Scheidung in Österreich 2026: Einvernehmen, Streitverfahren und Unterhalt

In Österreich gibt es zwei Wege zur Scheidung: eine einvernehmliche Scheidung oder ein streitiges Verfahren. Die Unterschiede betreffen insbesondere Kosten, Dauer sowie die Regelung von Vermögen, Kindern und Unterhalt.
Einvernehmliche Scheidung: Voraussetzungen
Die einvernehmliche Scheidung (einvernehmliche Scheidung) ist kein streitiges, sondern ein sogenanntes Außerstreitverfahren. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Das bedeutet nicht zwingend, dass beide Personen in getrennten Wohnungen leben müssen.
Der Antrag wird gemeinsam schriftlich oder mündlich beim Bezirksgericht eingebracht. Zuständig ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag. Die mündliche Antragstellung ist am Amtstag möglich, der grundsätzlich jeden Dienstag stattfindet. Für den Antrag ist das offizielle Formular zu verwenden.
Die Scheidungsvereinbarung muss folgende Punkte regeln:
- die Aufteilung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens, der Ersparnisse und der Schulden,
- gegenseitige Unterhaltsansprüche,
- gegebenenfalls die Obsorge für gemeinsame Kinder,
- gegebenenfalls den Kindesunterhalt,
- gegebenenfalls das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt.
Ist die Vereinbarung bis zur Verhandlung noch nicht vollständig, kann sie auch bei der Verhandlung geschlossen werden. Das Gericht kann dabei unterstützen und die Vereinbarung protokollieren.
Streitige Scheidung: drei mögliche Wege
Wenn keine Einigung möglich ist, findet die Scheidung als ordentliches Zivilverfahren (streitige Scheidung) statt. Es gibt drei wesentliche Varianten:
- Scheidung aus Verschulden: Eine Person hat durch eine schwere Verletzung ehelicher Pflichten die Ehe unheilbar zerrüttet. Ehebruch allein ist kein automatischer Scheidungsgrund. Es muss geprüft werden, ob er zur Zerrüttung beigetragen hat.
- Scheidung wegen Aufhebung der Lebensgemeinschaft: Wenn niemand schuld ist und die andere Person nicht zustimmt, kann nach mindestens drei Jahren getrennter Lebensführung erfolgreich geklagt werden. Nach sechs Jahren getrennter Lebensführung muss das Gericht die Scheidung aussprechen.
- Scheidung aus anderen Gründen: Dazu kann beispielsweise eine psychische Erkrankung gehören. Auch in diesem Fall muss die Ehe unheilbar zerrüttet sein; ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Zu Beginn der Verhandlung versucht die Richterin oder der Richter, eine Versöhnung zu erreichen, und weist auf Mediation sowie die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung hin. Das streitige Verfahren kann jederzeit ausgesetzt werden, wenn anschließend eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird.
Kosten der Scheidung 2026
- Antrag auf einvernehmliche Scheidung für das Ehepaar gemeinsam: 406 Euro
- Verpflichtender Vergleich bei der Verhandlung: 406 Euro
- Vergleich mit Übertragung von Eigentum an einer Liegenschaft: 609 Euro
- Einbringung einer Scheidungsklage im streitigen Verfahren: 433 Euro
Bei einer einvernehmlichen Scheidung haften beide Personen solidarisch für die Gerichtsgebühren. Das bedeutet, dass jede Person für den gesamten Betrag einstehen muss. Die eigenen Anwaltskosten trägt grundsätzlich jede Person selbst.
Bei einer streitigen Scheidung bezahlt zunächst jede Person die eigenen Kosten. Am Ende muss die vollständig unterlegene Partei die Kosten der anderen Partei ersetzen. Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Bei geringem Einkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe beim Gericht beantragt werden.
Fristen und Rechtskraft
- Einvernehmliche Scheidung: Rechtsmittel Rekurs binnen 14 Tagen ab Zustellung
- Streitige Scheidung: Rechtsmittel Berufung binnen vier Wochen ab Zustellung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Beschluss sofort rechtskräftig, wenn beide Personen auf ein Rechtsmittel verzichten. Wirksam wird die Scheidung jedoch erst mit der Zustellung. Bis zur Rechtskraft kann jede Person den Antrag zurückziehen.
Wichtig: Nach einer streitigen Scheidung können Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Für eine neuerliche Eheschließung wird ein mit einem Rechtskraftstempel versehener Beschluss benötigt.
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Vorrangig ist eine Vereinbarung zwischen den geschiedenen Personen. Gibt es keine Vereinbarung, unterscheiden die gesetzlichen Regeln insbesondere nach dem Verschulden.
Wird eine Person als allein oder überwiegend schuld an der Scheidung festgestellt, muss sie angemessenen Unterhalt leisten, sofern sie leistungsfähig ist. Die folgenden Werte sind nur grobe, nicht verbindliche Richtwerte:
- Die unterhaltsberechtigte Person hat kein eigenes Einkommen: 33 Prozent des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person.
- Die unterhaltsberechtigte Person hat eigenes Einkommen: 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens.
- Gleichteiliges Verschulden und ein Beitrag aus Billigkeitsgründen: durchschnittlich etwa 10 bis 15 Prozent des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person.
Diese Anteile verringern sich, wenn die unterhaltspflichtige Person weitere Unterhaltspflichten hat, etwa gegenüber Kindern. Unabhängig vom Verschulden kann Unterhalt zustehen, wenn einer Person wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht zugemutet werden kann, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sichern.
Mediation und Beratung
Mediation ist freiwillig, vertraulich und findet außerhalb des Gerichts statt. Eine dabei unterzeichnete Vereinbarung kann bei einer einvernehmlichen Scheidung dem Gericht vorgelegt werden.
Eine Stunde Familienmediation kostet ohne Förderung 220 Euro pro Mediatorenfamilie. Abhängig vom Familieneinkommen und der Zahl der Kinder kann eine Förderung möglich sein, wenn die gewählte Mediationsperson dafür berechtigt ist.
Eine kostenlose erste Orientierung bietet die Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern. Anonyme Beratung ist bei Familienberatungsstellen möglich.
Häufige Fragen
Müssen beide Personen für eine einvernehmliche Scheidung getrennt wohnen?
Nein. Die Lebensgemeinschaft muss seit einem halben Jahr aufgehoben sein. Das bedeutet nicht zwingend, dass beide Personen in getrennten Wohnungen leben.
Welches Gericht ist zuständig?
Grundsätzlich ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Heiratsurkunde,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Lichtbildausweis,
- Meldebestätigung,
- gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder,
- gegebenenfalls Unterlagen zum aufzuteilenden Vermögen.
Kann ein streitiges Verfahren in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt werden?
Ja. Das streitige Verfahren kann jederzeit ausgesetzt werden, wenn eine einvernehmliche Scheidung beantragt werden soll.
Praktische Schritte
- Prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist.
- Das zuständige Bezirksgericht anhand des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ermitteln.
- Heiratsurkunde, Ausweise, Staatsangehörigkeitsnachweis, Meldebestätigung sowie gegebenenfalls Kinder- und Vermögensunterlagen zusammenstellen.
- Bei einer einvernehmlichen Scheidung die Scheidungsvereinbarung zu Vermögen, Schulden, Unterhalt, Obsorge, Kindesunterhalt und Kontaktrecht vorbereiten.
- Bei minderjährigen Kindern vor der einvernehmlichen Scheidung die erforderliche Bestätigung über die Elternberatung einholen.
- Gerichtsgebühren und mögliche Anwaltskosten einplanen; bei geringem Einkommen die Verfahrenshilfe prüfen.
- Bei Konflikten eine Familienberatungsstelle, die Erste Anwaltliche Auskunft oder eine geeignete Mediationsperson kontaktieren.
Dieser Überblick basiert auf öffentlich verfügbaren Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer Scheidung mit Streit über Unterhalt, Kinder oder Vermögen ist eine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sinnvoll.
Quelle: oesterreich.gv.at