Meldezettel in Österreich 2026: Fristen, Anmeldung und Hauptwohnsitz

Wer in Österreich eine Unterkunft bezieht, muss seinen Wohnsitz grundsätzlich innerhalb kurzer Frist anmelden. Die Anmeldung ist kostenlos und wichtig, weil zahlreiche weitere Behördenwege an die gemeldete Adresse anknüpfen.
Kurz zusammengefasst:
- Die Anmeldung muss innerhalb von drei Tagen nach dem Einzug erfolgen.
- Bei einer Verletzung der Meldepflicht drohen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro.
- Die Anmeldung ist gebührenfrei.
- Eine Anmeldung ohne tatsächlichen Einzug ist eine strafbare Scheinmeldung.
- In Österreich kann es nur einen Hauptwohnsitz, aber beliebig viele Nebenwohnsitze geben.
Wer muss sich anmelden?
Anmelden muss sich grundsätzlich jede Person, die in Österreich eine Unterkunft bezieht (Unterkunft nimmt). Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Eine Anmeldung ist beispielsweise erforderlich, wenn Sie:
- erstmals eine Unterkunft in Österreich beziehen,
- innerhalb Österreichs umziehen und einen neuen Hauptwohnsitz begründen,
- zusätzlich zum Hauptwohnsitz einen Nebenwohnsitz anmelden.
Minderjährige Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, müssen von der obsorge- oder erziehungsberechtigten Person angemeldet werden. Ist keine solche Person vorhanden oder lebt das Kind nicht bei ihr, muss der Unterkunftgeber die Anmeldung vornehmen.
Wenn Sie einen neuen Hauptwohnsitz anmelden, kann die für die neue Adresse zuständige Behörde gleichzeitig die Abmeldung oder Ummeldung der bisherigen Adresse erledigen.
Frist, Geldstrafe und Beschwerde
- Anmeldefrist: innerhalb von drei Tagen nach dem Einzug
- Geldstrafe bei Verletzung der Meldepflicht: bis zu 726 Euro
- Geldstrafe im Wiederholungsfall: bis zu 2.180 Euro
- Beschwerde gegen den Bescheid: innerhalb von vier Wochen
- Behördengebühr: keine
Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer sich anmeldet, ohne tatsächlich eingezogen zu sein, oder sich abmeldet, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben wurde. Eine Beschwerde gegen den Bescheid ist an das Landesverwaltungsgericht zu richten, muss aber bei jener Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
Wo und wie erfolgt die Anmeldung?
Zuständig ist die Meldebehörde der neuen Adresse:
- in Gemeinden das Gemeindeamt,
- in Statutarstädten der Magistrat,
- in Wien das Magistratische Bezirksamt.
Für die Anmeldung stehen folgende Wege zur Verfügung:
- Persönlich bei der zuständigen Behörde
- Per Post mit dem ausgefüllten Formular und den erforderlichen Unterlagen; das Risiko der Zustellung trägt die absendende Person
- Durch eine beauftragte Person als Bote
- Online über das Meldewesen auf oesterreich.gv.at mit ID Austria oder EU Login
Eine Anmeldung per Fax oder E-Mail ist gesetzlich nicht möglich.
Den Online-Dienst kann nur nutzen, wer bereits früher in Österreich gemeldet war. Die eigenen minderjährigen Kinder, die an derselben Adresse leben, können ebenfalls online angemeldet werden, wenn sie im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen sind. Das gilt für Kinder, die am 1. November 2014 oder später in Österreich geboren wurden.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, die Meldebestätigung. Früher wurde auch diese Bestätigung als Meldezettel bezeichnet.
Meldezettel und erforderliche Unterlagen
Für die persönliche oder postalische Anmeldung benötigen Sie das Formular Meldezettel. Für jede Person ist ein eigenes Formular vollständig und leserlich auszufüllen. Außerdem muss jedes Formular vom Unterkunftgeber unterschrieben werden. Mit Ihrer eigenen Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben.
Unterkunftgeber ist die Person, die tatsächlich Unterkunft gewährt. Das kann etwa der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sein, auch für sich selbst, oder ein Hauptmieter gegenüber einem Untermieter oder Mitbewohner. Auch ein Untermieter kann Unterkunftgeber für einen Mitbewohner sein.
Das Feld zur Religionszugehörigkeit kann auch nach der Unterschrift des Unterkunftgebers ausgefüllt oder freigelassen werden.
Je nach Fall werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- eine öffentliche Urkunde, aus der der Name, der Familienname vor der ersten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft, gegebenenfalls weitere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit hervorgehen, etwa Reisepass und Geburtsurkunde
- bei nicht österreichischen Staatsangehörigen ein Reisedokument, zum Beispiel ein Reisepass
- gegebenenfalls ein Nachweis über einen akademischen Grad
- bei einem Neugeborenen die Geburtsurkunde
Wenn Sie die Anmeldung nicht persönlich vornehmen, müssen die Originale oder notariell beziehungsweise gerichtlich beglaubigte Kopien der Unterlagen beigelegt werden.
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz?
Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz ist jene Unterkunft, die Sie zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen machen wollen und an der Sie sich tatsächlich aufhalten. Für die Beurteilung können unter anderem die Dauer des Aufenthalts, der Standort des Arbeitsplatzes oder Ausbildungsplatzes, der Wohnort der Familie, insbesondere der Kinder, sowie der Standort von Schule oder Kindergarten eine Rolle spielen.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung, sondern das Gesamtbild Ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen. Nicht alle Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Nebenwohnsitz
Ein Nebenwohnsitz kommt in Betracht, wenn Sie zu einer Unterkunft nur einzelne Lebensbeziehungen haben, etwa weil Sie dort arbeiten, studieren oder regelmäßig Ihre Freizeit verbringen.
Die Einordnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz kann unter anderem für folgende Bereiche relevant sein:
- Wahlen: Bei den meisten Landtags- und Gemeindewahlen ist der Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland Voraussetzung. Unionsbürger können mit Hauptwohnsitz bei der Europawahl in Österreich wählen.
- Schule und Kindergarten: In Wien müssen für einen kostenlosen Kindergartenplatz das Kind und mindestens ein Elternteil während der gesamten Kindergartenzeit einen Wiener Hauptwohnsitz haben.
- Parken: Die Wiener Bewohnerparkberechtigung (Parkpickerl) ist an den Hauptwohnsitz gebunden.
- Förderungen: Landesförderungen knüpfen häufig an den Hauptwohnsitz an.
Wenn sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen dauerhaft verändert, ist eine Ummeldung (Ummeldung) erforderlich.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Wer höchstens drei Tage in einer Unterkunft wohnt, muss sich dort grundsätzlich nicht anmelden.
Wer bereits an einer anderen Adresse in Österreich gemeldet ist, muss sich beispielsweise auch dann nicht anmelden, wenn er höchstens zwei Monate kostenlos bei jemandem wohnt, etwa während eines Urlaubs bei Verwandten, oder in einem Krankenhaus behandelt wird.
In einem Hotel oder einer Pension erfolgt die Meldung durch den Eintrag in das Gästeverzeichnis.
Häufige Fragen
Ist die Wohnsitzanmeldung kostenpflichtig?
Nein. Die Anmeldung ist gebühren- und kostenfrei.
Was gilt bei einem Neugeborenen?
Wenn das Meldezettel-Formular bereits im Krankenhaus ausgefüllt wird, erfolgt die Wohnsitzanmeldung gemeinsam mit der Anzeige der Geburt. Ein zusätzlicher Weg zur Behörde ist dann nicht erforderlich.
Muss ich mich nach einer Namensänderung neu anmelden?
Änderungen des Namens, des Familienstands, des Geschlechts oder der Staatsangehörigkeit, die in Österreich eingetragen wurden, werden von den Personenstandsbehörden direkt im Zentralen Melderegister (ZMR) aktualisiert. Eine gesonderte Meldung ist daher nicht notwendig.
Wie viele Nebenwohnsitze sind möglich?
Sie können beliebig viele Nebenwohnsitze haben. Einen Hauptwohnsitz kann es jedoch nur einmal geben.
Praktische Schritte nach dem Einzug
- Prüfen Sie das genaue Einzugsdatum und merken Sie sich die Frist von drei Tagen.
- Laden Sie den Meldezettel herunter oder besorgen Sie ihn bei der zuständigen Meldebehörde.
- Füllen Sie für jede Person ein eigenes Formular vollständig und leserlich aus.
- Lassen Sie das Formular vom Unterkunftgeber unterschreiben.
- Bereiten Sie die erforderlichen Originale oder beglaubigten Kopien vor.
- Reichen Sie die Anmeldung persönlich, per Post, durch einen Boten oder – bei bestehender früherer Meldung – online ein.
- Bewahren Sie die erhaltene Meldebestätigung gut auf.
- Wenn Sie die Unterkunft später aufgeben oder der Lebensmittelpunkt wechselt, erledigen Sie die Abmeldung beziehungsweise Ummeldung.
Die Angaben beruhen auf Informationen von oesterreich.gv.at und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.