Ausgleichszulage 2026: So funktioniert die österreichische Mindestpension

Aktualisiert: 2026-10-26
Ausgleichszulage 2026: So funktioniert die österreichische Mindestpension

In Österreich gibt es keine fixe Mindestpension, die automatisch allen Pensionistinnen und Pensionisten zusteht. Reicht das gesamte Einkommen jedoch nicht bis zu einem gesetzlichen Richtsatz, kann die Ausgleichszulage die Pension ergänzen. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, welche Grenzen 2026 gelten und worauf beim Antrag zu achten ist.

Was ist die Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage ist keine eigene Pensionsart, sondern eine Ergänzung zur Pension. Sie soll Pensionistinnen und Pensionisten mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ein Mindesteinkommen sichern.

Voraussetzung ist, dass das gesamte anrechenbare Einkommen unter dem gesetzlichen Richtsatz liegt. Zum Gesamteinkommen zählen:

Die Ausgleichszulage entspricht genau der Differenz zwischen dem jeweiligen Richtsatz und dem anrechenbaren Gesamteinkommen. Bei einer Lehrlingsentschädigung bleiben 2026 monatlich 298,43 Euro des Nettoeinkommens unberücksichtigt.

Richtsätze der Ausgleichszulage 2026

Die Richtsätze werden mit demselben Anpassungsfaktor wie die Pensionen erhöht. Für 2026 gelten folgende monatliche Werte:

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenpension gelten eigene Richtsätze:

Die Ausgleichszulage wird wie die Pension 14-mal pro Jahr ausbezahlt.

Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus

Wer lange gearbeitet und Pflichtversicherungsbeiträge geleistet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem höheren Einkommen eine zusätzliche Leistung erhalten. Es gibt zwei Formen:

Für beide Leistungen müssen das Gesamteinkommen unter dem jeweiligen Grenzwert liegen und der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt in Österreich bestehen.

Bei den Beitragsmonaten können höchstens 60 Monate Kindererziehungszeit sowie höchstens 12 Monate Präsenz- oder Zivildienst berücksichtigt werden.

Wie wird die Ausgleichszulage beantragt?

Wer eine Pension beantragt, muss keinen gesonderten Antrag auf Ausgleichszulage stellen. Der Pensionsantrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausgleichszulage.

Entsteht der Anspruch oder ein Anspruch auf einen höheren Betrag erst nach dem Pensionsbeginn, etwa durch eine Änderung des Einkommens oder der familiären Situation, muss der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden.

Bei einem verspäteten Antrag wird die Ausgleichszulage beziehungsweise der höhere Betrag rückwirkend frühestens ab dem vollständigen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung berücksichtigt.

Zuständig ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger. Benötigt werden insbesondere:

Auch ein formloses Schreiben kann als Antrag gelten. Der offizielle Fragebogen muss in diesem Fall nachträglich eingereicht werden.

Welche Vergünstigungen können damit verbunden sein?

Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von folgenden Kosten befreit:

Zusätzlich kann ein Zuschuss zu den Telefonkosten beantragt werden. Je nach Wohnort können außerdem weitere Unterstützungen und Vergünstigungen beim Wohnsitzfinanzamt, beim Gemeindeamt, bei der Landesregierung, bei den ÖBB oder bei anderen Verkehrsunternehmen möglich sein.

Pensionserhöhung 2026

Der Anpassungsfaktor für 2026 beträgt 1,027. Grundlage ist die Inflation im Zeitraum von August 2024 bis Juli 2025.

Seit 1. Jänner 2026 werden neue Pensionen bei der ersten Anpassung einheitlich mit 50 Prozent des Anpassungsfaktors erhöht, unabhängig davon, in welchem Monat die Pension begonnen hat. Die Regelung gilt für alle Gruppen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamtinnen und Beamte.

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich eine offizielle Mindestpension?

Eine fixe Mindestpension für alle gibt es nicht. Die Ausgleichszulage ergänzt eine Pension bis zum jeweiligen Richtsatz, wenn das Gesamteinkommen darunter liegt.

Wird nur die Pension berücksichtigt?

Nein. Neben der Brutto-Pension werden auch anrechenbare Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche berücksichtigt.

Wie oft wird die Ausgleichszulage ausbezahlt?

Die Ausgleichszulage wird 14-mal pro Jahr ausbezahlt.

Was passiert bei einem verspäteten Antrag?

Entsteht der Anspruch erst nach dem Pensionsbeginn, muss der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden. Bei späterer Antragstellung besteht der Anspruch rückwirkend frühestens ab dem vollständigen Kalendermonat vor der Antragstellung.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Ihr rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich besteht.
  2. Stellen Sie beim Pensionsantrag gleichzeitig sicher, dass die Ausgleichszulage geprüft wird.
  3. Melden Sie Änderungen bei Einkommen oder familiärer Situation innerhalb eines Monats dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
  4. Halten Sie den Fragebogen zur Ausgleichszulage und die erforderlichen Nachweise bereit.
  5. Informieren Sie sich zusätzlich bei Gemeindeamt, Wohnsitzfinanzamt, Landesregierung, ÖBB oder anderen Verkehrsunternehmen über mögliche Vergünstigungen.

Weitere Informationen bietet oesterreich.gv.at. Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.

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