Pflegegeld 2026: Stufen, Beträge und Antrag

Aktualisiert: 2026-10-26
Pflegegeld 2026: Stufen, Beträge und Antrag

Wer im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, kann in Österreich Pflegegeld erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem monatlichen Pflegebedarf und wird in sieben Stufen festgelegt. Hier finden Sie die Beträge für 2026, die Voraussetzungen und den Ablauf der Antragstellung.

Das Wichtigste zum Pflegegeld

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung. Es soll einen Teil der zusätzlichen Kosten abdecken, die durch die Pflege entstehen, und gilt daher nicht als Einkommenserhöhung.

Da die tatsächlichen Pflegekosten meistens höher sind als der festgelegte Betrag, handelt es sich um einen pauschalierten Beitrag. Das Ziel ist, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung und zu Hause bleiben und ein gewisses Maß an Selbstständigkeit bewahren können.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch besteht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Für die Einstufung ist entscheidend, wie groß der Pflegebedarf ist. Die Ursache des Pflegebedarfs spielt dabei keine Rolle.

Welche Tätigkeiten werden beim Pflegebedarf berücksichtigt?

Berücksichtigt werden zwei Arten von Unterstützung. Zu den Betreuungsmaßnahmen gehören zum Beispiel Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, die Benutzung der Toilette und die Fortbewegung innerhalb der Wohnung.

Bei den Hilfsverrichtungen werden ausschließlich diese fünf Bereiche berücksichtigt:

Bei einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung, insbesondere bei Demenz, werden ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich 45 Stunden pro Monat als Erschwerniszuschlag berücksichtigt. Bei schwer behinderten Kindern beträgt der Zuschlag bis zum siebten Lebensjahr 50 Stunden und danach bis zum 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat, wenn mindestens zwei voneinander unabhängige schwere Funktionsstörungen vorliegen.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Seit 1. Jänner 2026 gelten folgende monatliche Nettobeträge:

Die Beträge werden jedes Jahr am 1. Jänner mit einem Anpassungsfaktor erhöht, der ähnlich wie bei den Pensionen festgelegt wird.

Für bestimmte Personengruppen, etwa blinde, hochgradig sehbehinderte oder taubblinde Menschen sowie bestimmte Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ab 14 Jahren, gelten fixe Einstufungen. Wenn eine weitere pflegebezogene Leistung bezogen wird, wird sie zur Vermeidung einer Doppelleistung angerechnet. Dadurch kann sich der ausbezahlte Betrag verringern.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die zuständige Stelle hängt von der jeweiligen Situation ab:

Wird der Antrag irrtümlich an eine unzuständige Stelle geschickt, muss diese ihn an die zuständige Stelle weiterleiten.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Antrag: Der Antrag kann auch ohne Formular gestellt werden. Aktuelle ärztliche Befunde oder Krankenhausberichte sollten, wenn vorhanden, beigelegt werden.
  2. Fragebogen: Danach wird meist ein Fragebogen zugeschickt. Darin wird beschrieben, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können. Der ausgefüllte Fragebogen muss unterschrieben zurückgeschickt werden.
  3. Begutachtung: Eine Ärztin, ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft kommt zu einem angekündigten Termin nach Hause, in ein Pflegeheim oder bei Bedarf ins Krankenhaus. Auf Wunsch kann eine Vertrauensperson, zum Beispiel ein pflegendes Familienmitglied, dabei sein.
  4. Bescheid: Die zuständige Stelle entscheidet schriftlich, ob Pflegegeld zusteht und welche Pflegestufe festgelegt wird.

Das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Monat ausbezahlt, der auf die Antragstellung folgt. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann der Unfallversicherungsträger das Verfahren auch von Amts wegen einleiten.

Was tun, wenn die Entscheidung falsch oder zu niedrig ist?

Gegen den Bescheid kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage eingebracht werden, etwa beim Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. In erster Instanz besteht keine Anwaltspflicht. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen ist kostenlos; für Eingaben fallen grundsätzlich keine Gebühren an.

Häufige Fragen

Muss Pflegegeld versteuert werden?

Nein. Vom Pflegegeld werden weder Einkommensteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.

Was passiert während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts?

Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten von einem Sozialversicherungsträger, dem Bund, einem Landesgesundheitsfonds oder einer Krankenanstalt getragen werden. In bestimmten Fällen kann es auf Antrag weiter ausbezahlt werden.

Kann bei einer Verschlechterung eine höhere Pflegestufe beantragt werden?

Ja. Dazu kann bei der Stelle, die das Pflegegeld zuerkannt hat, ein formloser Erhöhungsantrag eingebracht werden. Liegt die letzte Entscheidung weniger als ein Jahr zurück, muss die Verschlechterung durch ein ärztliches Attest belegt werden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

Gibt es eine kostenlose Beratung zu Hause?

Ja. Das Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege bietet auf Wunsch einen kostenlosen Hausbesuch an. Angehörige, die psychisch belastet sind, können außerdem bis zu zehn psychologische Gespräche erhalten.

Praktische nächste Schritte

  1. Prüfen Sie, ob der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht und mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt.
  2. Sammeln Sie aktuelle ärztliche Befunde und Krankenhausberichte.
  3. Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle. Ein Formular ist nicht zwingend erforderlich.
  4. Beschreiben Sie im Fragebogen möglichst konkret, wobei im Alltag Unterstützung notwendig ist, und schicken Sie ihn unterschrieben zurück.
  5. Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor und überlegen Sie, ob eine Vertrauensperson teilnehmen soll.
  6. Prüfen Sie den Bescheid nach Erhalt. Wenn Pflegegeld abgelehnt oder eine zu niedrige Stufe festgelegt wurde, beachten Sie die dreimonatige Frist für eine Klage.

Hinweis: Dieser Artikel basiert auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und stellt keine Beratung dar. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Fachperson für Recht, Gesundheit, Arbeitsrecht oder Beschäftigung sowie an andere geeignete Fachstellen.

Quelle: oesterreich.gv.at

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