Arbeitslosigkeit beim AMS melden: So funktioniert es 2026

Wenn ein Arbeitsverhältnis in Österreich endet, gehört der Antrag auf Arbeitslosengeld zu den wichtigsten nächsten Schritten. Die Frist ist strikt: Eine verspätete Meldung kann zu finanziellen Nachteilen führen und eine Lücke bei der Versicherung verursachen.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich kann Arbeitslosengeld erhalten, wer:
- arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig ist,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- bereit ist, eine bestimmte Mindestarbeitszeit anzunehmen,
- eine ausreichende Versicherungszeit, die sogenannte Anwartschaft, nachweisen kann und
- die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat.
Während des Bezugs muss man grundsätzlich für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn ein Kind betreut werden muss.
Als arbeitslos gilt nur, wer alle Beschäftigungsverhältnisse beendet hat, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Das kann auch mehrere geringfügige Beschäftigungen betreffen, wenn sie zusammengerechnet die maßgebliche Grenze überschreiten.
Wie viel Versicherungszeit ist erforderlich?
Die notwendige Versicherungszeit hängt davon ab, ob erstmals ein Antrag gestellt wird und wie alt die antragstellende Person ist:
- Erstantrag ab 25 Jahren: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre.
- Wiederholter Antrag: 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres.
- Unter 25 Jahren: 26 Wochen innerhalb des letzten Jahres, auch beim Erstantrag.
Wann muss die Arbeitslosigkeit gemeldet werden?
Der Antrag muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden. In bestimmten Fällen ist die Meldung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag möglich.
Endet der letzte Arbeitstag beispielsweise an einem Freitag, beginnt die Arbeitslosigkeit am Samstag. Der Antrag muss dann spätestens am nächsten Arbeitstag, also am Montag, gestellt werden.
Der Antrag kann auch bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit über Mein AMS eingereicht werden. Eine rechtzeitige Meldung stellt nicht nur die ordnungsgemäße Beantragung sicher, sondern hilft auch, Lücken bei der Pensions- und Krankenversicherung zu vermeiden.
Wo und wie wird Arbeitslosengeld beantragt?
Für den Antrag gibt es ausschließlich zwei Möglichkeiten:
- Online über Mein AMS: Der Zugang kann über die Startseite von Mein AMS, telefonisch, per E-Mail, bei der Geschäftsstelle oder über FinanzOnline angefordert werden.
- Persönlich: bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Zuständig ist in der Regel die Geschäftsstelle am Wohnort.
Das Verfahren ist kostenlos. Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation ab.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das AMS eine Verständigung. Darin stehen unter anderem der Beginn und das Ende des Anspruchs sowie die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Was gilt bei einer freiwilligen Kündigung?
Wer selbst gekündigt hat, erhält unter bestimmten Umständen in den ersten vier Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld. Diese Wartezeit wird als Sperrfrist bezeichnet.
Welche Pflichten bestehen während des Bezugs?
Wird eine angebotene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt, kann das Arbeitslosengeld bereits beim ersten Verstoß für mindestens sechs Wochen entzogen werden. Das gilt beispielsweise auch bei der Ablehnung einer Umschulung.
Bei einem wiederholten Verstoß kann sich der Ausschluss auf acht Wochen verlängern. Auch während dieser Zeit muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Geringfügige Nebenbeschäftigung ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 sind geringfügige Nebenverdienste neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nur noch eingeschränkt möglich.
Eine geringfügige Beschäftigung kann beispielsweise weiterhin zulässig sein, wenn sie bereits mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde und danach fortgesetzt wird. Weitere Ausnahmen gelten bei einer längeren Bezugsdauer, einer langen Erkrankung oder einer AMS-Ausbildung von mindestens vier Monaten.
Was kann man gegen eine Entscheidung tun?
- Bescheid über die Leistung verlangen: innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der Verständigung.
- Beschwerde gegen den Bescheid der Geschäftsstelle: innerhalb von 4 Wochen.
- Vorläufige Entscheidung der Geschäftsstelle: innerhalb von 10 Wochen.
- Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht verlangen: innerhalb von 2 Wochen.
Wird innerhalb von 3 Monaten kein Bescheid verlangt, gilt das Verfahren als abgeschlossen. In jedem Bundesland gibt es außerdem eine AMS-Ombudsstelle.
Häufige Fragen
Besteht während der Arbeitslosigkeit eine Krankenversicherung?
Ja. Während des Bezugs besteht Krankenversicherungsschutz – auch für Familienangehörige – mit denselben Leistungen wie während eines Arbeitsverhältnisses.
Kann Arbeitslosengeld gleichzeitig mit Kinderbetreuungsgeld bezogen werden?
Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist, dass die Betreuung des Kindes nachweislich durch eine andere Person oder Einrichtung sichergestellt ist, etwa durch eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder ein Familienmitglied. Dadurch muss die Person der Arbeitsvermittlung ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen können.
Können Selbstständige arbeitslosenversichert sein?
Ja. Selbstständige können freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eintreten und zwischen drei Beitragsgrundlagen wählen. Ein Austritt ist frühestens nach acht Jahren möglich.
Ist der Antrag kostenpflichtig?
Nein. Das Verfahren ist kostenlos.
Praktische Schritte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
- Das genaue Ende des Arbeitsverhältnisses und den ersten Tag der Arbeitslosigkeit feststellen.
- Den Antrag spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit stellen – am besten bereits vorher über Mein AMS.
- Falls der Online-Antrag nicht möglich ist, die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren oder persönlich aufsuchen.
- Die vom AMS angeforderten Unterlagen vollständig einreichen.
- Termine, Vorgaben zur Arbeitsvermittlung und zumutbare Stellenangebote beachten.
- Bei einer freiwilligen Kündigung, einer Ablehnung oder einer anderen strittigen Entscheidung die möglichen Sperr- und Beschwerdefristen prüfen.
Diese Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Quelle: oesterreich.gv.at.