Kind mit Behinderung in Österreich: Familienbeihilfe, Pflegegeld und Therapien

Aktualisiert: 2026-10-26
Kind mit Behinderung in Österreich: Familienbeihilfe, Pflegegeld und Therapien

Wenn ein Kind mit Behinderung lebt, können in Österreich verschiedene finanzielle und praktische Unterstützungen die zusätzlichen Belastungen abfedern. Die Leistungen werden von unterschiedlichen Stellen verwaltet. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welche Behörde oder Versicherung für den jeweiligen Antrag zuständig ist.

Erhöhte Familienbeihilfe: Voraussetzungen und Höhe

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 189,20 Euro. Sie wird zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe ausbezahlt und steht so lange zu, wie auch die reguläre Familienbeihilfe gewährt wird.

Anspruch besteht, wenn das Kind:

Die erhöhte Familienbeihilfe kann rückwirkend zuerkannt werden, höchstens jedoch für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung. Seit dem 1. Januar 2023 wird der Betrag von 60 Euro nicht mehr monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Dies erfolgt automatisch.

Antrag beim Finanzamt Österreich

Der Antrag wird beim Finanzamt Österreich mit dem Formular Beih3 gestellt. Danach wird normalerweise eine ärztliche Begutachtung veranlasst. Bis zum 18. Geburtstag kann das Verfahren seit dem 1. März 2023 einfacher sein: Die Daten aus dem Verfahren für den Behindertenpass können ausreichen, sodass keine zusätzliche ärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Pflegegeld für Kinder

Das Pflegegeld wird anhand des tatsächlichen Pflegebedarfs in einer von sieben Stufen zuerkannt. Bis zum 15. Geburtstag wird nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt, der über den üblichen Betreuungsbedarf gleichaltriger Kinder ohne Behinderung hinausgeht. Die Einzelheiten regelt die Kinder-Einstufungsverordnung.

Bei schwer behinderten Kindern kann zusätzlich ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt werden. Voraussetzung sind mindestens zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsbeeinträchtigungen.

Therapien und Frühförderung

Zu den häufigen Therapien zählen Logopädie, Physiotherapie, Musiktherapie und Ergotherapie. Die Kosten werden meistens unterstützt oder übernommen. Zuständig ist in der Regel der Krankenversicherungsträger, in manchen Fällen auch die Landesregierung.

Der Antrag auf Therapiekostenersatz kann grundsätzlich ohne eigenes Formular gestellt werden. Üblicherweise werden eine ärztliche Verordnung, gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten sowie die Rechnung der Therapie benötigt. In den meisten Fällen ist ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu bezahlen.

Die Frühförderung richtet sich an die ersten Lebensjahre und kann medizinische, psychologische und pädagogische Elemente umfassen. Sie findet häufig auch zu Hause statt. Welche Stelle in Ihrem Bundesland zuständig ist, erfahren Sie bei der Sozialabteilung der Landesregierung.

Fahrtkosten und Hilfsmittel

Wer ein Kind regelmäßig zu Therapien oder ärztlichen Behandlungen bringen muss, kann beim Krankenversicherungsträger einen Fahrtkostenersatz beantragen. Erstattet wird grundsätzlich nur die Fahrt zum nächstgelegenen Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung. Das gilt auch für Fahrten zu Anbietern medizinischer Hilfsmittel.

Für Hilfsmittel gibt es ebenfalls Unterstützungen, meist mit Selbstbehalt. Die verbleibenden Kosten können unter Umständen von der zuständigen Landesstelle und der Landesstelle des Sozialministeriumservice übernommen werden.

Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Wer wegen der Betreuung eines behinderten Kindes den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für die Pflege aufwendet, kann bei der Pensionsversicherung eine kostenlose Selbstversicherung beantragen.

Voraussetzungen sind:

Neben Eltern können auch Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern und Großeltern die Selbstversicherung beantragen. Sie ist normalerweise höchstens zwölf Monate rückwirkend möglich, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch bis zu zehn Jahre rückwirkend, frühestens bis 1988.

Wenn das Kind mindestens Pflegegeld der Stufe 3 erhält, kommen weitere Möglichkeiten hinzu. Die Beiträge werden dabei vollständig vom Staat übernommen:

Steuerliche Entlastung und weitere Erleichterungen

Zusätzlich zur erhöhten Familienbeihilfe kann ein monatlicher steuerfreier Freibetrag von 262 Euro ohne Nachweis einzelner Kosten geltend gemacht werden. Der Freibetrag wird um den Betrag des Pflegegeldes vermindert.

Stattdessen können auch die tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Bei geringem Einkommen ist außerdem eine Befreiung von der Rezeptgebühr und der e-card-Servicegebühr möglich. Für ein behindertes Kind kann die Schulfahrtbeihilfe auch bei einer Wegstrecke von weniger als zwei Kilometern zustehen, wenn dem Kind der Fußweg nicht zugemutet werden kann.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die erhöhte Familienbeihilfe?

Sie beträgt monatlich 189,20 Euro und wird zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe ausbezahlt.

Kann die Leistung rückwirkend beantragt werden?

Ja. Eine rückwirkende Zuerkennung ist höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich.

Wer übernimmt die Therapiekosten?

Meistens unterstützt der Krankenversicherungsträger die Therapien. In der Regel bleibt jedoch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt.

Kann sich ein pflegendes Elternteil für die Pension versichern?

Ja. Bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist eine kostenlose Selbstversicherung möglich. Sie kann von einer Person und längstens bis zum 40. Geburtstag des Kindes genutzt werden.

Praktische Schritte

  1. Lassen Sie die medizinischen Unterlagen und vorhandenen Befunde vollständig zusammenstellen.
  2. Beantragen Sie die erhöhte Familienbeihilfe mit dem Formular Beih3 beim Finanzamt Österreich.
  3. Prüfen Sie beim zuständigen Träger den Anspruch auf Pflegegeld und bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor.
  4. Holen Sie für Therapien eine ärztliche Verordnung ein und bewahren Sie Rechnungen sowie Zahlungsbelege auf.
  5. Fragen Sie den Krankenversicherungsträger nach Therapiekostenersatz, Fahrtkostenersatz und Hilfsmitteln.
  6. Wenden Sie sich an die Pensionsversicherung, wenn eine kostenlose Selbstversicherung wegen der Pflege infrage kommt.
  7. Berücksichtigen Sie den Freibetrag oder die tatsächlichen Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung.

Hinweis: Dieser Überblick wurde anhand öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und stellt keine Beratung dar. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde, einen Rechts- oder Steuerberater beziehungsweise eine medizinische oder arbeitsrechtliche Fachstelle.

Quelle: oesterreich.gv.at

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