Witwen- und Witwerpension in Österreich 2026: Voraussetzungen, Höhe und Fristen

Aktualisiert: 2026-10-26
Witwen- und Witwerpension in Österreich 2026: Voraussetzungen, Höhe und Fristen

Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner in Österreich verstirbt, kann die österreichische Pensionsversicherung eine Witwenpension oder Witwerpension leisten. Die Leistung wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss beantragt werden. Maßgeblich sind unter anderem die Ehe, die Versicherungszeiten der verstorbenen Person, die Einkommen beider Ehepartner und die Dauer der Ehe.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Wer hat Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension?

Grundvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine aufrechte Ehe bestanden hat. Die gleichen Regeln gelten für eingetragene Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Partnerschaft.

Welche Versicherungszeit muss die verstorbene Person erfüllen?

Die verstorbene Person muss eine Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, erfüllt haben. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn bereits ein Anspruch auf eine Pension bestanden hat.

Unabhängig vom Alter ist die Voraussetzung außerdem erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Zeiten vorliegt:

Für bestimmte Altersgruppen gelten folgende Mindestzeiten:

Wird die erforderliche Versicherungszeit nicht erreicht, bestanden aber zumindest ein Beitragsmonat, kann eine einmalige Abfindung zustehen.

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerpension?

Die Pension beträgt zwischen 0 und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. Der genaue Prozentsatz hängt vom Verhältnis der Bruttoeinkommen beider Ehepartner ab. Als Berechnungsgrundlage dienen grundsätzlich die letzten zwei Kalenderjahre vor dem Tod. Wurde das Einkommen der verstorbenen Person wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Jahre berücksichtigt.

Beispiel für die Berechnung

Beträgt die Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person 977,75 Euro und jene der verstorbenen Person 1.453,45 Euro, ergibt sich folgende Berechnung: 70 − 30 × 977,75 / 1.453,45 = 49,82. Die Witwen- oder Witwerpension beträgt in diesem Beispiel somit 49,82 Prozent der Pension der verstorbenen Person.

Erhöhung auf bis zu 60 Prozent im Jahr 2026

Ist die Pension niedriger als 60 Prozent und erreicht das gesamte Einkommen der hinterbliebenen Person im Jahr 2026 nicht 2.616,70 Euro brutto monatlich, kann die Pension bis höchstens 60 Prozent erhöht werden. Auch nach der Erhöhung darf das Gesamteinkommen diese Grenze nicht überschreiten.

Obere Einkommensgrenze

Keine Witwen- oder Witwerpension steht zu, wenn das Erwerbseinkommen oder eine einkommensersetzende Leistung, zum Beispiel eine Pension, ein Krankengeld oder Arbeitslosengeld, mehr als 8.460 Euro monatlich beträgt. Diese Grenze entspricht dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012.

Beispiel: Bei einer Witwenpension von 1.300 Euro und einem eigenen Einkommen von 7.500 Euro ergibt sich eine Überschreitung von 340 Euro. Die Pension wird daher auf 960 Euro gekürzt.

Bei geschiedenen Ehepartnern darf die Pension grundsätzlich nicht höher sein als die gesetzlich geschuldete oder tatsächlich bezahlte Unterhaltsleistung.

Wie lange wird die Pension bezahlt?

In bestimmten Fällen wird die Witwen- oder Witwerpension nur für 30 Kalendermonate gewährt:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Pension unbefristet gewährt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn aus der Ehe ein Kind stammt, die hinterbliebene Person beim Tod schwanger war oder ein Anspruch auf Waisenpension bestehendes Kind der verstorbenen Person im gemeinsamen Haushalt lebte. Auch eine ausreichend lange Ehedauer kann entscheidend sein.

Erforderliche Ehedauer in bestimmten Fällen

Ist die hinterbliebene Person bei Ablauf der befristeten Pension arbeitsunfähig beziehungsweise invalid und wird die Weitergewährung spätestens innerhalb von drei Monaten beantragt, kann die Pension für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiterbezahlt werden.

Welche Fristen gelten für den Antrag?

Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt werden. Dann wird die Pension ab dem Tag nach dem Tod gewährt. Wird der Antrag später eingebracht, beginnt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.

Bei minderjährigen oder nur eingeschränkt handlungsfähigen hinterbliebenen Personen beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach Eintritt der Volljährigkeit beziehungsweise nach Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit.

Wann wird die Pension ausbezahlt?

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am ersten Tag des folgenden Monats. Im April und Oktober wird zusätzlich eine doppelte Zahlung als Pensionssonderzahlung ausbezahlt.

Was passiert bei einer neuerlichen Eheschließung?

Bei einer unbefristeten Witwen- oder Witwerpension wird bei einer neuerlichen Eheschließung eine einmalige Abfindung in Höhe des 35-Fachen der monatlichen Pension bezahlt. Eine befristete Pension endet mit dem Ende des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wird.

Was gilt für Männer und eingetragene Partner?

Für Witwer gelten dieselben Voraussetzungen wie für Witwen. Anspruchsberechtigt können außerdem Personen aus einer eingetragenen Partnerschaft sein. Eine bloße Lebensgemeinschaft reicht hingegen nicht aus.

Was passiert, wenn es keine anspruchsberechtigte hinterbliebene Person gibt?

Wenn die Versicherungszeit erfüllt wurde, kann eine einmalige Abfindung in Betracht kommen. Die gesetzliche Reihenfolge umfasst Kinder, die Mutter, den Vater oder Geschwister, sofern sie mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und überwiegend von ihr unterhalten wurden.

Praktische Schritte nach dem Todesfall

  1. Prüfen Sie, ob eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat.
  2. Stellen Sie den Antrag auf Witwen- oder Witwerpension möglichst rasch bei der zuständigen Pensionsversicherung.
  3. Beachten Sie die Frist von sechs Monaten, wenn die Leistung ab dem Tag nach dem Tod beginnen soll.
  4. Halten Sie Angaben zur Ehe, zu den Versicherungszeiten und zu den Einkommen beider Personen bereit.
  5. Prüfen Sie, ob die Pension befristet oder unbefristet zusteht und ob eine Einkommensgrenze oder Kürzung zu berücksichtigen ist.
  6. Lassen Sie die individuelle Berechnung bei unklaren Fällen von der zuständigen Stelle oder einer fachkundigen Beratung prüfen.

Diese Informationen wurden anhand öffentlich zugänglicher Quellen zusammengestellt und ersetzen keine Rechts- oder Sozialberatung. Quelle: oesterreich.gv.at.

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