Adoption und Pflegeelternschaft in Österreich: Was 2026 wichtig ist

Aktualisiert: 2026-10-26
Adoption und Pflegeelternschaft in Österreich: Was 2026 wichtig ist

In Österreich gibt es zwei unterschiedliche Wege, ein Kind in der eigenen Familie aufzunehmen: die Adoption und die Pflegeelternschaft. Rechtlich unterscheiden sich beide Modelle erheblich. Adoption begründet grundsätzlich ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis, während Pflegeelternschaft meist auf eine bestimmte Zeit angelegt ist.

Wer kann in Österreich ein Kind adoptieren?

Adoptieren können Ehepaare, eingetragene Partnerschaften, unverheiratete Paare gemeinsam sowie alleinstehende Personen. Die adoptierende Person tritt rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils.

Wichtige Voraussetzungen sind:

Zusätzlich werden die persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse geprüft. Beide künftigen Elternteile müssen zustimmen. Entscheidend ist immer das Kindeswohl und die Aussicht, dass eine echte Eltern-Kind-Beziehung entsteht.

Für alleinstehende Personen und Paare, die bereits leibliche Kinder haben, bestehen im Allgemeinen geringere Chancen. Sind die leiblichen Eltern eines Kindes verstorben, werden Verwandte bevorzugt berücksichtigt.

Wo beginnt das Adoptionsverfahren?

Erste Anlaufstelle ist der am Wohnort zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger:

Die zuständige Stelle prüft die Eignung und bietet Informationen sowie Beratung an.

Das Verfahren läuft in groben Zügen so ab:

  1. Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger,
  2. erstes Informations- und Beratungsgespräch,
  3. Erstellung des Adoptionsvertrags,
  4. gerichtliches Genehmigungsverfahren beim Bezirksgericht am Wohnort des Kindes.

Das Gericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und führt gegebenenfalls Anhörungen durch. Wird die Adoption genehmigt, ist sie ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam.

Eine Adoption darf nur durch den Kinder- und Jugendhilfeträger oder durch eine im jeweiligen Bundesland anerkannte private Organisation vermittelt werden. Für die Vermittlung darf kein Entgelt verlangt werden. Bei privaten Vermittlern, die eine schnelle und bürokratiefreie Abwicklung versprechen, ist Vorsicht angebracht.

Welche Formen der Adoption gibt es?

Die leibliche Mutter entscheidet über die Form der Adoption. Auch die Bewerberinnen und Bewerber können angeben, welche Form sie übernehmen würden.

Solche Vereinbarungen können vor Gericht nicht erzwungen werden. Die leibliche Mutter kann ihre Zustimmung bis zur gerichtlichen Genehmigung widerrufen. Dieser Zeitraum dauert üblicherweise etwa sechs Monate. Auch die Adoptiveltern können während dieser Zeit zurücktreten.

Stiefkindadoption und Adoption eines ausländischen Kindes

Stiefkindadoption

Bei einer Stiefkindadoption adoptiert der Partner oder die Partnerin eines leiblichen Elternteils dessen Kind. Seit 2013 ist dies auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Grundsätzlich müssen beide leiblichen Elternteile zustimmen. Das Gericht kann die Zustimmung jedoch ersetzen, wenn die Verweigerung keinen gerechtfertigten Grund hat. Ohne Adoption hat das Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil grundsätzlich keinen Unterhalts- und Erbanspruch.

Auslandsadoption

Bei einer Adoption aus dem Ausland müssen jedenfalls die Landesregierungen kontaktiert werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Staat und ändern sich häufig. Auch die Kosten für Reisen, Aufenthalte und Übersetzungen können erheblich sein.

Die Staatsangehörigkeit des Kindes ändert sich nicht automatisch. Ein minderjähriges ausländisches Kind, das von einer österreichischen Staatsbürgerin oder einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wurde, hat jedoch das Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Pflegeelternschaft: Was ist anders als bei einer Adoption?

Als Pflegeeltern nehmen Sie ein Kind für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit bei sich auf. Es gibt die kurzfristige Krisenpflege und die Langzeitpflege, die bis zur Volljährigkeit dauern kann.

Die Rechte der leiblichen Eltern bleiben bei einer Pflegeelternschaft weitgehend bestehen. Das Ziel ist normalerweise, dass das Kind zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehrt. Ist eine Rückkehr nicht möglich oder hat sich eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern entwickelt, können Pflegeeltern die vollständige Obsorge beantragen oder eine Adoption anregen.

Für die Aufnahme eines Kindes unter 14 Jahren ist eine Pflegebewilligung erforderlich. Sie wird immer für ein bestimmtes Kind erteilt. Ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht, erwartet wird jedoch ausreichende Lebenserfahrung. Idealerweise beträgt der Altersunterschied zum Kind nicht mehr als 40 Jahre. Auch alleinstehende Personen können Pflegeeltern werden.

Welche Leistungen können Pflegeeltern erhalten?

Wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können Pflegeeltern unter anderem Anspruch haben auf:

Das Pflegekind kann bei einem Pflegeelternteil mitversichert werden. In einigen Bundesländern ist auch ein Dienstverhältnis als Pflegeeltern möglich. Adoptiveltern haben Anspruch auf Elternkarenz, jedoch nicht auf Wochengeld.

Häufige Fragen

Wie lange wartet man auf eine Adoption?

Mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Jahren ist zu rechnen.

Gibt es ein Höchstalter für Adoptiveltern?

Nein. Das Gesetz legt kein Höchstalter fest.

Kann ein adoptiertes Kind seine leiblichen Eltern kennenlernen?

Ab dem 14. Geburtstag kann das Kind grundsätzlich Einsicht in seine Akten beim Gericht oder beim Kinder- und Jugendhilfeträger nehmen.

Können auch Erwachsene adoptiert werden?

Ja. Voraussetzung ist, dass bereits ein enges Verhältnis besteht, das einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht, etwa aufgrund eines fünfjährigen gemeinsamen Haushalts.

Praktische nächste Schritte

  1. Stellen Sie fest, welcher Kinder- und Jugendhilfeträger für Ihren Wohnort zuständig ist.
  2. Vereinbaren Sie ein erstes Informationsgespräch zur Adoption oder Pflegeelternschaft.
  3. Klären Sie ehrlich, welche Form der Adoption oder Pflege Sie übernehmen können.
  4. Bereiten Sie sich auf die Prüfung Ihrer persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse vor.
  5. Verwenden Sie ausschließlich offizielle Vermittlungsstellen oder anerkannte private Organisationen. Für eine Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt verlangt werden.
  6. Lassen Sie sich bei besonderen Situationen, etwa einer Auslandsadoption oder einer geplanten Stiefkindadoption, zusätzlich rechtlich beraten.

Dieser Überblick dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle Auskunft der zuständigen Behörde und die gerichtliche Entscheidung.

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