizenz legt die jeweilige Lizenz fest, was erlaubt ist.
Wenn Sie wegen einer Rechtsverletzung eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese nicht ignorieren, da ein Gerichtsverfahren folgen kann. Die Internet Ombudsstelle kann als außergerichtliche Schlichtungsstelle vermitteln.
Kameras am Wohnhaus, Drohnen und Dashcams
Videoaufnahmen gelten als personenbezogene Daten, wenn die darauf erfassten Menschen erkennbar sind. Kameras von Privatpersonen sind nur in engen Grenzen zulässig:
- Die Kamera darf nur den unbedingt erforderlichen Zeitraum und Bereich erfassen.
- Nachbarhäuser, Nachbargrundstücke oder Wohnungen dürfen keinesfalls gefilmt werden.
- Die Videoüberwachung muss gekennzeichnet werden, etwa durch ein Schild oder einen Aufkleber.
- Die Aufnahmen müssen regelmäßig gelöscht werden. In der Regel gilt eine Speicherdauer von höchstens 72 Stunden als zulässig.
In einer Eigentümergemeinschaft ist für die Überwachung allgemeiner Bereiche die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. In einem Mietshaus darf die Vermieterin oder der Vermieter nicht die Wohnungstür einer Mieterin oder eines Mieters aufnehmen.
Mit einer Drohne dürfen weder private Bereiche anderer Personen noch öffentliche Bereiche überwacht werden. Für Dashcams gibt es noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Übliche Einstellungen verletzen nach dem vorliegenden Überblick jedoch meist rechtswidrig die Datenschutzrechte anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Wie können Sie sich vorbeugend schützen?
- Geben Sie persönliche Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Telefonnummer nur bekannt, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
- Überprüfen und nutzen Sie die Datenschutzeinstellungen Ihrer Social-Media-Konten.
- Verwenden Sie Passwörter mit mindestens acht Zeichen sowie Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen.
- Bedenken Sie, dass einmal veröffentlichte Informationen häufig nicht mehr vollständig entfernt werden können.
Häufige Fragen
Benötige ich eine Zustimmung, wenn ich ein Foto von jemandem veröffentlichen möchte?
Sie sollten immer die Zustimmung der betroffenen Person einholen, weil sich oft nur schwer im Voraus beurteilen lässt, ob das Foto deren Interessen verletzt.
Verschwindet der Inhalt, wenn Google den Link entfernt?
Nein. Der Inhalt bleibt auf der ursprünglichen Website bestehen und ist nur schwerer zu finden. Für die Entfernung dort müssen Sie die Betreiberin oder den Betreiber der Website kontaktieren.
Welches Gericht ist für einen Urheberrechtsstreit zuständig?
Unabhängig vom Streitwert ist das zuständige Landesgericht zuständig.
Muss eine private Kamera bei einer Behörde gemeldet werden?
Nein. Die Datenschutzbehörde erteilt auch keine Vorabprüfung. Die Betreiberin oder der Betreiber muss selbst beurteilen, ob die Überwachung rechtmäßig ist.
Praktische Schritte
- Speichern Sie Screenshots, Links, Zeitangaben und andere Beweise.
- Fordern Sie die Website-Betreiberin oder den Website-Betreiber schriftlich zur Entfernung auf.
- Melden Sie das Bild zusätzlich bei der jeweiligen Plattform.
- Stellen Sie bei Bedarf einen Antrag auf Entfernung der Suchergebnisse direkt bei der Suchmaschine.
- Wenden Sie sich an die Internet Ombudsstelle oder bei einer Ablehnung beziehungsweise ausbleibenden Antwort an die Datenschutzbehörde.
- Holen Sie bei einer Abmahnung oder einem möglichen Gerichtsverfahren rechtlichen Rat ein.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Fachstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at