Österreichische Staatsbürgerschaft für Kinder 2026: Geburt, Abstammung und Einbürgerung

Wird ein Kind in Österreich geboren oder ist ein Elternteil österreichischer Staatsbürger, stellt sich schnell die Frage nach der österreichischen Staatsbürgerschaft. Entscheidend ist grundsätzlich nicht der Geburtsort, sondern die Staatsangehörigkeit der Eltern bei der Geburt.
Wie erhält ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Geburt?
Das österreichische Recht folgt dem Abstammungsprinzip. Ein Kind wird daher nicht allein deshalb österreichischer Staatsbürger, weil es in Österreich geboren wurde. Umgekehrt kann ein im Ausland geborenes Kind österreichischer Staatsbürger sein, wenn ein Elternteil die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt.
Maßgeblich ist immer die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Geburt gegolten hat. Die wichtigsten Fälle sind:
- Verheiratete Eltern, Geburt am oder nach dem 1. September 1983: Jeder österreichische Elternteil kann die Staatsangehörigkeit weitergeben.
- Verheiratete Eltern, Geburt vor dem 1. September 1983: Die Weitergabe ist nur durch den österreichischen Vater möglich.
- Nicht verheiratete Eltern ohne eingetragene Partnerschaft: Die österreichische Mutter gibt die Staatsangehörigkeit weiter.
- Nicht verheiratete Eltern, nicht österreichische Mutter, Geburt am oder nach dem 1. August 2013: Der österreichische Vater kann die Staatsangehörigkeit weitergeben, wenn er die Vaterschaft vor der Geburt oder innerhalb von acht Wochen danach anerkannt hat. Alternativ muss die Vaterschaft innerhalb dieser Frist gerichtlich festgestellt worden sein.
Wird die Vaterschaft erst nach Ablauf der acht Wochen anerkannt, kann das Kind die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Voraussetzungen durch Verleihung erhalten.
Was gilt bei einer späteren Eheschließung der Eltern?
Waren die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, heiraten sie aber während der Minderjährigkeit des Kindes und war die Mutter bei der Geburt nicht österreichische Staatsbürgerin, kann das Kind über den Vater österreichischer Staatsbürger werden. Voraussetzung ist, dass der Vater zum Zeitpunkt der Eheschließung österreichischer Staatsbürger ist. Dieser Vorgang wird Legitimation genannt.
War das Kind bei der Eheschließung bereits 14 Jahre alt, müssen das Kind und die obsorgeberechtigten Personen innerhalb von drei Jahren ab der Eheschließung der Erwerbung zustimmen.
Doppelte Staatsangehörigkeit bei Kindern
Erwirbt ein Kind bei der Geburt automatisch auch eine andere Staatsangehörigkeit, etwa durch Abstammung vom anderen Elternteil, verliert es dadurch die österreichische Staatsangehörigkeit nicht. Es besitzt dann zwei Staatsangehörigkeiten. Auch im Erwachsenenalter muss es grundsätzlich keine davon wählen. Es kann jedoch vorkommen, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Einbürgerung von minderjährigen Kindern
Wurde die österreichische Staatsbürgerschaft nicht bereits durch Geburt erworben, bestehen verschiedene weitere Möglichkeiten. Als Kinder gelten dabei sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder.
Den Antrag darf nur eine Person mit Obsorge stellen. Alle anderen obsorgeberechtigten Personen müssen der Antragstellung zustimmen.
Gemeinsame Einbürgerung mit einem Elternteil
Erhält mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft, kann die Verleihung auf das minderjährige Kind erstreckt werden. Dies wird Erstreckung der Verleihung genannt.
Für das Kind ist dabei keine bestimmte Aufenthaltsdauer vorgeschrieben. Die Erstreckung kann daher auch auf ein neugeborenes Kind erfolgen. Bei einer schweren, durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigten Behinderung ist sie auch auf ein volljähriges Kind möglich, wenn es im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil lebt oder der Elternteil die Obsorge innehat.
Selbstständige Einbürgerung
Ein minderjähriges Kind kann unabhängig von einer Einbürgerung der Eltern selbst die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. In diesem Fall muss es die persönlichen Voraussetzungen und Fristen selbst erfüllen, etwa einen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren.
Kinder unter 14 Jahren müssen keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbringen und keinen Staatsbürgerschaftstest absolvieren.
Adoptierte und außerhalb einer Ehe geborene Kinder
Eine Adoption ändert die Staatsangehörigkeit nicht automatisch. Adoptiert jedoch ein österreichischer Staatsbürger im Ausland ein ausländisches minderjähriges Kind, hat das Kind das Recht, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Bei Kindern unter 14 Jahren muss dafür grundsätzlich ein Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht aufgegeben werden.
Eine ähnliche erleichterte Möglichkeit besteht für ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind eines österreichischen Vaters, wenn es wegen einer Geburt vor dem 1. August 2013 oder wegen einer verspäteten Vaterschaftsanerkennung nicht bereits durch Geburt österreichischer Staatsbürger geworden ist.
Welche Behörde ist zuständig?
- Einbürgerung bei Hauptwohnsitz in Österreich: die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amt der Landesregierung.
- Einbürgerung bei Wohnsitz und Geburt im Ausland: in Wien die MA 35.
- Staatsbürgerschaftsnachweis bei Wohnsitz in Österreich: jedes Gemeindeamt mit Standesamt; in Wien das Standesamt des Geburtsbezirks oder die MA 35.
- Staatsbürgerschaftsnachweis bei Wohnsitz im Ausland: die zuständige österreichische Botschaft oder das zuständige Generalkonsulat.
Wie viel kostet der Staatsbürgerschaftsnachweis?
Der Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigt, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist. Er kann bei der Beurkundung der Geburt sofort ausgestellt werden. Die Beantragung ist auch online über den Digitalen Babypoint möglich.
- Antrag und Ausstellung bis einschließlich zum 2. Geburtstag: gebührenfrei.
- Antrag danach: 21 Euro.
- Ausstellung danach, Bundesgebühr: 21 Euro.
- Landesverwaltungsabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich.
- Konsulargebühr im Ausland: 71 Euro; bis zum 2. Geburtstag gebührenfrei.
Für den Antrag werden unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes und die Meldebestätigung benötigt. Ausländische Urkunden müssen vorgelegt werden, sofern keine Beglaubigungsbefreiung mit dem jeweiligen Staat besteht, grundsätzlich beglaubigt oder mit Apostille versehen sein.
Häufige Fragen
Wird ein Kind durch die Geburt in Österreich automatisch österreichischer Staatsbürger?
Nein. Der Geburtsort allein ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, ob bei der Geburt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger war.
Benötigt ein Kind einen Sprachnachweis?
Kinder unter 14 Jahren müssen für die Einbürgerung keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbringen und keinen Staatsbürgerschaftstest absolvieren.
Wer darf den Antrag im Namen des Kindes stellen?
Nur eine Person mit Obsorge darf den Antrag stellen. Die übrigen obsorgeberechtigten Personen müssen zustimmen.
Was gilt, wenn sich später herausstellt, dass der vermeintliche Vater nicht der biologische Vater ist?
Wurde das Kind aufgrund des österreichischen vermeintlichen Vaters als österreichischer Staatsbürger behandelt, kann es die Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Anzeige rückwirkend ab dem Tag der Geburt erwerben. Das gilt nicht, wenn der Erwerb in betrügerischer Absicht erfolgt ist.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, welche Staatsangehörigkeit beide Elternteile am Tag der Geburt hatten und ob die Eltern verheiratet waren.
- Bei einem nicht verheirateten österreichischen Vater: Prüfen Sie, ob die Vaterschaft vor der Geburt oder innerhalb von acht Wochen danach anerkannt beziehungsweise gerichtlich festgestellt wurde.
- Besorgen Sie die Geburtsurkunde des Kindes und die Meldebestätigung.
- Beantragen Sie den Staatsbürgerschaftsnachweis beim zuständigen Standesamt, bei der MA 35 oder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.
- Bei einer Einbürgerung wenden Sie sich an die Staatsbürgerschaftsabteilung des zuständigen Amt der Landesregierung beziehungsweise an die MA 35.
- Informieren Sie sich bei ausländischen Urkunden über die erforderliche Beglaubigung oder Apostille.
Dieser Überblick dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Familien- oder Staatsbürgerschaftsfragen empfiehlt sich die Beratung durch eine zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung.
Quelle: oesterreich.gv.at