Kindesunterhalt in Österreich 2026: Höhe und Durchsetzung

Lebt ein Kind nach einer Trennung nicht mit beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt, muss der getrennt lebende Elternteil grundsätzlich Geldunterhalt leisten. Umgangssprachlich wird dieser auch als Alimente bezeichnet. Entscheidend sind unter anderem das Alter des Kindes, das Nettoeinkommen und weitere Unterhaltspflichten.
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Beide Eltern haben gegenüber ihrem Kind grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren. Kinder, die innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren wurden, sind beim Unterhalt gleichgestellt.
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen:
- Naturalunterhalt: Dazu gehören insbesondere Wohnen, Essen, Kleidung, Ausbildung, Freizeit und Taschengeld, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt.
- Geldunterhalt: Dieser wird in der Regel vom Elternteil geleistet, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Bei minderjährigen Kindern wird der Geldunterhalt an den betreuenden Elternteil gezahlt, bei volljährigen Kindern grundsätzlich direkt an das Kind. Der Unterhaltsanspruch steht immer dem Kind zu; der betreuende Elternteil kann darauf nicht verzichten. Können die Eltern etwa wegen eines Todesfalls oder Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern herangezogen werden, sofern dadurch deren eigener Lebensunterhalt nicht gefährdet wird.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Das 13. und 14. Gehalt wird auf zwölf Monate verteilt. Auch Überstundenentgelt und eine Abfertigung können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Bei Selbstständigen wird grundsätzlich der Nettogewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres herangezogen; bei starken Schwankungen kann der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgeblich sein. Bei Arbeitslosen zählt die Arbeitslosenleistung, bei Pensionisten die Pension.
Prozentmethode nach dem Alter des Kindes
- 0 bis 6 Jahre: 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
- 6 bis 10 Jahre: 18 Prozent
- 10 bis 15 Jahre: 20 Prozent
- Ab 15 Jahren: 22 Prozent
Weitere Unterhaltspflichten
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil weitere unterhaltsberechtigte Personen, wird der Prozentsatz reduziert:
- für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um 1 Prozentpunkt;
- für jedes weitere Kind über 10 Jahren um 2 Prozentpunkte;
- für einen Ehepartner – abhängig von dessen eigenem Einkommen – um 0 bis 3 Prozentpunkte.
Wichtige Grenzen und Sonderfälle
- Keine starre Belastungsgrenze: Im Einzelfall kann der Unterhalt auch dazu führen, dass dem zahlenden Elternteil weniger als das Existenzminimum verbleibt.
- Anspannungsgrundsatz: Wer absichtlich kündigt oder eine schlechter bezahlte Arbeit annimmt, kann so behandelt werden, als würde er das realistisch erzielbare Einkommen verdienen.
- Luxusgrenze: Bei sehr hohem Einkommen endet der Unterhalt als Richtwert häufig beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs. Das ist jedoch keine starre gesetzliche Grenze.
- Sonderbedarf: Außergewöhnliche Kosten, etwa für eine Zahnregulierung oder nicht von der Versicherung gedeckte Krankenhauskosten, können anteilig zusätzlich zu tragen sein. Skikurse, Schullandwochen und gewöhnliche Freizeitaktivitäten gelten in der Regel nicht als Sonderbedarf.
Betreut der getrennt lebende Elternteil das Kind deutlich umfangreicher als üblich – üblich sind etwa zwei Tage alle zwei Wochen oder ein Tag pro Woche sowie vier Ferienwochen –, kann sich der Geldunterhalt reduzieren. Als Richtwert gilt eine Verringerung um 10 Prozent für jeden zusätzlichen Betreuungstag pro Woche. Ein Unterhaltsrechner kann nur eine unverbindliche Schätzung liefern; über den konkreten Betrag entscheidet das Gericht.
Welches Einkommen des Kindes wird berücksichtigt?
Regelmäßiges eigenes Einkommen oder Vermögen des Kindes kann den Unterhaltsanspruch verringern. Das Lehrlingseinkommen wird grundsätzlich berücksichtigt.
Nicht als eigenes Einkommen des Kindes gelten hingegen:
- die Familienbeihilfe;
- Schülerbeihilfe und Studienbeihilfe;
- das Kinderbetreuungsgeld;
- ein geringfügiger Verdienst aus einer kurzen Sommerarbeit.
Ein Kind ist nicht verpflichtet, neben der Schule zu arbeiten.
Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch?
Es gibt keine fixe Altersgrenze. Kindesunterhalt wird grundsätzlich so lange geschuldet, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt in einem eigenen Haushalt selbst finanzieren kann. Das ist typischerweise nach Abschluss der Schule oder Berufsausbildung der Fall.
Ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium gilt ebenfalls als Ausbildung. Ein Studien- oder Fachwechsel beendet den Anspruch normalerweise nicht, insbesondere nicht automatisch nach dem ersten Semester. Nach Abschluss der Ausbildung kann Unterhalt für eine angemessene Zeit der Arbeitssuche weiter zustehen. Das Kind muss dann nachweisbar Arbeit suchen; die bloße Meldung beim AMS genügt nicht.
Während des Präsenzdienstes oder Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Heiratet das Kind, ist in erster Linie der Ehepartner unterhaltspflichtig.
Was tun, wenn der Unterhalt nicht bezahlt wird?
Das Verfahren läuft als Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Der Antrag kann vom Kind oder vom betreuenden Elternteil gestellt werden. Eine Entscheidung kann durch einen Rechtspfleger getroffen werden; ein Anwalt ist in diesem Verfahren nicht zwingend erforderlich.
Solange noch kein vollstreckbarer Beschluss vorliegt, kann ein vorläufiger Unterhalt beantragt werden. Gleichzeitig muss das Verfahren zur endgültigen Festsetzung des Unterhalts eingeleitet werden.
Gebühren
- Unterhaltsverfahren: grundsätzlich 0,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wobei der Unterhaltspflichtige die Gebühr trägt;
- Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts: 19 Euro; diese Gebühr entfällt, wenn der Antragsteller vollständig gewinnt;
- Unterhalts- und Vorschussverfahren für minderjährige Kinder sowie die Exekution: gebührenfrei.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendamt genannt, kann beauftragt werden, Anträge einzubringen, Zahlungseingänge zu überwachen und bei Bedarf eine Exekution einzuleiten.
Unterhaltsvorschuss vom Staat
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gar nicht oder nicht regelmäßig zahlt, kann der Staat auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss für das minderjährige Kind leisten. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus, ab dem Monat der Antragstellung und höchstens fünf Jahre lang.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Das Kind lebt in Österreich.
- Das Kind ist österreichischer Staatsbürger, EU- oder EWR-Bürger oder staatenlos.
- Das Kind lebt nicht im selben Haushalt wie der Unterhaltsschuldner.
Der Antrag wird beim Bezirksgericht gestellt. In der Regel werden ein vollstreckbarer Unterhaltstitel und ein Nachweis über eine erfolglose Exekution benötigt.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt
Ein österreichischer Unterhaltstitel kann grundsätzlich in dem Staat anerkannt und vollstreckt werden, in dem der Unterhaltspflichtige lebt. Umgekehrt kann auch die Vollstreckung eines ausländischen Titels in Österreich beantragt werden.
Existiert noch keine Entscheidung, kann unter Umständen im Ausland ein neuer Unterhaltstitel beantragt werden. Falls erforderlich, kann dort auch die Abstammung geklärt werden. Der Unterhaltspflichtige kann eine ausländische Entscheidung ändern lassen, wenn sich sein Einkommen wesentlich verändert hat.
Bei Beteiligung mehrerer Staaten gilt nicht automatisch das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Für grenzüberschreitende Fälle ist kostenlose rechtliche Information verfügbar.
Häufige Fragen
Kann ich im Namen des Kindes auf Unterhalt verzichten?
Nein. Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu und kann vom Elternteil nicht einfach aufgegeben werden.
Kann sich der Unterhaltsbetrag später ändern?
Ja. Bei einer wesentlichen Änderung, etwa bei deutlich höherem oder niedrigerem Einkommen, kann beim Bezirksgericht eine Neufestsetzung beantragt werden.
Brauche ich einen Anwalt?
Im Unterhaltsverfahren beim Bezirksgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Die Beteiligten können sich selbst vertreten.
Verringert die Familienbeihilfe den Unterhalt?
Nein. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und reduziert den Unterhaltsanspruch daher nicht.
Praktische Schritte
- Stelle die Unterlagen zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zusammen.
- Ermittle mit der Prozentmethode und einem Unterhaltsrechner eine erste Orientierung.
- Wende dich an das zuständige Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes und beantrage bei Bedarf vorläufigen Unterhalt.
- Beauftrage den Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn Unterstützung bei Antrag, Zahlungskontrolle oder Exekution benötigt wird.
- Beantrage Unterhaltsvorschuss, wenn ein minderjähriges Kind in Österreich lebt und der Unterhalt nicht oder unregelmäßig bezahlt wird.
- Bei einem Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Ausland: Kläre die Anerkennung und Vollstreckung des Titels im jeweiligen Staat.
Hinweis: Die Informationen dienen nur der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem konkreten Fall sollte fachkundige rechtliche Beratung eingeholt werden.
Quelle: oesterreich.gv.at