Fahrgastrechte in Österreich 2026: Was gilt bei Zug-, Bus- und Flugverspätungen?

Verspätungen, Annullierungen, Überbuchungen oder verlorenes Gepäck können auf jeder Reise vorkommen. In der EU gelten Mindeststandards für Zug-, Bus-, Flug- und Schiffsreisen. Für Pauschalreisen gibt es zusätzliche Schutzbestimmungen. Hier erfahren Sie, welche Rechte 2026 gelten und an wen Sie sich wenden können, wenn ein Unternehmen Ihre Beschwerde nicht erledigt.
Kurz zusammengefasst:
- Bei Zugreisen können Sie ab 60 Minuten Verspätung unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder ohne Aufpreis weiterreisen.
- Bei Flügen kann die Ausgleichszahlung bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden bis zu 600 Euro betragen.
- Die EU-Rechte für Busreisen gelten nur für bestimmte Linienverkehre ab einer Streckenlänge von 250 km.
- Eine Beschwerde muss zuerst direkt beim Unternehmen eingereicht werden. Danach kann die kostenlose Schlichtung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) helfen.
- Bei einer Pauschalreise können Sie bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 Prozent kostenlos zurücktreten.
Wer hilft, wenn das Verkehrsunternehmen nicht zahlt?
Der erste Schritt ist immer eine direkte Beschwerde beim jeweiligen Unternehmen. Wenn keine Einigung zustande kommt, können Sie sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden. Die apf versucht als Schlichtungs- und Rechtsdurchsetzungsstelle, den Streit außergerichtlich zu lösen. Das Verfahren ist kostenlos.
Wichtig: Die apf wird erst tätig, wenn Sie zuvor erfolglos versucht haben, die Angelegenheit direkt mit dem Unternehmen zu klären. Wenn auch eine außergerichtliche Lösung scheitert, können Sie Ihren Anspruch vor Gericht geltend machen.
Bei Pauschalreisen und Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem Ausland berät und unterstützt das Europäische Verbraucherzentrum. Dafür sollten Sie den Sachverhalt, den Schriftverkehr mit dem Unternehmen und alle relevanten Unterlagen übermitteln.
Zug: Verspätung, verpasster Anschluss und Zugausfall
Die EU-Fahrgastrechte gelten grundsätzlich für Zugreisen innerhalb der EU. Ab einer Verspätung von 60 Minuten muss das Eisenbahnunternehmen eine Auswahl anbieten:
- Sie verzichten auf die Reise und erhalten eine anteilige Rückerstattung sowie eine kostenlose Rückfahrt.
- Sie fahren mit der nächstmöglichen Verbindung zu ähnlichen Bedingungen und ohne Aufpreis weiter.
- Sie setzen die Reise zu einem späteren Zeitpunkt zu ähnlichen Bedingungen und ohne Aufpreis fort.
Auf Wunsch muss das Unternehmen eine Bestätigung über die Verspätung, den verpassten Anschluss oder den ausgefallenen Zug ausstellen.
Wenn Sie die Reise nicht abbrechen, besteht im Fernverkehr bei einem Einzelticket ab 60 Minuten Verspätung grundsätzlich Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung. Bei Zeitkarten wie einer Jahreskarte oder dem KlimaTicket gilt dies nicht für eine einzelne Fahrt. Eine Entschädigung kann dort erst ab bestimmten Pünktlichkeitswerten und bei wiederholten Verspätungen vorgesehen sein. Bei außergewöhnlichen Umständen, etwa extremem Wetter oder einer Naturkatastrophe, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen nach Möglichkeit Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch eine Hotelübernachtung oder ein Taxi infrage. Wenn Sie bei einem Nachtzug statt eines Schlaf- oder Liegeplatzes nur einen Sitzplatz erhalten, muss der Preisunterschied erstattet werden.
Wer ohne Fahrkarte fährt oder den erforderlichen Lichtbildausweis nicht dabeihat, kann eine Geldstrafe erhalten. Dagegen kann innerhalb von einem Monat Einspruch erhoben werden.
Bus: Wann gelten die EU-Fahrgastrechte?
Die EU-Regeln gelten bei Busreisen nur, wenn es sich um eine:
- planmäßige Linienverbindung (Linienverkehr) handelt,
- Verbindung mit Abfahrts- oder Ankunftsort in der EU oder im EWR handelt und
- Strecke von mindestens 250 km handelt.
Welche Ansprüche gibt es bei Verspätung oder Ausfall?
- Bei einer planmäßigen Reisedauer von mindestens drei Stunden und einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten können unter bestimmten Voraussetzungen Mahlzeiten, Erfrischungen und gegebenenfalls eine Unterkunft verlangt werden.
- Bei einer Annullierung, Überbuchung oder einer Verspätung von mehr als 120 Minuten besteht die Wahl zwischen einer kostenlosen Rückfahrt mit anteiliger Erstattung oder einer Weiterreise ohne Aufpreis.
- Bietet das Unternehmen diese Wahl nicht an, besteht Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Bei Busreisen gibt es grundsätzlich keine allgemeine Verspätungsentschädigung. Das Unternehmen muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über eine Verspätung oder Annullierung informieren.
Flug: Ausgleichszahlung bis zu 600 Euro
Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten. Sie gelten außerdem für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Kostenlose Betreuung bei Abflugverspätung
Abhängig von der Flugstrecke können Snacks, Erfrischungen sowie kostenlose E-Mails oder Telefonate verlangt werden:
- Bis 1.500 km: ab 2 Stunden Verspätung.
- Innerhalb der EU über 1.500 km: ab 3 Stunden Verspätung.
- Zwischen 1.500 und 3.500 km außerhalb der EU: ab 3 Stunden Verspätung.
- Über 3.500 km außerhalb der EU: ab 4 Stunden Verspätung.
Wenn Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen, kann je nach Entfernung eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro zustehen. Bei Flügen über 3.500 km kann sich der Betrag halbieren, wenn die Verspätung höchstens vier Stunden beträgt. Bei außergewöhnlichen Umständen wie schlechtem Wetter oder einem Streik muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten.
Annullierung und Überbuchung
Bei einer Flugannullierung können Sie zwischen der Erstattung des Ticketpreises, dem frühestmöglichen Rückflug zum ursprünglichen Abflugort oder der Beförderung zum Zielort wählen. Ob die Beförderung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, hängt von der jeweiligen Möglichkeit ab. Wenn Sie selbst stornieren, gilt dies nicht als Annullierung durch die Fluggesellschaft.
Bei einer Überbuchung müssen Sie rechtzeitig beim Check-in und am Gate erschienen sein. Dann können je nach Situation eine alternative Beförderung und Betreuung oder eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro sowie die Erstattung des Ticketpreises verlangt werden. Werden Sie in eine günstigere Klasse umgebucht, muss ein Teil des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen erstattet werden.
Bei beschädigtem, verlorenem oder verspätetem Gepäck sollten Sie den Schaden sofort am Lost-&-Found-Schalter melden und alle Belege aufbewahren.
Reisende mit eingeschränkter Mobilität: Fristen für Hilfe
Unterstützung sollte in der Regel innerhalb folgender Fristen angemeldet werden:
- Zug: in der Regel 24 Stunden vorher.
- Bus: in der Regel 36 Stunden vorher.
- Flug: in der Regel 48 Stunden vorher.
- Schiff: spätestens 48 Stunden vor der Abfahrt.
Auch wenn die Unterstützung nicht vorher angemeldet wurde, muss die bestmögliche Hilfe geleistet werden.
Pauschalreise: Wann liegt sie vor?
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen, zum Beispiel Flug und Hotel, für dieselbe Reise kombiniert werden und die Reise mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung umfasst. Der Reiseveranstalter haftet für alle enthaltenen Reiseleistungen. Für bereits geleistete Zahlungen besteht außerdem ein Schutz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit.
Die wichtigsten Regeln
- Preiserhöhung: Sie muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn angekündigt werden und ist nur zulässig, wenn der Vertrag dies erlaubt. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 Prozent können Sie kostenlos zurücktreten.
- Schweigen: Wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung.
- Übertragung: Sie können die Reise auf eine andere Person übertragen. Eine Mitteilung sieben Tage vor Reisebeginn ist jedenfalls rechtzeitig.
- Online-Buchung: Der Vertrag bindet Sie nur, wenn die Schaltfläche eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweist, etwa mit „Kostenpflichtig buchen“. Die Bezeichnung „Reservieren“ reicht nicht aus.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit einem KlimaTicket eine Entschädigung, wenn der Zug verspätet ist?
Nicht für eine einzelne Fahrt. Bei Zeitkarten besteht ein Anspruch erst bei wiederholten Verspätungen und nach Erreichen bestimmter Pünktlichkeitswerte.
Wie hoch ist die maximale Ausgleichszahlung bei einem Flug?
Je nach Entfernung beträgt sie höchstens 600 Euro. Bei außergewöhnlichen Umständen besteht kein Anspruch.
Muss ich für das Verfahren der apf bezahlen?
Nein. Das Schlichtungsverfahren der apf ist kostenlos. Zuvor müssen Sie jedoch versucht haben, die Angelegenheit direkt mit dem Unternehmen zu klären.
Was gilt bei lediglich miteinander verbundenen Reiseleistungen?
Dann gelten die besonderen Rechte einer Pauschalreise nicht. Jeder Anbieter haftet grundsätzlich nur für seinen eigenen Teil. Der Schutz gegen Zahlungsunfähigkeit bleibt jedoch bestehen.
Praktische Schritte bei einer Beschwerde
- Sammeln Sie Ticket, Buchungsbestätigung, Verspätungs- oder Ausfallnachweise, Gepäckunterlagen und alle Rechnungen.
- Lassen Sie sich die Verspätung, den Zugausfall oder den verpassten Anschluss vom Unternehmen bestätigen.
- Reichen Sie zuerst eine schriftliche Beschwerde direkt beim Verkehrsunternehmen, der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter ein.
- Bewahren Sie den gesamten Schriftverkehr und die Antwort des Unternehmens auf.
- Wenden Sie sich bei einer erfolglosen Beschwerde kostenlos an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf).
- Bei Pauschalreisen oder Streitigkeiten mit einem Unternehmen aus dem Ausland können Sie zusätzlich das Europäische Verbraucherzentrum kontaktieren.
Dieser Überblick dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Bedarf sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere fachkundige Stelle wenden.
Quelle: oesterreich.gv.at