Österreichische Staatsbürgerschaft 2026: Voraussetzungen, 6- und 10-Jahres-Frist und Kosten

Aktualisiert: 2026-10-26
Österreichische Staatsbürgerschaft 2026: Voraussetzungen, 6- und 10-Jahres-Frist und Kosten

Wer seit mehreren Jahren in Österreich lebt, stellt sich oft die Frage, wann die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt werden kann. Die Staatsbürgerschaft wird durch Verleihung (Verleihung) auf Antrag erworben, wenn die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und die erforderliche Aufenthaltsdauer erfüllt sind. Stand der Informationen: 29. Januar 2026.

Welche Wege zur österreichischen Staatsbürgerschaft gibt es?

Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht kennt mehrere Erwerbsarten:

Für Erwachsene, die nach Österreich zugezogen sind, kommt in der Regel die Verleihung, also die Einbürgerung, infrage. Dafür müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen (allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen),
  2. eine bestimmte rechtmäßige Aufenthaltsdauer.

Zusätzlich muss immer ein Antrag (Antrag) gestellt werden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird nicht automatisch verliehen.

Wann reichen sechs Jahre Aufenthalt?

Die vorzeitige Verleihung nach sechs Jahren (Vorzeitige Verleihung nach sechs Jahren) setzt neben den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen einen sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraus. Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Die EWR-Staatsangehörigkeit ist somit eine von mehreren möglichen zusätzlichen Voraussetzungen für den sechsjährigen Weg. Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen trotzdem erfüllt werden.

Was gilt beim allgemeinen Weg nach zehn Jahren?

Bei der Verleihung nach zehn Jahren (Verleihung nach zehn Jahren) sind neben den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt erforderlich. Davon müssen fünf Jahre im Status niedergelassen (niedergelassen) verbracht worden sein.

Für anerkannte Flüchtlinge gibt es eine gesonderte Variante: Erforderlich sind zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als anerkannter Flüchtling.

Die Aufenthaltswege im Überblick

Daneben bestehen auch ein 15-jähriger und ein 30-jähriger Weg. Zu diesen Varianten werden hier keine weiteren Einzelheiten dargestellt.

Was bedeutet rechtmäßiger, ununterbrochener und niedergelassener Aufenthalt?

Rechtmäßiger Aufenthalt

Rechtmäßig (rechtmäßig) bedeutet, dass eine offizielle Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich besteht, etwa aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines Visums.

Ununterbrochener Aufenthalt

Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen (ununterbrochen), wenn höchstens 20 Prozent des erforderlichen Zeitraums im Ausland verbracht wurden. Die antragstellende Person muss nachweisen, dass sie sich während des überwiegenden Teils des Zeitraums tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zum Tag, an dem der Bescheid erlassen wird.

Niedergelassener Aufenthalt

Niedergelassen (niedergelassen) ist, wer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Beispiele sind:

Wer ausschließlich eine „Aufenthaltsbewilligung“ besitzt, gilt nicht als niedergelassen.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag ist bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des für den Wohnsitz zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen. In Wien ist die zuständige Stelle die Abteilung „Einwanderung und Staatsbürgerschaft“.

Jedes der neun Bundesländer verfügt über eigene Informationen und Kontaktdaten für das Verfahren: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.

Als Ausgangspunkt für die Zuständigkeit dient der gemeldete Wohnsitz. Der Meldezettel ist daher für die Zuordnung wichtig.

Wie hoch sind die Kosten?

Für das Verfahren fallen Gebühren an. Zu den rechtlichen Grundlagen gehört unter anderem das Gebührengesetz (Gebührengesetz, GebG). Da die konkrete Höhe von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen Verfahren abhängt, sollte der genaue Betrag direkt bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Häufige Fragen

Reichen sechs Jahre Aufenthalt automatisch aus?

Nein. Sechs Jahre ermöglichen die vorzeitige Verleihung nur dann, wenn zusätzlich eine der vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist und sämtliche allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Wie lange darf ich mich im Ausland aufhalten?

Während des maßgeblichen Zeitraums dürfen höchstens 20 Prozent außerhalb Österreichs verbracht werden. Beim sechsjährigen Weg bezieht sich die Grenze auf sechs Jahre, beim zehnjährigen Weg auf zehn Jahre – jeweils bis zum Erlass des Bescheids.

Ist für den sechsjährigen Weg ein B2-Nachweis erforderlich?

Der B2-Nachweis ist nur eine von mehreren möglichen zusätzlichen Voraussetzungen. Alternativ kann beispielsweise die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates die zusätzliche Voraussetzung erfüllen. Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen bleiben davon unberührt.

Kann die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden?

Die Frage der Doppelstaatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) ist ein eigenes Rechtsgebiet. Ob die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden kann, sollte im konkreten Fall mit der zuständigen Behörde oder einer fachkundigen Rechtsberatung geklärt werden.

Praktische nächste Schritte

  1. Prüfen, ob die erforderliche Aufenthaltsdauer von sechs oder zehn Jahren erreicht ist.
  2. Die Auslandsaufenthalte im maßgeblichen Zeitraum dokumentieren und die 20-Prozent-Grenze überprüfen.
  3. Kontrollieren, ob der aktuelle Aufenthaltstitel für den erforderlichen niedergelassenen Status geeignet ist.
  4. Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und die erforderliche zusätzliche Voraussetzung für den sechsjährigen Weg prüfen.
  5. Die zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung des Amt der Landesregierung beziehungsweise in Wien die Abteilung „Einwanderung und Staatsbürgerschaft“ kontaktieren.
  6. Die erforderlichen Unterlagen und die konkreten Gebühren direkt bei der Behörde erfragen und anschließend den Antrag einbringen.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung ist die zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung die richtige Anlaufstelle.

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