Weitere Familienleistungen in Österreich: Bundesländer und bundesweite Unterstützung

Neben der Familienbeihilfe und dem Kinderbetreuungsgeld gibt es in Österreich weitere, weniger bekannte Unterstützungen für Familien. Manche Leistungen werden von den Bundesländern oder Gemeinden angeboten, andere vom AMS oder vom Arbeitgeber. Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die Möglichkeiten im Jahr 2026.
Welche Unterstützungen gibt es in den Bundesländern?
Die Bundesländer und Gemeinden können Eltern und Kindern unter bestimmten Voraussetzungen eigene Förderungen gewähren. Die Regelungen, Beträge und Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland; eine einheitliche österreichweite Regelung gibt es nicht.
- Kärnten und Vorarlberg unterstützen Familien mit geringerem Einkommen beispielsweise durch einen Familienzuschuss.
- Für Familien mit Neugeborenen gibt es in vielen Bundesländern zusätzliche Unterstützungen.
- Mehrere Bundesländer bieten eine Familienpass-Karte an. Die Bezeichnung und Voraussetzungen können unterschiedlich sein. Mit dem Familienpass sind unter anderem Ermäßigungen für Freizeitangebote möglich; je nach Bundesland kann die Karte auch online beantragt werden.
Die genauen Voraussetzungen, Beträge und Antragsfristen erfahren Sie beim zuständigen Amt der Landesregierung oder bei Ihrer Gemeinde.
Haushaltshilfe rund um die Geburt
Hilfsorganisationen unterstützen Familien während eines Krankenhausaufenthalts und in den ersten Wochen zu Hause. Die Hilfe kann beispielsweise Haushaltsarbeiten oder Kinderbetreuung umfassen.
- Familienhilfe der Caritas
- Volkshilfe Österreich
- Hilfswerk Österreich
Unter bestimmten Voraussetzungen können das Bundesland oder die Gemeinde die Kosten teilweise oder vollständig übernehmen.
AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe: Wer kann sie erhalten?
Wenn die Kosten für Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort schwer leistbar sind, kann das Arbeitsmarktservice (AMS) mit der Kinderbetreuungsbeihilfe unterstützen. Diese Leistung ist nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld gleichzusetzen: Die Kinderbetreuungsbeihilfe trägt zu den Betreuungskosten bei, während das Kinderbetreuungsgeld eine eigene Leistung ist.
Die Unterstützung kommt insbesondere für folgende Personen infrage:
- Arbeitsuchende und Arbeitslose
- Beschäftigte
- Personen in einer AMS-Maßnahme oder im Unternehmensgründungsprogramm (UGP)
Eine Förderung kann beispielsweise möglich sein, wenn:
- Sie eine neue Arbeitsstelle gefunden haben,
- sich Ihre finanzielle Situation während der Berufstätigkeit erheblich verschlechtert hat,
- sich Ihre Arbeitszeit wesentlich geändert hat und deshalb eine neue Betreuungseinrichtung oder Betreuungsform notwendig ist, oder
- die bisherige Kinderbetreuung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Höhe und Voraussetzungen der AMS-Beihilfe
- Höhe: bis zu 300 Euro monatlich
- Bewilligungszeitraum: jeweils 26 Wochen
- Verlängerung: auf Antrag pro Kind bis zu insgesamt 156 Wochen
- Einkommensgrenze: höchstens 2.700 Euro monatliches Bruttoeinkommen
- Alter des Kindes: unter 15 Jahre; bei nachgewiesener Behinderung unter 18 Jahre
Das Kind muss mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Anerkannt werden unter anderem Kosten für eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, einen Hort oder eine Tagesmutter beziehungsweise einen Tagesvater. Gefördert werden ausschließlich die Betreuungskosten.
Wann und wo muss der Antrag gestellt werden?
Voraussetzung für die Kinderbetreuungsbeihilfe ist ein Beratungsgespräch bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden:
- vor Beginn der Beschäftigung oder AMS-Maßnahme und
- vor Beginn der Kinderbetreuung.
Eine nachträgliche Beantragung ist daher nicht möglich. Wenden Sie sich möglichst früh an das zuständige AMS.
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Auch der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten leisten. Dieser ist bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Bis 2023 lag die Grenze bei 1.000 Euro.
Wichtige Voraussetzungen sind:
- Sie müssen dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung vorlegen, zum Beispiel das Formular L35.
- Sie selbst müssen die Familienbeihilfe für das Kind beziehen.
- Sie müssen den Arbeitgeber über die Voraussetzungen informieren und mitteilen, wenn Sie auch von einem anderen Arbeitgeber einen solchen Zuschuss erhalten.
Der Arbeitgeber kann den Betrag direkt an die Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung zahlen. Möglich ist auch ein Gutschein, der ausschließlich für institutionelle Kinderbetreuung eingelöst werden kann. Alternativ kann der Arbeitgeber nachgewiesene Kosten teilweise oder vollständig ersetzen.
Weitere bundesweite Vergünstigungen
Zu den weiteren Unterstützungen für Eltern gehören steuerliche Absetz- und Freibeträge, der Familienbonus Plus, der Kindermehrbetrag, der Familienhärteausgleich sowie der Familienhospizkarenz-Härteausgleich. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine eigene Leistung und wird hier nicht näher behandelt.
Häufige Fragen
Gibt es in jedem Bundesland einen Familienzuschuss?
Nein. In Kärnten und Vorarlberg gibt es einen Familienzuschuss. In den übrigen Bundesländern gelten andere Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen.
Ist die AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe dasselbe wie das Kinderbetreuungsgeld?
Nein. Die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS unterstützt bei den Kosten der Kinderbetreuung. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine separate Leistung.
Wie lange kann die AMS-Beihilfe bezogen werden?
Sie wird zunächst für 26 Wochen gewährt. Auf Antrag ist eine Verlängerung pro Kind bis zu insgesamt 156 Wochen möglich.
Darf der Arbeitgeber den Zuschuss bar auszahlen?
Nein. Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung gezahlt, in Form eines passenden Gutscheins ausgegeben oder als Ersatz nachgewiesener Kosten geleistet.
Praktische Schritte
- Erkundigen Sie sich beim Amt der Landesregierung und bei Ihrer Gemeinde nach regionalen Familienförderungen, einem Familienzuschuss oder einem Familienpass.
- Fragen Sie bei Caritas, Volkshilfe Österreich oder Hilfswerk Österreich nach einer möglichen Familienhilfe rund um die Geburt.
- Vereinbaren Sie bei Bedarf rechtzeitig ein Beratungsgespräch bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle.
- Stellen Sie den Antrag auf Kinderbetreuungsbeihilfe vor Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Maßnahme und vor Beginn der Betreuung.
- Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber den steuer- und beitragsfreien Kinderbetreuungszuschuss und legen Sie das Formular L35 sowie die erforderlichen Nachweise vor.
Hinweis: Die Voraussetzungen und Beträge können sich ändern. Diese Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere oesterreich.gv.at, und ersetzen keine individuelle Beratung.