Pensionskonto 2026: So wird die österreichische Pension berechnet

Für die meisten heute erwerbstätigen Menschen in Österreich wird die Pension auf Grundlage eines persönlichen Pensionskontos berechnet. Darauf werden jährlich Gutschriften erfasst, aus denen sich später die monatliche Pension ergibt.
Für wen gilt das Pensionskonto?
Ein persönliches Pensionskonto wird für alle Personen geführt, die am 1. Jänner 1955 oder später geboren wurden. Die Beitragsgrundlagen werden darauf seit 2005 erfasst.
Es gibt zwei wichtige Gruppen:
- Versicherungszeiten bereits vor 2005: Die bis Ende 2013 erworbenen Zeiten wurden als einmalige Anfangsgutschrift (Kontoerstgutschrift) auf das Pensionskonto übertragen. Seit dem 1. Jänner 2014 gilt auch für diese Personen ausschließlich das harmonisierte Neurecht.
- Erste Versicherungszeit ab dem 1. Jänner 2005: Für diese Personen gilt zur Gänze das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Eine Kontoerstgutschrift ist nicht erforderlich.
Für Personen, die vor 1955 geboren wurden, wird die Pension weiterhin nach den früheren Vorschriften und anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt.
Welche Zeiten werden am Pensionskonto berücksichtigt?
Im neuen System werden Beitragszeiten erfasst. Dazu zählen insbesondere:
- Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder in der Land- und Forstwirtschaft,
- Zeiten der Teilpflichtversicherung, zum Beispiel Kindererziehung, Arbeitslosengeld, Krankengeld nach einer Erkrankung sowie Militär- oder Zivildienst,
- freiwillige Versicherung, etwa Weiterversicherung, Selbstversicherung oder der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten.
Bis Ende 2004 galten Kindererziehungszeiten und vergleichbare Zeiten als beitragsfreie Ersatzzeiten. Seit 2005 schreibt das Gesetz dafür eine feste Beitragsgrundlage vor.
Beitragsgrundlagen im Jahr 2026
Die Beitragsgrundlage bildet die Basis für die Pensionsberechnung. Bei einem Dienstverhältnis entspricht sie grundsätzlich dem Bruttoeinkommen, allerdings nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze.
- Höchstbeitragsgrundlage: 6.930 Euro pro Monat
- Geringfügigkeitsgrenze: 551,10 Euro pro Monat
- Kindererziehung, Militär- und Zivildienst: 2.468,01 Euro pro Monat
- Pflegekarenzgeld: 2.468,01 Euro pro Monat
- Familienzeitbonus: 54,87 Euro pro Tag
- Weiterversicherung: zwischen 1.084,20 und 8.085 Euro pro Monat
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld werden 70 Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigt, das als Grundlage für das Arbeitslosengeld diente. Wurden Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage bezahlt, wird der darüber hinausgehende Betrag rückerstattet.
Wie wird aus den Gutschriften die monatliche Pension?
Die Berechnung erfolgt in drei wesentlichen Schritten:
- Teilgutschrift: Die Summe der jährlichen Beitragsgrundlagen wird mit dem Kontoprozentsatz multipliziert. Dieser beträgt derzeit 1,78 Prozent.
- Gesamtgutschrift: Die Kontoerstgutschrift und die aufgewerteten jährlichen Teilgutschriften werden bis zum Pensionsstichtag zusammengerechnet.
- Monatliche Bruttopension: Die Gesamtgutschrift wird durch 14 geteilt. In Österreich wird die Pension in 14 Teilbeträgen pro Jahr ausbezahlt.
Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter vermindert ein Abschlag die Pension. Bei einem späteren Antritt kann ein Zuschlag hinzukommen. Der errechnete Betrag ist ein Bruttobetrag; Einkommensteuer und Krankenversicherungsbeitrag sind noch nicht abgezogen.
Der Pensionsstichtag ist immer der erste Tag eines Monats. Wird der Antrag untermonatlich gestellt, gilt der erste Tag des folgenden Monats als Stichtag. Das Pensionskonto wird in jenem Kalenderjahr abgeschlossen, in das der Pensionsstichtag fällt.
Was ist der Frühstarterbonus?
Der Frühstarterbonus steht Personen zu, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet haben. Im Jahr 2026 beträgt er 1,22 Euro für jeden Beitragsmonat einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Geburtstag, höchstens jedoch 73,20 Euro.
Voraussetzung sind 300 Beitragsmonate, also 25 Jahre, aus einer Erwerbstätigkeit. Davon müssen mindestens 12 Monate auf eine Erwerbstätigkeit vor dem 20. Geburtstag entfallen. Der Bonus wird beim Pensionsantrag automatisch berücksichtigt und auch zu den Sonderzahlungen gewährt.
Wie kann man das Pensionskonto einsehen?
Das Pensionskonto kann online mit ID Austria oder über FinanzOnline abgerufen werden. Wer den Online-Service nicht nutzen möchte, kann beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einen Kontoauszug per Post anfordern.
Auf Wunsch wird eine unverbindliche Kontomitteilung ausgestellt. Sie enthält die Beitragsgrundlage des Vorjahres, den dafür gutgeschriebenen Betrag und die bisher angesammelte Gesamtgutschrift.
Häufige Fragen
Wie viele Versicherungsjahre sind für eine Pension erforderlich?
Für Personen, die ab 2005 Versicherungszeiten erworben haben, sind mindestens 180 Versicherungsmonate, also 15 Jahre, notwendig. Davon müssen mindestens 84 Monate, also 7 Jahre, aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Das Regelpensionsalter beträgt für Frauen und Männer in dieser Gruppe 65 Jahre.
Können fehlende Versicherungszeiten nachgetragen werden?
Ja. Fehlende Zeiten, etwa Kindererziehung oder Schulzeiten, können auch später gemeldet werden und werden anschließend am Pensionskonto berücksichtigt. Im Ausland erworbene Versicherungszeiten werden erst im Zuge des Pensionsantritts geprüft.
Was kann man gegen eine falsche Kontoerstgutschrift tun?
Auf Antrag wird ein Bescheid über die Kontoerstgutschrift ausgestellt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung ein Widerspruch eingebracht werden. Gegen die Entscheidung darüber ist der Weg zu den Gerichten möglich.
Wann sollte der Pensionsantrag gestellt werden?
Die Pension wird nicht automatisch zuerkannt, sondern muss beantragt werden. Der Antrag sollte idealerweise zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens bis zum Ende des Monats vor dem Pensionsantritt. Das Verfahren ist kostenlos.
Praktische Schritte
- Rufen Sie Ihr Pensionskonto mit ID Austria oder über FinanzOnline ab.
- Kontrollieren Sie Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen und die Gesamtgutschrift.
- Melden Sie fehlende Zeiten, etwa Kindererziehung oder Schulzeiten, dem zuständigen Pensionsversicherungsträger.
- Beantragen Sie bei Unklarheiten zur Kontoerstgutschrift einen Bescheid und beachten Sie die dreimonatige Widerspruchsfrist.
- Stellen Sie den Pensionsantrag idealerweise zwei bis drei Monate vor dem geplanten Antritt.
Quelle: oesterreich.gv.at
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Beratung dar. Für eine individuelle Auskunft wenden Sie sich bitte an den zuständigen Pensionsversicherungsträger oder eine entsprechend qualifizierte Fachperson.