Obsorge und Kontaktrecht nach der Scheidung in Österreich

Aktualisiert: 2026-10-26
Obsorge und Kontaktrecht nach der Scheidung in Österreich

Nach einer Scheidung oder dauerhaften Trennung ist besonders wichtig, wer über Angelegenheiten des Kindes entscheidet und wie der Kontakt zum anderen Elternteil gestaltet wird. Nach österreichischem Recht bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich bestehen. Die folgenden Informationen entsprechen dem Stand 2026.

Was bedeutet Obsorge?

Die Obsorge umfasst vier Bereiche: die Pflege und Erziehung des Kindes, seine gesetzliche Vertretung sowie die Verwaltung seines Vermögens. Sie kann von beiden Eltern gemeinsam oder von einem Elternteil allein ausgeübt werden.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht die Obsorge zunächst nur der Mutter zu. Eine gemeinsame Obsorge kann anschließend von beiden Eltern persönlich bei jedem österreichischen Standesamt vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Vater zuvor die Vaterschaft anerkannt hat. Heiraten die Eltern nach der Geburt, besteht ab der Eheschließung automatisch die gemeinsame Obsorge.

Was passiert mit der Obsorge bei einer Scheidung?

Die gemeinsame Obsorge bleibt nach der Scheidung oder dem Ende des gemeinsamen Haushalts grundsätzlich bestehen. Das gilt auch, wenn die Ehe noch nicht geschieden ist, die Eltern aber nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Die Eltern müssen vor Gericht vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Dieser Elternteil muss jedenfalls die volle Obsorge haben; seine Obsorge darf nicht nur auf einzelne Bereiche beschränkt werden. Grundsätzlich zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, Unterhalt.

Die Eltern können auch andere Regelungen vereinbaren, zum Beispiel:

Wer darf bei gemeinsamer Obsorge entscheiden?

Bei gemeinsamer Obsorge dürfen grundsätzlich beide Eltern das Kind selbstständig vertreten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beispielsweise in Schulangelegenheiten, bei der Ausstellung eines Reisepasses oder bei medizinischen Behandlungen allein handeln.

Bei bestimmten wichtigen Angelegenheiten ist jedoch eine gemeinsame Entscheidung erforderlich. Dazu gehören insbesondere:

Wann entscheidet das Gericht?

Das Gericht wird tätig, wenn sich die Eltern innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen können oder ein Elternteil die alleinige Obsorge (alleinige Obsorge) beantragt. Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, ordnet das Gericht eine sechsmonatige Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung an.

In dieser Phase legt das Gericht fest:

  1. Bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt.
  2. Wie der ausreichende Kontakt zum anderen Elternteil konkret gestaltet wird. Die Eltern können dafür auch selbst einen Plan ausarbeiten.
  3. Ob und in welcher Höhe Unterhalt erforderlich ist.

Die sechsmonatige Phase kann verlängert werden. Danach entscheidet das Gericht endgültig – auf Grundlage des Kindeswohls und der Erfahrungen während dieser Phase. Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob Unterhalt geleistet wurde. Gefährdet ein Elternteil das Kind, muss das Gericht die Obsorge dem anderen Elternteil allein übertragen. Jeder Elternteil kann später eine Neuregelung der Obsorge beantragen.

Welche Rechte hat der getrennt lebende Elternteil?

Auch bei alleiniger Obsorge bleiben dem anderen Elternteil bestimmte Mindest­rechte. Der obsorgeberechtigte Elternteil muss ihn rechtzeitig über wichtige Veränderungen informieren, etwa über einen Schulwechsel, einen Umzug, eine nicht geringfügige Erkrankung oder schulische Leistungen. Der andere Elternteil darf dazu Stellung nehmen. Die Informationspflicht besteht grundsätzlich wechselseitig.

Lehnt der getrennt lebende Elternteil den Kontakt ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann sein Recht auf Stellungnahme entfallen. Das Recht auf Information bleibt jedoch bestehen.

Wie funktioniert das Kontaktrecht?

Das Kind und beide Elternteile haben grundsätzlich ein gesetzliches Recht auf persönlichen Kontakt. Das früher häufig als Besuchsrecht bezeichnete Kontaktrecht sollte idealerweise gemeinsam vereinbart werden. Gelingt das nicht, kann das Kind oder ein Elternteil beim Gericht einen Antrag stellen.

Das Gericht berücksichtigt dabei unter anderem das Alter, die Bedürfnisse und den Wunsch des Kindes sowie die bisherige Intensität der Beziehung.

Kosten und unterstützende Personen

In besonders strittigen Verfahren kann das Gericht einen Kinderbeistand bestellen. Dieser vertritt vor allem die Interessen von Kindern unter 14 Jahren. Die Familiengerichtshilfe kann als Besuchsmittler dabei helfen, die Übergabe des Kindes zu organisieren.

Für die Kosten kann vorübergehend eine Befreiung im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt werden.

Häufige Fragen

Bleibt die gemeinsame Obsorge auch bei Gewalt in der Beziehung bestehen?

Nach der Scheidung bleibt sie zunächst grundsätzlich bestehen. Die Entziehung der Obsorge muss beantragt werden. Beweise, beispielsweise ein strafgerichtliches Urteil, können für die Entscheidung wichtig sein.

Kann das Kind den Kontakt verweigern?

Ab dem 14. Geburtstag darf ein Kind nicht dazu gezwungen werden, den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil wahrzunehmen. Ab diesem Alter kann es auch selbst einen Antrag stellen.

Kann das Kontaktrecht wegen nicht gezahlten Unterhalts entzogen werden?

Nein. Das Kontaktrecht ist unabhängig von der Zahlung des Unterhalts.

Was passiert, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil stirbt?

Bei gemeinsamer Obsorge geht die Obsorge automatisch auf den anderen Elternteil über. Bei alleiniger Obsorge prüft das Gericht, wer die Obsorge übernehmen soll.

Praktische Schritte nach der Trennung

  1. Halten Sie schriftlich fest, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt.
  2. Erstellen Sie möglichst gemeinsam einen konkreten Kontaktplan mit Wochentagen, Wochenenden, Ferien und Übergaben.
  3. Klären Sie, wie Informationen zu Schule, Gesundheit, Umzügen und wichtigen Entscheidungen weitergegeben werden.
  4. Wenn keine Einigung möglich ist, wenden Sie sich an das zuständige Gericht und beantragen Sie gegebenenfalls eine Regelung von Obsorge, Kontaktrecht oder Unterhalt.
  5. Bei Gefährdung des Kindes oder Gewalt sollten Sie Beweise sichern und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
  6. Prüfen Sie bei finanziellen Schwierigkeiten, ob Sie Verfahrenshilfe beantragen können.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Obsorge, zum Kontaktrecht oder zu einem laufenden Verfahren sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine zuständige Beratungsstelle wenden.

Quelle: oesterreich.gv.at

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