Wochengeld und Finanzen rund um die Geburt in Österreich (2026)

In den Monaten vor der Geburt sind neben den medizinischen Untersuchungen auch arbeitsrechtliche und finanzielle Angelegenheiten wichtig. Dieser Überblick erklärt, wann der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden muss, wo das Wochengeld beantragt wird und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Außerdem geht es um den Eltern-Kind-Pass und dessen Bedeutung für das spätere Kinderbetreuungsgeld.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, sobald man davon Kenntnis hat.
- Das Wochengeld wird beim zuständigen Krankenversicherungsträger persönlich oder per Post beantragt.
- Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht grundsätzlich Kündigungsschutz.
- Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
- Versäumte oder verspätete Untersuchungen können zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes führen.
Wann und wie muss der Arbeitgeber informiert werden?
Eine schwangere Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber unmittelbar nach Kenntnis der Schwangerschaft informieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist auch eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen.
Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:
- Innerhalb der letzten vier Wochen vor Beginn der Schutzfrist muss der Arbeitgeber auf die bevorstehende Schutzfrist hingewiesen werden. Diese beginnt normalerweise acht Wochen vor der Geburt.
- Endet die Schwangerschaft vorzeitig, muss der Arbeitgeber ebenfalls informiert werden.
- Ändert sich der voraussichtliche Geburtstermin bei einer Kontrolluntersuchung, sollte auch diese Änderung mitgeteilt werden.
Welcher Schutz besteht am Arbeitsplatz?
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht wirksam gekündigt werden. Dieser Schutz wird als Kündigungsschutz bezeichnet.
Für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Entlassung ist während dieses Zeitraums grundsätzlich die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts erforderlich. Nach einer Fehlgeburt besteht dieser Schutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Fehlgeburt.
Wo und wie wird das Wochengeld beantragt?
Das Wochengeld muss bei jenem Krankenversicherungsträger beantragt werden, bei dem die Versicherung besteht. Die erforderlichen Unterlagen können persönlich abgegeben oder per Post übermittelt werden.
Bevor die Originale der Eltern-Kind-Pass-Formulare an den Krankenversicherungsträger geschickt werden, ist es sinnvoll, Kopien anzufertigen.
Welche Unterlagen sind für das Wochengeld erforderlich?
Welche Dokumente benötigt werden, hängt davon ab, ob der Antrag vor oder nach der Geburt gestellt wird und auf welcher Grundlage der Anspruch besteht.
Unterlagen vor der Geburt
- Bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis: die Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld.
- Bei Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: die Mitteilung über den Leistungsanspruch. Diese wird von der auszahlenden Stelle ausgestellt.
- In jedem Fall: eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.
- Bei einem vorzeitigen Beginn der Schutzfrist: zusätzlich ein Freistellungszeugnis.
Zusätzliche Unterlagen nach der Geburt
Wird das Wochengeld erst nach der Geburt beantragt, sind zusätzlich folgende Dokumente erforderlich:
- die Geburtsurkunde des Kindes,
- bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt eine Bestätigung des Krankenhauses,
- eine Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt.
Warum sind die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen wichtig?
Den Eltern-Kind-Pass erhält man, sobald eine Ärztin oder ein Arzt die Schwangerschaft feststellt. Die erste Untersuchung muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche bei einer Frauenärztin oder einem Frauenarzt, einer Hausärztin oder einem Hausarzt, in einem Ambulatorium, einer Schwangerschaftsberatungsstelle oder der Ambulanz einer geburtshilflichen Abteilung durchgeführt werden.
Für den vollständigen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes müssen folgende Untersuchungen fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden:
- Während der Schwangerschaft: 5 Untersuchungen
- In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes: 5 Untersuchungen
Wenn eine oder mehrere Untersuchungen ausfallen, verspätet durchgeführt oder dem Krankenversicherungsträger nicht nachgewiesen werden, kann das Kinderbetreuungsgeld gekürzt werden. Je nach gewählter Variante beginnt die Kürzung ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat des Kindes. Von den vorgesehenen Zeitpunkten darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden.
Schwangerschaftsultraschalluntersuchungen, Hebammenberatung, Hüftultraschall und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind hingegen keine Voraussetzung für den vollständigen Bezug der Leistung.
Welche finanziellen Schritte folgen nach der Geburt?
- Die Karenz beim Arbeitgeber melden und später eine Verlängerung rechtzeitig bekannt geben.
- Familienbeihilfe beantragen beziehungsweise die Auszahlung prüfen.
- Kinderbetreuungsgeld beantragen.
- Bei der Arbeitnehmerveranlagung Familienbegünstigungen und mögliche Abzüge berücksichtigen.
- Die weiteren Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes fristgerecht durchführen und dokumentieren lassen.
Häufige Fragen
Wo muss der Antrag auf Wochengeld gestellt werden?
Beim zuständigen Krankenversicherungsträger, bei dem die Versicherung besteht. Die Unterlagen können persönlich oder per Post eingereicht werden.
Kann Wochengeld auch nach der Geburt beantragt werden?
Ja. In diesem Fall werden zusätzlich die Geburtsurkunde, eine Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt sowie bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt eine Bestätigung des Krankenhauses benötigt.
Wann beginnt die Schutzfrist normalerweise?
Die Schutzfrist beginnt normalerweise acht Wochen vor der Geburt. Innerhalb der letzten vier Wochen davor muss der Arbeitgeber auf den bevorstehenden Beginn hingewiesen werden.
Besteht ein Anspruch auf Wochengeld bei Arbeitslosigkeit?
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird anstelle der Arbeits- und Entgeltbestätigung die von der auszahlenden Stelle ausgestellte Mitteilung über den Leistungsanspruch benötigt.
Praktische Schritte
- Den voraussichtlichen Geburtstermin ärztlich bestätigen lassen und den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren.
- Den Beginn der Schutzfrist vormerken und den Arbeitgeber innerhalb der letzten vier Wochen davor nochmals darauf hinweisen.
- Beim zuständigen Krankenversicherungsträger klären, welche Unterlagen für den persönlichen Anspruch auf Wochengeld erforderlich sind.
- Die Arbeits- und Entgeltbestätigung oder die Mitteilung über den Leistungsanspruch besorgen und alle Originale vor dem Versand kopieren.
- Den Antrag auf Wochengeld rechtzeitig persönlich oder per Post einreichen.
- Alle Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen fristgerecht durchführen und die Nachweise aufbewahren.
- Nach der Geburt Karenz, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und die Arbeitnehmerveranlagung organisieren.
Diese Informationen beruhen auf allgemein zugänglichen Quellen und ersetzen keine Beratung. Bei konkreten Fragen sollte man sich an den zuständigen Krankenversicherungsträger, eine Beratungsstelle, eine arbeitsrechtliche Fachperson oder eine andere geeignete Fachstelle wenden.
Quelle: oesterreich.gv.at