Adressänderung in Österreich: Wer muss beim Umzug informiert werden?

Aktualisiert: 2026-10-26
Adressänderung in Österreich: Wer muss beim Umzug informiert werden?

Mit der Anmeldung der neuen Adresse ist die Bürokratie nach einem Umzug in Österreich noch nicht abgeschlossen. Manche Stellen erhalten die Information automatisch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), andere müssen Sie selbst informieren – teilweise innerhalb kurzer Fristen.

Der erste Schritt: Meldezettel am neuen Wohnort

Die Grundlage für weitere Meldungen ist die Anmeldung am neuen Wohnort mit dem Meldezettel. Viele Behörden verlangen einen Nachweis darüber. Häufig können Sie alternativ darum bitten, dass die Adresse direkt im ZMR überprüft wird.

Arbeitgeber und AMS: wichtige Fristen

In den meisten Dienstverträgen ist vorgesehen, dass Änderungen persönlicher Daten unverzüglich bekannt gegeben werden. Wenn Sie in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, muss der Arbeitgeber die Änderung an die Krankenversicherung weiterleiten.

Wenn Sie ein Pendlerpauschale beantragen oder beziehen möchten, müssen Sie die Änderung des Wohnsitzes innerhalb eines Monats dem Arbeitgeber melden.

Beziehen Sie eine Leistung vom AMS, etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, müssen Sie die Adressänderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, der bisher zuständigen AMS-Geschäftsstelle melden.

Bei einer telefonischen Meldung sollten Sie sich den Namen der zuständigen Person notieren, damit die Meldung später nachweisbar ist. Die Adresse kann bei Bedarf an Ihre Krankenversicherung weitergegeben werden.

Finanzamt: Wann ist eine separate Meldung nötig?

Grundsätzlich reicht es, die neue Adresse im ZMR anzumelden. Die Finanzverwaltung erhält die Information daraus, und auch FinanzOnline wird aktualisiert. Automatisch übertragen wird jedoch nur der Hauptwohnsitz.

Ist die Adresse im ZMR korrekt, beim Finanzamt jedoch nicht, können Sie über FinanzOnline eine Berichtigung beantragen.

Bank, ORF-Beitrag, Versicherungen und Post

Kosten für die Nachsendung

Die Nachsendung ist höchstens ein Jahr möglich.

Auto: Brauchen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung?

Ob die Fahrzeugpapiere geändert werden müssen, hängt davon ab, ob sich das behördliche Kürzel auf dem Kennzeichen ändert, etwa „W“ oder „PL“.

Zuständig ist die Zulassungsstelle am neuen Wohnort. Bei einem Umzug von Baden nach Wien ist statt der Bezirkshauptmannschaft Baden die Landespolizeidirektion Wien zuständig.

Für eine Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat kostet die neue Karte 31,10 Euro. Wenn Sie eine digitale Vignette verwenden und ein neues Kennzeichen erhalten, kostet die Ummeldung bei ASFINAG 18 Euro. Eine verspätete Meldung kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen.

Weitere Stellen, die informiert werden müssen

Häufige Fragen

Muss nach dem Umzug ein neuer Führerschein ausgestellt werden?

Nein. Die Adressänderung muss der Führerscheinbehörde nicht gemeldet werden. Auch Personalausweis und Reisepass müssen wegen einer Adressänderung nicht neu ausgestellt werden.

Erhält das Finanzamt automatisch die neue Adresse?

Der Hauptwohnsitz wird über das ZMR automatisch an das Finanzamt übermittelt. Wenn Sie weitere Adressen verwenden oder ohne FinanzOnline Leistungen vom Finanzamt beziehen, sollten Sie die Änderung zusätzlich direkt melden.

Was passiert, wenn die Meldung an das AMS verspätet erfolgt?

Die Adressänderung muss spätestens innerhalb einer Woche gemeldet werden. Diese Frist sollten Sie unbedingt einhalten.

Muss ich bei einem Umzug innerhalb Wiens etwas am Auto ändern?

Nein. Das behördliche Kürzel „W“ bleibt gleich. Die Änderung wird im Hintergrund erfasst.

Praktische Schritte nach dem Umzug

  1. Melden Sie den neuen Haupt- oder Nebenwohnsitz mit dem Meldezettel an.
  2. Informieren Sie Arbeitgeber, AMS und gegebenenfalls das Finanzamt innerhalb der jeweiligen Fristen.
  3. Prüfen Sie, ob sich beim Auto das behördliche Kennzeichenkürzel ändert.
  4. Aktualisieren Sie Ihre Daten bei Banken, Versicherungen und dem ORF-Beitrags Service GmbH.
  5. Beantragen Sie bei Bedarf rechtzeitig einen Nachsendeauftrag bei der Post.
  6. Informieren Sie außerdem Pensionsversicherung, Sozialhilfe, Studienbeihilfenbehörde sowie Schule, Kindergarten oder Universität.
  7. Bewahren Sie Bestätigungen und Nachweise über alle Meldungen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich bitte an eine zuständige Behörde oder eine geeignete Fachperson.

Quelle: oesterreich.gv.at

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