Stille Geburt und Sternenkinder in Österreich: Rechte und nächste Schritte 2026

Wenn ein Kind tot geboren wird, kurz nach der Geburt stirbt oder eine Fehlgeburt eintritt, sind Formulare in den ersten Tagen meist nicht das Wichtigste. Trotzdem ist es hilfreich, die eigenen Rechte und die nächsten offiziellen Schritte in Österreich zu kennen. Dieser Überblick zeigt den Stand für 2026.
Totgeburt oder Fehlgeburt: Was ist der Unterschied?
Nach österreichischen Regeln ist vor allem das Geburtsgewicht entscheidend:
- Totgeburt (Totgeburt): Das Kind wird tot geboren oder stirbt während der Geburt und wiegt 500 Gramm oder mehr.
- Fehlgeburt (Fehlgeburt): Das Kind wird tot geboren und wiegt weniger als 500 Gramm.
- Lebend geborenes, kurz danach verstorbenes Kind: Das Kind wird lebend geboren und stirbt unmittelbar danach.
Der Begriff Sternenkind wird allgemein für diese Kinder verwendet.
Die ersten Schritte im Krankenhaus
Du kannst so viel Zeit mit deinem Kind verbringen, wie du für den Abschied brauchst. Auch Angehörige können das Kind kennenlernen und sich verabschieden.
Sprich mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt beziehungsweise mit der Hebamme (Hebamme) und bitte um Beratung. Möglich sind auch eine Segnung oder eine Nottaufe. Dabei kann die Krankenhausseelsorge (Krankenhausseelsorge) unterstützen.
Bei einer Totgeburt oder wenn das Kind unmittelbar nach der Geburt stirbt, muss der Fall bei der Personenstandsbehörde gemeldet werden. Stirbt das Kind nach der Geburt, wird außerdem ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Dazu erhältst du ein Schreiben von einem Notar.
Mutterschutz und Wochengeld
Nach einer Totgeburt darf eine Arbeitnehmerin grundsätzlich acht Wochen lang nicht beschäftigt werden. In bestimmten Fällen gilt eine längere Schutzfrist:
- Totgeburt im allgemeinen Fall: 8 Wochen
- Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt: 12 Wochen
- Verkürzter Mutterschutz vor der Geburt, zum Beispiel bei einer unerwartet frühen Geburt: Verlängerung um die Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen
Während des Mutterschutzes erhalten versicherte Frauen Wochengeld.
Nach einer Fehlgeburt besteht kein Mutterschutz. Wenn es der Gesundheitszustand erfordert, ist jedoch ein Krankenstand möglich. Dann kommen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beziehungsweise gegebenenfalls Krankengeld infrage. Seit dem 1. September 2024 besteht auch nach einer Fehlgeburt ab der vollendeten 18. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Hebammenhilfe.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für Arbeitnehmerinnen gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des vierten Monats nach der Geburt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
- Nach einer Totgeburt: Der Schutz gilt vier Monate. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur in Ausnahmefällen und mit gerichtlicher Zustimmung möglich.
- Nach einer Fehlgeburt: Der besondere Schutz endet nach vier Wochen. Innerhalb dieser vier Wochen ist für eine Entlassung eine vorherige gerichtliche Zustimmung erforderlich.
Bei einer Dienstverhinderung wegen des Todes eines nahen Angehörigen muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen. Die Abwesenheit ist dem Arbeitgeber zu melden. Viele Kollektivverträge (Kollektivvertrag) enthalten zusätzliche Regelungen.
Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Versicherung
Familienbeihilfe
Bei erfüllten Voraussetzungen wird die Familienbeihilfe bei der Geburt grundsätzlich automatisch ausbezahlt. Ab dem Monat nach dem Tod des Kindes besteht kein Anspruch mehr.
Kinderbetreuungsgeld
Nach einer Totgeburt, einer Fehlgeburt oder dem Tod des Kindes unmittelbar nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezugs, endet der Anspruch. Deshalb sollte die Krankenkasse möglichst rasch informiert werden.
Krankenversicherung
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich versichert. Danach kommen eine Mitversicherung beim Partner oder eine Selbstversicherung infrage.
Arbeitslosengeld nach dem Ende einer Karenz
Wenn das Kind, wegen dessen die Karenz begonnen wurde, stirbt und der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zustimmt, gilt die betroffene Person als arbeitslos. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann für die verbleibende Karenzzeit Arbeitslosengeld zustehen, solange kein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber besteht. In diesem Fall besteht auch Kranken- und Pensionsversicherung.
Bestattung je nach Bundesland
Für tot geborene Kinder und für Kinder, die unmittelbar nach der Geburt sterben, besteht in ganz Österreich eine Bestattungspflicht.
Bei einer Fehlgeburt unterscheiden sich die Regelungen nach Bundesland:
- Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg: Bestattungspflicht
- Kärnten, Burgenland und Tirol: Bestattungsrecht, also eine Möglichkeit zur Bestattung
Wenn die Eltern keine Bestattung veranlassen, kümmert sich das Krankenhaus darum. Eine individuelle Verabschiedung ist ebenfalls möglich.
Unterstützung bei der Trauer
Für die Betreuung zu Hause kann Hebammenhilfe in Anspruch genommen werden. Sie ist eine Leistung der Krankenkasse. Leistungen außerhalb des Kassenumfangs müssen vollständig selbst bezahlt werden. Außerdem gibt es Trauerseminare.
Häufige Fragen
Gibt es nach einer Fehlgeburt Mutterschutz?
Nein. Nach einer Fehlgeburt unter 500 Gramm besteht kein Mutterschutz. Ein Krankenstand ist bei gesundheitlicher Notwendigkeit jedoch möglich.
Wie lange besteht der Kündigungsschutz nach einer Totgeburt?
Der besondere Schutz besteht vier Monate nach der Geburt. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit gerichtlicher Zustimmung möglich.
Gibt es Kinderbetreuungsgeld bei einer Totgeburt?
Nein. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Muss ein Sternenkind bestattet werden?
Bei einer Totgeburt besteht in ganz Österreich eine Bestattungspflicht. Bei einer Fehlgeburt hängt die Regelung vom jeweiligen Bundesland ab.
Praktische nächste Schritte
- Bitte im Krankenhaus die Ärztin, den Arzt oder die Hebamme um eine Erklärung der medizinischen und rechtlichen Schritte.
- Wenn gewünscht, nimm dir Zeit für den Abschied und frage nach Krankenhausseelsorge, Segnung oder Nottaufe.
- Kläre bei einer Totgeburt oder einem Tod kurz nach der Geburt die Meldung bei der Personenstandsbehörde.
- Informiere den Arbeitgeber über den Krankenstand, die Dienstverhinderung oder den Mutterschutz und prüfe den anwendbaren Kollektivvertrag.
- Melde den Tod des Kindes der Krankenkasse, insbesondere wenn Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
- Erkundige dich beim Krankenhaus oder bei der zuständigen Gemeinde nach den Bestattungsregelungen deines Bundeslandes.
- Hole dir bei Bedarf Hebammenhilfe oder Unterstützung durch Trauerseminare.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung. Bei konkreten Fragen helfen eine Ärztin oder ein Arzt, eine Hebamme, die Krankenkasse, die Arbeiterkammer oder eine rechtliche Fachperson weiter. Quelle: oesterreich.gv.at.