Ausgleichszulage 2026: So funktioniert die österreichische Mindestpension

In Österreich gibt es keine fixe Mindestpension, die automatisch allen Pensionistinnen und Pensionisten zusteht. Reicht das gesamte Einkommen jedoch nicht bis zu einem gesetzlichen Richtsatz, kann die Ausgleichszulage die Pension ergänzen. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Grenzen 2026 gelten und worauf beim Antrag zu achten ist.
Was ist die Ausgleichszulage?
Die Ausgleichszulage ist keine eigene Pensionsart, sondern eine Ergänzung zur Pension. Sie soll Pensionistinnen und Pensionisten mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ein Mindesteinkommen sichern.
Voraussetzung ist, dass das gesamte anrechenbare Einkommen unter dem gesetzlichen Richtsatz liegt. Zum Gesamteinkommen zählen:
- die Brutto-Pension,
- sonstige anrechenbare Nettoeinkommen,
- allfällige Unterhaltsansprüche.
Die Ausgleichszulage entspricht genau der Differenz zwischen dem jeweiligen Richtsatz und dem anrechenbaren Gesamteinkommen. Bei einer Lehrlingsentschädigung bleiben 2026 monatlich 298,43 Euro des Nettoeinkommens unberücksichtigt.
Richtsätze der Ausgleichszulage 2026
Die Richtsätze werden mit demselben Anpassungsfaktor wie die Pensionen erhöht. Für 2026 gelten folgende monatliche Werte:
- Alleinstehende Pensionistin oder alleinstehender Pensionist, einschließlich Witwen und Witwer: 1.308,39 Euro
- Ehepaare oder eingetragene Partnerinnen und Partner im gemeinsamen Haushalt: 2.064,12 Euro
- Zuschlag pro Kind: 201,88 Euro, wenn das Nettoeinkommen des Kindes höchstens 468,58 Euro beträgt. Bei einer Witwenpension wird dieser Zuschlag nicht gewährt.
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenpension gelten eigene Richtsätze:
- Bis zum 24. Lebensjahr: 481,23 Euro bei Tod eines Elternteils und 722,58 Euro bei Tod beider Elternteile
- Nach dem 24. Lebensjahr: 855,16 Euro bei Tod eines Elternteils und 1.308,79 Euro bei Tod beider Elternteile
Die Ausgleichszulage wird wie die Pension 14-mal pro Jahr ausbezahlt.
Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus
Wer lange gearbeitet und Pflichtversicherungsbeiträge geleistet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem höheren Einkommen eine zusätzliche Leistung erhalten. Es gibt zwei Formen:
- Ausgleichszulagenbonus: für Personen mit einer Eigenpension, die zusätzlich eine Ausgleichszulage beziehen.
- Pensionsbonus: für Personen mit einer Eigenpension, die keine Ausgleichszulage beziehen.
Für beide Leistungen müssen das Gesamteinkommen unter dem jeweiligen Grenzwert liegen und der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt in Österreich bestehen.
- Mindestens 360 Beitragsmonate aus einer Erwerbstätigkeit: Einkommensgrenze 1.423,63 Euro, höchstens 193,69 Euro monatlich
- Mindestens 480 Beitragsmonate: Einkommensgrenze 1.700,76 Euro, höchstens 493,99 Euro monatlich
- Mindestens 480 Beitragsmonate bei gemeinsamem Haushalt mit Ehepartnerin, Ehepartner oder eingetragener Partnerin beziehungsweise eingetragenem Partner: Einkommensgrenze 2.295,69 Euro, höchstens 493,46 Euro monatlich
Bei den Beitragsmonaten können höchstens 60 Monate Kindererziehungszeit sowie höchstens 12 Monate Präsenz- oder Zivildienst berücksichtigt werden.
Wie wird die Ausgleichszulage beantragt?
Wer eine Pension beantragt, muss keinen gesonderten Antrag auf Ausgleichszulage stellen. Der Pensionsantrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausgleichszulage.
Entsteht der Anspruch oder ein Anspruch auf einen höheren Betrag erst nach dem Pensionsbeginn, etwa durch eine Änderung des Einkommens oder der familiären Situation, muss der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden.
Bei einem verspäteten Antrag wird die Ausgleichszulage beziehungsweise der höhere Betrag rückwirkend frühestens ab dem vollständigen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung berücksichtigt.
Zuständig ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger. Benötigt werden insbesondere:
- der Fragebogen des Pensionsversicherungsträgers zur Ausgleichszulage,
- ein Nachweis über den Grund, aus dem der Anspruch entstanden ist, zum Beispiel eine Scheidungsurkunde.
Auch ein formloses Schreiben kann als Antrag gelten. Der offizielle Fragebogen muss in diesem Fall nachträglich eingereicht werden.
Welche Vergünstigungen können damit verbunden sein?
Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von folgenden Kosten befreit:
- Rezeptgebühr,
- Serviceentgelt für die e-card,
- ORF-Beitrag.
Zusätzlich kann ein Zuschuss zu den Telefonkosten beantragt werden. Je nach Wohnort können außerdem weitere Unterstützungen und Vergünstigungen beim Wohnsitzfinanzamt, beim Gemeindeamt, bei der Landesregierung, bei den ÖBB oder bei anderen Verkehrsunternehmen möglich sein.
Pensionserhöhung 2026
Der Anpassungsfaktor für 2026 beträgt 1,027. Grundlage ist die Inflation im Zeitraum von August 2024 bis Juli 2025.
- Gesamte Pensionseinkünfte bis 2.500 Euro: Erhöhung um 2,7 Prozent
- Gesamte Pensionseinkünfte über 2.500 Euro: Erhöhung um einen Fixbetrag von 67,50 Euro
Seit 1. Jänner 2026 werden neue Pensionen bei der ersten Anpassung einheitlich mit 50 Prozent des Anpassungsfaktors erhöht, unabhängig davon, in welchem Monat die Pension begonnen hat. Die Regelung gilt für alle Gruppen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamtinnen und Beamte.
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich eine offizielle Mindestpension?
Eine fixe Mindestpension für alle gibt es nicht. Die Ausgleichszulage ergänzt eine Pension bis zum jeweiligen Richtsatz, wenn das Gesamteinkommen darunter liegt.
Wird nur die Pension berücksichtigt?
Nein. Neben der Brutto-Pension werden auch anrechenbare Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche berücksichtigt.
Wie oft wird die Ausgleichszulage ausbezahlt?
Die Ausgleichszulage wird 14-mal pro Jahr ausbezahlt.
Was passiert bei einem verspäteten Antrag?
Entsteht der Anspruch erst nach dem Pensionsbeginn, muss der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden. Bei späterer Antragstellung besteht der Anspruch rückwirkend frühestens ab dem vollständigen Kalendermonat vor der Antragstellung.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, ob Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich besteht.
- Stellen Sie beim Pensionsantrag gleichzeitig sicher, dass die Ausgleichszulage geprüft wird.
- Melden Sie Änderungen bei Einkommen oder familiärer Situation innerhalb eines Monats dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
- Halten Sie den Fragebogen zur Ausgleichszulage und die erforderlichen Nachweise bereit.
- Informieren Sie sich zusätzlich bei Gemeindeamt, Wohnsitzfinanzamt, Landesregierung, ÖBB oder anderen Verkehrsunternehmen über mögliche Vergünstigungen.
Weitere Informationen bietet oesterreich.gv.at. Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.