Nachbarschaftsstreit in Österreich: Lärm, Zäune, Bäume und Rauch

Das Zusammenleben mit Nachbarn kann auch in Österreich durch laute Feiern, überhängende Äste, Rauch vom Grill oder einen beschädigten Zaun belastet werden. Das österreichische Recht verlangt zwar, manche Einwirkungen zu dulden, setzt aber auch Grenzen und sieht einen geregelten Weg zur Lösung des Konflikts vor.
Der gemeinsame Maßstab: das ortsübliche Maß
Bei den meisten Nachbarschaftsstörungen – etwa Lärm, Rauch, Gerüchen, Licht oder Bäumen – gelten zwei zentrale Voraussetzungen. Eine Unterlassungsklage kann grundsätzlich dann Erfolg haben, wenn die Einwirkung:
- das ortsübliche Maß überschreitet und
- die ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
Was als ortsüblich gilt, hängt von den regionalen Gegebenheiten ab. Was in einem Dorf üblich ist, muss in einem städtischen Wohngebiet nicht als ortsüblich gelten. Jeder Fall wird einzeln beurteilt. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, entscheidet letztlich das Gericht.
Lärm: Wann ist er unzumutbar?
Auch tagsüber darf niemand auf ungehörige Weise störenden Lärm verursachen. Während der üblichen Ruhezeiten – insbesondere nachts sowie an Sonn- und Feiertagen – gelten jedoch strengere Maßstäbe.
Wichtig: Es gibt keine gesetzlich festgelegte absolute Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum wird im Einzelfall geprüft, ob der Lärm ungebührlich war. Üblicherweise kontrolliert die Polizei die Situation vor Ort.
Die Zeiten für Rasenmähen und andere laute Tätigkeiten können von Gemeinden geregelt werden und daher je nach Gemeinde unterschiedlich sein.
Hundegebell
Hundegebell ist grundsätzlich zu dulden, außer es erreicht ein ungebührliches Ausmaß. In diesem Fall kann eine Verwaltungsübertretung vorliegen. Eine Anzeige ist bei den Sicherheitsbehörden möglich.
Bäume, Sträucher und überhängende Äste
Den Schatten von Bäumen des Nachbarn muss man grundsätzlich hinnehmen. Die Entfernung von Ästen kann nur verlangt werden, wenn das ortsübliche Maß überschritten wird, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigt ist und die Störung außerdem nicht vernünftigerweise zumutbar ist. Eine Ausnahme besteht, wenn die Pflanze unter bundes- oder landesrechtlichem Schutz steht.
Der Eigentümer muss überhängende Äste oder Wurzeln grundsätzlich nicht selbst zurückschneiden. Auf dem eigenen Grundstück dürfen Sie sie jedoch im Rahmen des Überhangsrechts entfernen.
- Überhängende Äste: Die Kosten des Zurückschneidens tragen Sie grundsätzlich selbst.
- Gefahr im Verzug, etwa durch einen morschen oder herabfallenden Ast: Der Eigentümer des Baumes trägt die Hälfte der Kosten.
Der Rückschnitt muss fachgerecht erfolgen und die Pflanze schonen. Früchte, die an einem überhängenden Ast wachsen, dürfen Sie pflücken.
Grenzbaum
Ein Baum gehört grundsätzlich dem Eigentümer, aus dessen Grundstück der Stamm herauswächst. Steht der Stamm genau auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um gemeinsames Eigentum. Keiner der beiden Nachbarn darf den Baum ohne Zustimmung des anderen fällen lassen.
Zaun: Wer muss ihn errichten und erhalten?
Nach § 858 ABGB muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich an der rechten Seite seines Grundstücks eine Abgrenzung errichten – betrachtet von der Straße aus in Richtung des Haupteingangs. Welche Art von Zaun oder Abgrenzung üblich ist, richtet sich nach dem Ortsgebrauch.
Liegen die Eingänge der benachbarten Grundstücke auf unterschiedlichen Seiten, enthält das Gesetz dafür keine ausdrückliche Regelung. In der Regel müssen sich die Nachbarn einigen. Für die hintere Grundstücksgrenze gibt es keine gesetzliche Vorgabe.
- Ein Zaun oder eine Hecke gehört grundsätzlich der Person, auf deren Grundstück er oder sie steht. Diese Person trägt auch die Erhaltungskosten.
- Eine Verpflichtung zur Reparatur besteht grundsätzlich nicht, außer dem Nachbarn würde dadurch ein Schaden entstehen oder die örtliche Bauordnung schreibt eine Reparatur vor.
- Bei einem gemeinsamen Zaun darf jede Seite den Zaun bis zur Hälfte nutzen und muss sich anteilig an der Erhaltung beteiligen.
Rauch, Gerüche, Licht und herabfallende Gegenstände
Rauch, Wärme, Gerüche und Gase müssen bis zu einem gewissen Ausmaß geduldet werden. Werden jedoch das ortsübliche Maß überschritten und die ortsübliche Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigt, kann eine Unterlassungsklage möglich sein.
Direkt auf das Nachbargrundstück geleiteter Rauch ist jedenfalls verboten, sofern der Nachbar dafür kein Recht erhalten hat.
Auch die Beleuchtung des Nachbarn muss grundsätzlich geduldet werden. Sind die Lampen jedoch so stark, dass sie den Schlaf wesentlich beeinträchtigen, kann eine Klage eingebracht werden.
Feste Gegenstände wie Äste, Steine, vom Dach rutschender Schnee, Erde oder Bälle dürfen grundsätzlich nicht auf das Nachbargrundstück gelangen.
Wohin können Sie sich wenden?
- Gespräch: Sprechen Sie zuerst direkt mit dem Nachbarn und schildern Sie ruhig, welche Beeinträchtigung besteht.
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Möglich sind eine Schlichtungsstelle, eine Mediation oder ein gerichtlicher Vergleich, der sogenannte prätorische Vergleich. Grundsätzlich kann ein Gerichtsverfahren erst danach eingeleitet werden.
- Anzeige wegen Lärms: Je nach Fall kommen die Polizei, die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat beziehungsweise das Gemeindeamt infrage.
- Unterlassungsklage: Wenn keine Einigung möglich ist, kann der Streit vor Gericht gebracht werden.
Eigenmächtige Abwehrmaßnahmen sind nur in sehr engen Grenzen erlaubt, wenn eine gerichtliche Entscheidung zu spät käme. Andernfalls können sie sogar strafbar sein.
Störungen durch einen benachbarten Betrieb
Gegen einen benachbarten Betrieb ist eine Unterlassungsklage grundsätzlich nicht möglich. Sie können jedoch eine Anzeige bei der Gewerbebehörde erstatten. Verstößt der Betrieb gegen behördliche Auflagen, kann auch eine Klage möglich sein.
Häufige Fragen
Darf ich die Polizei rufen, wenn der Nachbar nachts laut ist?
Ja. Lärm kann eine Verwaltungsübertretung darstellen. Die Polizei prüft vor Ort, ob er ungebührlich ist.
Darf der Nachbar einen gemeinsamen Grenzbaum fällen?
Nein. Ein Grenzbaum steht im gemeinsamen Eigentum. Für eine Fällung ist die Zustimmung beider Nachbarn erforderlich.
Kann ich verhindern, dass die Katze des Nachbarn mein Grundstück betritt?
Grundsätzlich nicht. Es besteht keine Pflicht, eine Katze im Haus zu halten. Das Betreten des Nachbargrundstücks muss normalerweise geduldet werden.
Kann ich bei einem Bauvorhaben des Nachbarn mitreden?
Sie können grundsätzlich nur verlangen, dass die Bauvorschriften eingehalten werden, etwa die je nach Bundesland unterschiedlichen Abstandsregelungen. Wenn Sie zu einer Bauverhandlung geladen werden, sollten Sie daran teilnehmen.
Praktische Schritte bei einem Nachbarschaftsstreit
- Dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit, Art und Dauer der Störung.
- Sprechen Sie den Nachbarn möglichst früh und sachlich an.
- Prüfen Sie die örtlichen Regeln der Gemeinde, insbesondere zu Ruhezeiten und lauten Tätigkeiten.
- Versuchen Sie eine Schlichtung, Mediation oder einen prätorischen Vergleich.
- Wenden Sie sich bei akuten Lärmstörungen an die zuständige Behörde oder die Polizei.
- Lassen Sie vor einer Klage prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage erfüllt sind.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine konkrete Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Fachstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at