Frühpension in Österreich 2026: Korridorpension, Schwerarbeitspension und lange Versicherungszeiten

In Österreich ist ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter möglich. Je nach Pensionsform gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Abschläge. Seit 1. Januar 2026 gibt es außerdem mit der Teilpension eine flexiblere Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.
Welches Regelpensionsalter gilt als Vergleichspunkt?
Das Regelpensionsalter beträgt bei Männern 65 Jahre. Bei Frauen lag es bis 2024 bei 60 Jahren und beträgt im Jahr 2026 61,5 Jahre.
Wer vor diesem Alter eine Pension antritt, muss in den meisten Fällen mit einem Abschlag rechnen. Dieser wird für die Monate berechnet, um die der Pensionsbeginn vor dem Regelpensionsalter liegt. Die Höhe hängt von der jeweiligen Pensionsform ab.
Wie hoch sind die Abschläge?
- Korridorpension: 0,425 Prozent pro Monat beziehungsweise 5,1 Prozent pro Jahr.
- Schwerarbeitspension: 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr, insgesamt höchstens 9 Prozent.
Bei der Schwerarbeitspension fällt der Abschlag daher deutlich niedriger aus als bei der Korridorpension.
Korridorpension: wichtige Regeln
Die Korridorpension wurde im Zuge der Pensionsharmonisierung im Jahr 2005 eingeführt. Grundlage für die Pensionshöhe ist das Pensionskonto.
Eine wichtige Regel betrifft die Erwerbstätigkeit neben der Pension: Wird neben der Korridorpension ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, fällt die Pension weg. Diese Grenze beträgt im Jahr 2026 551,10 Euro pro Monat.
Für jeden Monat, in dem die Korridorpension deshalb nicht ausgezahlt wird, erhöht sich die spätere Pension um 0,55 Prozent.
Schwerarbeitspension
Auch bei der Schwerarbeitspension ist bei einem Antritt vor dem Regelpensionsalter ein Abschlag vorgesehen. Er beträgt 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.
Der gesamte Abschlag ist auf 9 Prozent begrenzt. Aufgrund dieser Obergrenze kann die Pension wegen des vorzeitigen Antritts nicht stärker gekürzt werden.
Lange Versicherungsdauer: die „Hacklerregelung“
Die frühere vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde durch die Korridorpension ersetzt. Für Personen mit besonders langer Versicherungszeit ermöglicht die Langzeitversichertenregelung, bekannt als „Hacklerregelung“, weiterhin einen vorzeitigen Pensionsantritt.
Bei Erreichen des Regelpensionsalters wird die vorzeitige Alterspension in eine normale Alterspension umgewandelt. Die Höhe bleibt dabei unverändert.
Wer seit der Zuerkennung der vorzeitigen Pension weitere Pflichtversicherungsmonate erworben hat, erhält unter Berücksichtigung dieser Monate einen höheren Steigerungsbetrag.
Neu ab 2026: die Teilpension
Seit 1. Januar 2026 können ältere Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren, weiterarbeiten und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension beziehen.
Voraussetzungen für die Teilpension
- Es besteht ein Anspruch auf Korridorpension, Schwerarbeitspension, Pension nach der Langzeitversichertenregelung oder Alterspension.
- Die Arbeitszeit wird um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduziert.
- Der Arbeitgeber stimmt zu.
- Das Einkommen bleibt über der Geringfügigkeitsgrenze.
- Es wurde noch keine eigene Pension mit Bescheid zuerkannt.
Wie hoch ist die Teilpension?
- Bei einer Arbeitszeitreduktion von 25 bis 40 Prozent beträgt die Teilpension 25 Prozent der Gesamtgutschrift des vorherigen Pensionskontosjahres.
- Bei einer Reduktion von mehr als 40 bis 60 Prozent beträgt sie 50 Prozent der Gesamtgutschrift.
- Bei einer Reduktion von mehr als 60 bis 75 Prozent beträgt sie 75 Prozent der Gesamtgutschrift.
Bei einem vorzeitigen Antritt gelten die Abschläge der jeweiligen Pensionsform. Der Frühstarterbonus wird berücksichtigt. Die Ausgleichszulage und der Kinderzuschuss werden hingegen nicht zusätzlich zur Teilpension ausbezahlt.
Das Pensionskonto wird nur für den bereits in Anspruch genommenen Teil geschlossen. Der verbleibende Teil wächst auf Grundlage des Erwerbseinkommens weiter. Bei einem späteren vollständigen Pensionsantritt wird die Pension zur Gänze ausbezahlt. Wer über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, erhält außerdem einen Zuschlag.
Wo und wann muss der Antrag gestellt werden?
Zuständig ist grundsätzlich der Pensionsversicherungsträger, meistens die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der Antrag sollte ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Stichtag eingebracht werden.
Auch ein formloses Schreiben gilt als Antrag; das offizielle Formular kann anschließend nachgereicht werden. Die Einreichung ist elektronisch mit ID Austria möglich. Das Verfahren ist kostenlos.
Die Pensionsversicherung entscheidet mit einem Bescheid. Gegen diesen kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Häufige Fragen
Darf ich neben der Korridorpension arbeiten?
Ja, aber bei einem Einkommen von mehr als 551,10 Euro pro Monat im Jahr 2026 fällt die Korridorpension weg. Für jeden Monat ohne Auszahlung erhöht sich die spätere Pension um 0,55 Prozent.
Bei welcher Frühpension ist der Abschlag am niedrigsten?
Bei der Schwerarbeitspension: Der Abschlag beträgt 0,15 Prozent pro Monat und höchstens 9 Prozent insgesamt.
Was passiert mit der Pension nach der „Hacklerregelung“ beim Erreichen des Regelpensionsalters?
Sie wird in unveränderter Höhe in eine normale Alterspension umgewandelt. Zusätzliche Pflichtversicherungsmonate können zu einem höheren Steigerungsbetrag führen.
Kann ich neben der Teilpension eine Ausgleichszulage erhalten?
Nein. Zur Teilpension werden weder die Ausgleichszulage noch der Kinderzuschuss ausbezahlt, weil das Pensionskonto noch nicht vollständig geschlossen ist.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, welche Pensionsform für Sie grundsätzlich infrage kommt: Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenregelung oder Teilpension.
- Kontrollieren Sie Ihr Pensionskonto und berücksichtigen Sie das geplante Regelpensionsalter sowie mögliche Abschläge.
- Wenn Sie eine Teilpension planen, klären Sie die erforderliche Arbeitszeitreduktion und die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Stellen Sie den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Stichtag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), schriftlich oder mit ID Austria.
- Prüfen Sie den zugestellten Bescheid. Bei Unstimmigkeiten ist eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht innerhalb von drei Monaten möglich.
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Für eine persönliche Einschätzung wenden Sie sich an die zuständige Pensionsversicherung oder eine fachkundige Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at