Arbeitslosengeld in Österreich: Höhe, Dauer und Sperrfrist

Wer in Österreich seinen Arbeitsplatz verliert, kann während der Arbeitssuche Arbeitslosengeld erhalten. Ob ein Anspruch besteht, wie hoch die Leistung ausfällt und wie lange sie ausbezahlt wird, hängt unter anderem von den bisherigen Versicherungszeiten, dem Alter und der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Dieser Überblick fasst die Regeln für 2026 zusammen.
Kurz zusammengefasst:
- Der Grundbetrag beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.
- In der Regel wird Arbeitslosengeld 20 Wochen lang bezahlt. Bei längeren Versicherungszeiten und höherem Alter sind 30, 39 oder 52 Wochen möglich.
- Bei einem erstmaligen Antrag müssen Personen über 25 grundsätzlich in den vergangenen zwei Jahren 52 Wochen arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sein.
- Bei einer Selbstkündigung gilt normalerweise für die ersten vier Wochen eine Sperrfrist.
- Der Antrag muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim AMS gestellt werden.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich kann Arbeitslosengeld erhalten, wer arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Während des Bezugs muss grundsätzlich eine Bereitschaft für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden bestehen. Für Personen mit Betreuungspflichten, etwa wegen Kinderbetreuung, gibt es Ausnahmen.
Zusätzlich ist eine ausreichende Dauer einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung erforderlich. Diese Voraussetzung wird als Anwartschaft bezeichnet:
- Erstmaliger Antrag ab 25 Jahren: 52 Wochen arbeitslosenversicherte Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre.
- Erneuter Antrag: 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres.
- Unter 25 Jahren: 26 Wochen innerhalb des letzten Jahres, auch beim erstmaligen Antrag.
Selbstständig Erwerbstätige sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Sie können jedoch freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eintreten. Dafür zahlen sie monatliche Beiträge, wobei sie zwischen drei Beitragsgrundlagen wählen können. Ein Austritt ist frühestens nach acht Jahren möglich.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld kann aus mehreren Bestandteilen bestehen:
- Grundbetrag: 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.
- Familienzuschlag: Dieser kann zustehen, wenn Sie wesentlich zum Unterhalt bestimmter Angehöriger beitragen. Dazu gehören anspruchsberechtigte Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten.
- Ergänzungsbetrag: Wenn der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende liegt, kann bis zu 60 Prozent des Nettoeinkommens aufgestockt werden. Bei einem Familienzuschlag ist eine Aufstockung bis zu 80 Prozent des Nettoeinkommens möglich.
Als Berechnungsgrundlage dienen normalerweise die letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen, die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Die zwölf Monate vor dem Antrag werden nicht berücksichtigt, weil sie noch innerhalb der Berichtigungsfrist liegen. Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt werden pauschal mit einem Sechstel der Beitragsgrundlage einbezogen.
Weiterbildungsbeihilfe während einer AMS-Maßnahme
Wer im Auftrag des AMS an einer Schulung oder Umschulung teilnimmt, kann zusätzlich zum Arbeitslosengeld eine tägliche Beihilfe erhalten:
- Grundsätzlich: 2,67 Euro pro Tag im Jahr 2026.
- Bei einer Ausbildungsdauer von mehr als vier Monaten: das Dreifache.
- Bei einer Ausbildungsdauer von mehr als zwölf Monaten: das Fünffache.
Die Höhe wird jährlich angepasst.
Wie lange wird Arbeitslosengeld bezahlt?
Die reguläre Bezugsdauer beträgt 20 Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sie sich:
- 30 Wochen: bei 156 Wochen arbeitslosenversicherter Beschäftigung, ohne besondere Altersgrenze.
- 39 Wochen: ab dem 40. Lebensjahr, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
- 52 Wochen: ab dem 50. Lebensjahr, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
- Bis zu 78 Wochen: unter bestimmten Voraussetzungen nach einer beruflichen Rehabilitation.
Bei einer Ausbildung im Rahmen einer Arbeitsstiftung kann sich der Anspruch um höchstens drei beziehungsweise vier Jahre verlängern. Ist das Arbeitslosengeld ausgeschöpft, kann unter bestimmten Voraussetzungen Notstandshilfe beantragt werden.
Sperrfrist, Ausschlussfrist und Ruhen: Was ist der Unterschied?
Sperrfrist
Wenn Sie selbst kündigen oder den Arbeitsplatz durch eigenes Verschulden verlieren, wird normalerweise für die ersten vier Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, sofern kein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits vorliegt, und bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keine solche Sperrfrist.
Die Sperrfrist verkürzt die gesamte Anspruchsdauer nicht, sondern verschiebt nur den Beginn der Auszahlung um vier Wochen. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, etwa einer neuen Arbeitsstelle oder einem wichtigen gesundheitlichen Grund, kann das AMS die Sperre teilweise oder vollständig nachsehen.
Ausschlussfrist
Wer eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung oder eine zumutbare Ausbildungsmaßnahme ablehnt, verliert das Arbeitslosengeld mindestens sechs Wochen lang. Das gilt bereits bei der ersten Ablehnung. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich der Zeitraum auf acht Wochen verlängern. Auch während dieser Zeit müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Ruhen
Während bestimmter Zeiträume wird kein Arbeitslosengeld ausbezahlt, die gesamte Anspruchsdauer verkürzt sich dadurch jedoch nicht. Gründe für ein Ruhen können beispielsweise Krankenstand, Wochengeld, ein Auslandsaufenthalt, der Zeitraum einer Urlaubsersatzleistung oder der Bezug einer Weiterbildungsbeihilfe sein.
Auslandsaufenthalt und geringfügige Beschäftigung
Während eines Auslandsaufenthalts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen, etwa wegen nachgewiesener Arbeitssuche im Ausland, einer Ausbildung oder der Beerdigung eines nahen Angehörigen, kann ein Bezug für höchstens drei Monate genehmigt werden. Dafür ist beim AMS ein Nachsichtsansuchen einzubringen.
Seit 1. Jänner 2026 ist die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Arbeitslosengeld eingeschränkt. Sie bleibt beispielsweise erlaubt, wenn die geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung bereits mindestens 26 Wochen ausgeübt wurde und weitergeführt wird. Eine weitere Möglichkeit besteht nach 365 Tagen Arbeitslosengeldbezug für höchstens 26 Wochen.
Wo und wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag wird bei der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle gestellt – entweder persönlich oder online über Mein AMS. Er muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit eingebracht werden. Eine Antragstellung ist auch schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit möglich.
Endet die Beschäftigung beispielsweise an einem Freitag, muss der Antrag spätestens am darauffolgenden Montag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein, ungefähr am 8. des folgenden Monats, entweder auf das Bankkonto oder per Post. Die Überweisung auf ein Bankkonto ist in der Regel praktischer.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht auch eine Krankenversicherung.
Häufige Fragen
Verkürzt sich die Bezugsdauer, wenn ich selbst kündige?
Nein. Die vierwöchige Sperrfrist verschiebt nur den Beginn der Auszahlung. Die gesamte Anspruchsdauer wird dadurch nicht verkürzt.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Höhe nicht einverstanden bin?
Sie können innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Verständigung einen Bescheid verlangen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde erhoben werden.
Besteht während der Sperrfrist eine Krankenversicherung?
Ja, wenn der Antrag rechtzeitig, grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, gestellt wurde.
Kann gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld bezogen werden?
Grundsätzlich ist das möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung des Kindes nachweislich durch eine andere Person oder Einrichtung, etwa eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder ein Familienmitglied, sichergestellt ist und Sie dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen.
Praktische Schritte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
- Prüfen Sie den letzten Beschäftigungstag und melden Sie sich rechtzeitig beim regional zuständigen AMS.
- Stellen Sie den Antrag spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit über Mein AMS oder persönlich.
- Halten Sie Nachweise zu Beschäftigungszeiten, Einkommen und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit.
- Informieren Sie das AMS über eine Selbstkündigung, einen Auslandsaufenthalt, Krankenstand, Wochengeld oder eine geringfügige Beschäftigung.
- Beachten Sie Termine, Vermittlungsvorschläge und Schulungsangebote des AMS, um eine Ausschlussfrist zu vermeiden.
- Prüfen Sie den Bescheid und verlangen Sie innerhalb der vorgesehenen Fristen einen Bescheid beziehungsweise erheben Sie Beschwerde, wenn die Entscheidung oder die Berechnung nicht nachvollziehbar ist.
Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Bei Fragen wenden Sie sich an das AMS oder an eine fachkundige Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at