Pensionsantrittsalter und Alterspension in Österreich 2026

Die österreichische Alterspension (Alterspension) wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie müssen das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreichen, die erforderliche Versicherungszeit erfüllen und einen Antrag stellen. Für Frauen wird das Pensionsantrittsalter derzeit schrittweise angehoben, weshalb das genaue Geburtsdatum entscheidend ist.
Das Wichtigste im Überblick
- Das Regelpensionsalter (Regelpensionsalter) für Männer beträgt 65 Jahre.
- Für Frauen galt bis 2024 ein Regelpensionsalter von 60 Jahren. Im Jahr 2026 beträgt es 61,5 Jahre; bis 2033 steigt es auf 65 Jahre.
- Grundsätzlich sind mindestens 180 Versicherungsmonate, also 15 Jahre, erforderlich. Davon müssen mindestens 84 Monate, also 7 Jahre, aus einer Erwerbstätigkeit stammen.
- Die Pension muss beantragt werden, spätestens bis zum Ende des Monats vor dem gewünschten Pensionsbeginn.
- Das Verfahren ist kostenlos.
Wer hat Anspruch auf die Alterspension?
Für den Anspruch müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: Sie müssen das Regelpensionsalter erreichen und die erforderliche Mindestversicherungszeit nachweisen. Welche Regelung gilt, hängt insbesondere vom Geburtsdatum und davon ab, wann erstmals Versicherungszeiten erworben wurden.
Es werden drei Gruppen unterschieden:
- Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden,
- Personen, die am 1. Jänner 1955 oder später geboren wurden und bereits vor 2005 Versicherungszeiten erworben haben,
- Personen, die erstmals ab 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erworben haben.
Für die zuletzt genannte Gruppe gilt vollständig das Allgemeine Pensionsgesetz (APG).
Wie hoch ist das Pensionsantrittsalter 2026?
Für Männer gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren. Das Regelpensionsalter für Frauen wird seit 1. Jänner 2024 bis 2033 jeweils am 1. Jänner um sechs Monate angehoben. Betroffen sind Frauen, die ab Jänner 1964 geboren wurden.
Regelpensionsalter für Frauen nach Geburtszeitraum
- 1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964: 60,5 Jahre
- 1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964: 61 Jahre
- 1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965: 61,5 Jahre
- 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965: 62 Jahre
- 1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966: 62,5 Jahre
- 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966: 63 Jahre
- 1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967: 63,5 Jahre
- 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967: 64 Jahre
- 1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968: 64,5 Jahre
- Nach dem 30. Juni 1968: 65 Jahre
Für Personen, die ab 2005 erstmals versichert waren, beträgt das Pensionsantrittsalter für Frauen und Männer gleichermaßen 65 Jahre.
Wie viele Versicherungszeiten sind erforderlich?
Für Personen ab dem Geburtsjahr 1955, die bereits vor 2005 Versicherungszeiten erworben haben, kann die Wartezeit auf unterschiedliche Weise erfüllt werden:
- 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate, also innerhalb von 30 Jahren,
- 180 Beitragsmonate aus einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung, ohne zeitliche Begrenzung,
- 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag, also 25 Jahre,
- 180 Monate Mindestversicherungszeit, davon mindestens 84 Monate aus einer Erwerbstätigkeit.
Für Personen, die ab 2005 erstmals versichert waren, gilt nur die vierte Regelung, also die Mindestversicherungszeit von 180 Monaten mit mindestens 84 Monaten aus einer Erwerbstätigkeit.
Als Erwerbstätigkeit können unter anderem auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, der Pflege naher Angehöriger ab der Pflegegeldstufe 3, der Familienhospizkarenz sowie der Auszahlung von Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit berücksichtigt werden. Nach dem APG gibt es nur noch Versicherungszeiten; eine gesonderte Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten besteht dort nicht.
Ist ein früherer Pensionsantritt möglich?
Die frühere Alterspension nach langer Versicherungsdauer wurde durch die Pensionsharmonisierung 2005 durch die Korridorpension ersetzt. Das Antrittsalter der Korridorpension steigt ab 2026 schrittweise von 62 auf 63 Jahre. Vorerst ist diese Regelung vor allem für Männer relevant, weil das Regelpensionsalter von Frauen bis 2030 nicht über 63 Jahre liegt.
Bei einer sehr langen Erwerbstätigkeit ermöglicht die Langzeitversichertenregelung, auch Hacklerregelung genannt, weiterhin einen früheren Pensionsantritt. Die vorzeitige Alterspension wird bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausbezahlt und danach in unveränderter Höhe als reguläre Alterspension weitergeführt. Wenn währenddessen weitere Pflichtbeitragsmonate erworben wurden, kann ein erhöhter Steigerungsbetrag zustehen.
Wo und wann muss die Pension beantragt werden?
Zuständig ist grundsätzlich jener Pensionsversicherungsträger, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Im Rahmen der Wanderversicherung werden auch Versicherungsmonate bei anderen Versicherungsträgern berücksichtigt.
Der Antrag sollte etwa zwei bis drei Monate vor dem geplanten Pensionsbeginn gestellt werden. Spätestens muss er bis zum Ende des Monats vor dem Pensionsbeginn eingebracht werden.
Möglichkeiten der Antragstellung
- Elektronisch: mit einer Anmeldung über ID Austria. Bei Personen, die ab 2005 erstmals versichert waren, ist die elektronische Antragstellung nur bei der PVA möglich.
- Schriftlich: Auch ein formloses Schreiben ist möglich; das offizielle Formular muss danach nachgereicht werden.
- Persönlich: Je nach Fall können unter anderem die Geburtsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, der Meldezettel, eine Heiratsurkunde und ein Personalausweis erforderlich sein.
Die Antragstellung und das Verfahren sind kostenlos.
Was tun, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind?
Der Pensionsversicherungsträger entscheidet mit einem Bescheid. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsstelle des Pensionsversicherungsträgers zu wenden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Pensionsantrittsalter für Frauen im Jahr 2026?
Im Jahr 2026 beträgt es grundsätzlich 61,5 Jahre. Das konkrete Pensionsantrittsalter hängt vom genauen Geburtsdatum ab.
Wird die Pension automatisch ausbezahlt?
Nein. Die Alterspension muss beantragt werden, spätestens bis zum Ende des Monats vor dem Pensionsbeginn.
Reicht ein formloses Schreiben als Antrag?
Ja. Ein formloser schriftlicher Antrag ist möglich. Das offizielle Formular muss anschließend nachgereicht werden.
Ist der Pensionsantrag kostenpflichtig?
Nein. Das Verfahren ist kostenlos.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie anhand Ihres Geburtsdatums das maßgebliche Regelpensionsalter.
- Kontrollieren Sie, ob Sie die erforderlichen Versicherungsmonate und Erwerbsmonate erfüllen.
- Ermitteln Sie den zuständigen Pensionsversicherungsträger.
- Stellen Sie den Antrag idealerweise zwei bis drei Monate vor dem geplanten Pensionsbeginn.
- Halten Sie die benötigten Nachweise bereit, etwa Geburtsurkunden, Meldezettel und Ausweis.
- Prüfen Sie den erhaltenen Bescheid und beachten Sie bei einer Beschwerde die dreimonatige Frist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Pensionsversicherungsträger oder eine fachkundige Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at