Cyber-Mobbing und Verhetzung in Österreich: Was ist 2026 strafbar?

Eine beleidigende Nachricht, ein veröffentlichtes intimes Foto oder ein aufhetzender Beitrag kann in Österreich ernsthafte rechtliche Folgen haben. Ob etwas online oder offline passiert, ist für die Anwendung der österreichischen Strafgesetze grundsätzlich unerheblich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Cyber-Mobbing ist in Österreich seit dem 1. Jänner 2016 ein eigener Straftatbestand.
- Im Grundfall drohen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen.
- Verhetzung kann mit bis zu 2 Jahren, in schwereren Fällen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Auch das zustimmende Teilen eines hetzerischen Inhalts kann strafbar sein.
- Die Entfernung rechtswidriger Inhalte kann unter Umständen rasch und kostengünstig im Mandatsverfahren beantragt werden.
Was gilt als Cyber-Mobbing?
Cyber-Mobbing, auch Cyber-Bullying genannt, bedeutet, dass eine Person absichtlich und über längere Zeit digital beleidigt, bedroht, bloßgestellt, belästigt oder ausgegrenzt wird. Die Handlung muss geeignet sein, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen.
Cyber-Mobbing kann in sozialen Netzwerken, Gruppenchats, Messenger-Diensten, E-Mails, Online-Spielen oder per Telefon stattfinden. Dazu zählen Nachrichten, Anrufe, Fotos und Videos. Anders als bei herkömmlicher Belästigung gibt es keine räumliche Grenze: Die Angriffe können rund um die Uhr weitergehen.
Eine besondere Form ist Cyberstalking beziehungsweise die beharrliche Verfolgung. Dabei wird eine Person über das Internet oder andere Kommunikationsmittel wiederholt verfolgt oder kontaktiert.
Wann ist Cyber-Mobbing strafbar?
§ 107c des Strafgesetzbuchs (StGB) nennt insbesondere zwei Fallgruppen, wenn das Verhalten geeignet ist, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen:
- Eine ehrenrührige Handlung wird über längere Zeit für einen größeren Personenkreis, ungefähr zehn Personen, wahrnehmbar gemacht – etwa eine Beleidigung in einem Gruppenchat.
- Eine Tatsache oder ein Bild aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich wird ohne Zustimmung einem größeren Personenkreis, ungefähr zehn Personen, zugänglich gemacht – etwa durch das Weiterleiten eines Nacktfotos.
Zum höchstpersönlichen Lebensbereich können beispielsweise das Sexualleben, sensible Teile des Familienlebens, die religiöse Überzeugung und Krankheiten gehören. Als Bildaufnahme gilt auch ein Video. Erfasst sein kann nicht nur eine Aufnahme des Opfers, sondern etwa auch eine Aufnahme seiner Wohnung. Was als „längere Zeit“ gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Cyber-Mobbing ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich von Amts wegen ermittelt.
Welche Strafen drohen?
- Cyber-Mobbing: Im Grundfall bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze; im schwereren Fall bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
- Verhetzung: Im Grundfall bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe; bei mehr als 150 Personen bis zu 3 Jahre. Wenn die Tat zu Gewalt geführt hat, sind 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe möglich.
- Beleidigung: Bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätze.
- Üble Nachrede: Bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze; über das Internet bis zu 1 Jahr oder bis zu 720 Tagessätze.
- Verleumdung: Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze; im schwereren Fall 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- Kreditschädigung: Bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze.
Ein schwererer Fall von Cyber-Mobbing kann vorliegen, wenn die Tat zu einem Suizid oder Suizidversuch führt, länger als ein Jahr andauert oder die Inhalte länger als ein Jahr abrufbar bleiben.
Wann ist ein Posting Verhetzung?
Von Verhetzung spricht man, wenn jemand vor vielen Menschen, ungefähr 30 Personen, zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder eine Person aufruft. Der Grund muss beispielsweise die Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit, Herkunft, das Geschlecht, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Orientierung sein.
Strafbar kann auch sein, eine solche Gruppe zu beschimpfen oder herabzuwürdigen, wenn dadurch ihre Menschenwürde verletzt werden soll.
Das zustimmende Teilen eines hetzerischen Beitrags kann ebenfalls strafbar sein. Dafür drohen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze. Nicht jedes rassistische Posting erfüllt automatisch den Tatbestand. Wer einen hetzerischen Beitrag kritisch, zur Aufklärung oder als Protest teilt, macht sich dadurch nicht automatisch strafbar.
Offizialdelikt oder Privatanklagedelikt?
Welche Stelle tätig werden muss, hängt vom jeweiligen Delikt ab:
- Offizialdelikt: Bei Cyber-Mobbing, Verhetzung und Verleumdung ermittelt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich von Amts wegen.
- Privatanklagedelikt: Bei Beleidigung, übler Nachrede und Kreditschädigung muss die betroffene Person selbst tätig werden und beim Strafgericht eine Privatanklage einbringen.
Bei übler Nachrede ist die Person nicht strafbar, wenn sie die Wahrheit ihrer Behauptung beweisen kann. Gegen eine minderjährige Person kann keine Privatanklage eingebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft jedoch mit Ermächtigung der betroffenen Person tätig werden.
Was können Betroffene tun?
- Beweise sichern: SMS, E-Mails, Chatverläufe, Links und Nutzernamen speichern. Bei hetzerischen Beiträgen Screenshots anfertigen oder die Seite ausdrucken.
- Kontakt klar beenden: Es kann abschreckend wirken, die verantwortliche Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten strafbar sein kann. Eine weitere Diskussion ist jedoch meist nicht sinnvoll.
- Inhalte melden: Den Beitrag beim Betreiber des Forums, sozialen Netzwerks oder der Website melden und die Entfernung verlangen.
- Beratung suchen: Eine mögliche Anlaufstelle ist die ZARA-Beratung gegen Hass im Netz (#GegenHassimNetz).
- Anzeige erstatten: Verhetzung kann bei der Polizei angezeigt werden. Auch bei beharrlicher Verfolgung oder gefährlicher Drohung sollte man sich an die Polizei wenden.
Die gerichtliche Entfernung rechtswidriger Beiträge, Bilder oder anderer Inhalte kann im Mandatsverfahren beantragt werden. Bei Stalking kommen Maßnahmen von der Wegweisung und dem Betretungsverbot bis hin zur Festnahme in Betracht.
Wenn Kinder betroffen sind
Wird ein Kind Opfer von Cyber-Mobbing, sollte man ihm nicht einfach das Handy oder den Internetzugang wegnehmen. Sinnvoller ist es, gemeinsam über die Vorfälle zu sprechen und das Kind dabei zu unterstützen, nicht zu antworten, Beweise zu sichern und nur moderierte Chats zu verwenden.
Häufige Fragen
Ist das Teilen eines Hasspostings immer strafbar?
Nein. Strafbar kann das Teilen sein, wenn der Inhalt zustimmend weiterverbreitet und einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Ein kritisches, aufklärendes oder ablehnendes Teilen ist nicht automatisch strafbar.
Kann eine Beleidigung in einem anonymen Chat strafbar sein?
Ja, das ist möglich. Wenn die betroffene Person regelmäßig unter demselben Nickname auftritt und diesen wegen der Beleidigung nicht mehr verwenden kann, kann eine Beleidigung vorliegen.
Vor wie vielen Personen muss eine Beleidigung erfolgen?
Sie muss öffentlich oder zumindest vor drei Personen erfolgen, die weder der Täter noch das Opfer sind. In Foren, Chats und auf Websites liegt in der Regel Öffentlichkeit vor.
Darf ich auf eine Beleidigung zurückschimpfen?
Wer auf eine Beleidigung nachvollziehbar und unverzüglich reagiert, kann unter Umständen straffrei bleiben. Als praktische Lösung ist eine Gegenbeleidigung trotzdem nicht empfehlenswert.
Praktische Schritte im Überblick
- Inhalte sofort sichern und Datum, Uhrzeit sowie Plattform notieren.
- Nicht weiter antworten und die verantwortliche Person gegebenenfalls blockieren.
- Den Inhalt beim Plattformbetreiber melden und die Löschung verlangen.
- Bei Verhetzung, gefährlicher Drohung oder beharrlicher Verfolgung die Polizei kontaktieren.
- Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Kreditschädigung rechtliche Beratung zur Privatanklage einholen.
- Bei Bedarf die ZARA-Beratung gegen Hass im Netz oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt kontaktieren.
Hinweis: Dieser Überblick wurde anhand öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Beurteilung des konkreten Falls sollte eine geeignete rechtliche Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.
Quelle: oesterreich.gv.at