Pflegegeld 2026: Beträge, Pflegestufen und Voraussetzungen in Österreich

Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung in Österreich. Es soll pflegebedürftige Menschen bei den zusätzlichen Kosten der Betreuung unterstützen und ihnen ermöglichen, möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Die Leistung gilt als pauschalierter Beitrag und deckt die tatsächlichen Pflegekosten meist nur teilweise ab.
Pflegegeld 2026: Beträge und Pflegestufen
Das Pflegegeld wird in sieben Pflegestufen gewährt. Die Höhe richtet sich vor allem nach dem monatlichen Pflegebedarf. Für 2026 gelten laut der Tabelle des Sozialministeriums folgende monatliche Beträge:
- Pflegestufe 1: mehr als 65 Stunden Pflegebedarf – 206,20 Euro
- Pflegestufe 2: mehr als 95 Stunden Pflegebedarf – 380,30 Euro
- Pflegestufe 3: mehr als 120 Stunden Pflegebedarf – 592,60 Euro
- Pflegestufe 4: mehr als 160 Stunden Pflegebedarf – 888,50 Euro
- Pflegestufe 5: mehr als 180 Stunden Pflegebedarf und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand – 1.206,90 Euro
- Pflegestufe 6: mehr als 180 Stunden Pflegebedarf sowie zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die Notwendigkeit einer dauernden Anwesenheit – 1.685,40 Euro
- Pflegestufe 7: 2.214,80 Euro
Bei Demenz oder einer schweren geistigen Behinderung werden ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich 45 Stunden Pflegebedarf pro Monat berücksichtigt.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Für einen Anspruch müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es besteht ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beziehungsweise einer Sinnesbehinderung.
- Die Beeinträchtigung wird voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern.
- Der monatliche Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden.
- Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich in Österreich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Pflegegeld auch bei einem Aufenthalt im EWR-Raum oder in der Schweiz zustehen.
Wie wird die Pflegestufe festgestellt?
Der Pflegebedarf wird im Rahmen einer Begutachtung festgestellt. Diese erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt beziehungsweise durch eine diplomierte Pflegefachkraft. Bewertet wird, bei welchen alltäglichen Tätigkeiten die betroffene Person Unterstützung benötigt.
Erschwerniszuschläge
Bei bestimmten schweren geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen können Erschwerniszuschläge berücksichtigt werden. Dabei werden zusätzliche Stunden zum Pflegebedarf angerechnet, wenn die Betreuung wegen der besonderen Situation mehr Geduld oder Einfühlungsvermögen erfordert.
Diagnosebezogene Mindesteinstufung
Für bestimmte Gruppen gilt eine diagnosebezogene Mindesteinstufung. Dazu zählen:
- schwer sehbehinderte Menschen,
- Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer aufgrund einer Rückenmarksverletzung: mindestens Pflegestufe 3,
- blinde Menschen: mindestens Pflegestufe 4,
- taubblinde Menschen: mindestens Pflegestufe 5.
Pflegegeld 2025 zum Vergleich
Die Beträge wurden im Jänner 2025 um 4,6 Prozent erhöht. Die monatlichen Beträge 2025 waren:
- Pflegestufe 1: mehr als 65 Stunden – 200,80 Euro
- Pflegestufe 2: mehr als 95 Stunden – 370,30 Euro
- Pflegestufe 3: mehr als 120 Stunden – 577,00 Euro
- Pflegestufe 4: mehr als 160 Stunden – 865,10 Euro
- Pflegestufe 5: mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand – 1.175,20 Euro
- Pflegestufe 6: mehr als 180 Stunden sowie zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder dauernde Anwesenheit – 1.641,10 Euro
- Pflegestufe 7: 2.156,60 Euro
Angehörigenbonus
Seit Juli 2023 gibt es den Angehörigenbonus, der auch als Pflegebonus bezeichnet wird. Im Jahr 2025 betrug er 130,80 Euro monatlich beziehungsweise 1.569,60 Euro jährlich. Zuvor waren es 125 Euro pro Monat.
Voraussetzungen für den Angehörigenbonus
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegestufe 4.
- Die Pflege wird überwiegend seit mindestens einem Jahr geleistet.
- Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im vorherigen Jahr lag höchstens bei 1.500 Euro.
Pflegegeld beantragen
Das Pflegegeld sowie eine Erhöhung müssen beantragt werden. Der Antrag ist bei jenem Sozialversicherungsträger einzubringen, der die Pension auszahlt. Wer keine Pension bezieht, stellt den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Wird er an die falsche Stelle geschickt, wird er automatisch an die zuständige Organisation weitergeleitet.
Ablauf des Verfahrens
- Antrag einreichen: Vorhandene aktuelle ärztliche Befunde oder Krankenhausunterlagen sollten beigelegt werden.
- Formular ausfüllen: Nach dem Antrag wird ein Formular übermittelt. Darin wird angegeben, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind und ob bereits pflegebezogene Dienstleistungen genutzt werden.
- Begutachtung: Eine Ärztin, ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft besucht die betroffene Person zu Hause, in einem Pflegeheim oder bei Bedarf im Krankenhaus.
- Gutachten: Die begutachtende Person erhebt die Krankengeschichte, bespricht den Unterstützungsbedarf und erstellt ein Gutachten.
- Bescheid: Danach wird mitgeteilt, ob Pflegegeld bewilligt wurde und welche Pflegestufe festgestellt wird.
Das Pflegegeld wird ab dem ersten Tag des Monats ausgezahlt, der auf die Antragstellung folgt. Vom Einlangen des Antrags bis zur Zustellung des Bescheids darf das Verfahren nicht länger als zwei Monate dauern.
Erhöhung des Pflegegeldes
Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert, kann eine Erhöhung des Pflegegeldes beantragt werden. Dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Seit dem letzten Bescheid oder der letzten gerichtlichen Entscheidung ist mindestens ein Jahr vergangen.
- Der Gesundheitszustand hat sich wesentlich verschlechtert und es wird mehr Betreuung oder Hilfe benötigt.
- Der neue Antrag wird durch einen aktuellen ärztlichen Befund unterstützt.
Auszahlung und Steuer
Das Pflegegeld wird zwölfmal jährlich monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Davon werden weder Einkommensteuer noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen.
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die Kosten überwiegend von einem Sozialversicherungsträger, dem Bund, einem Landesgesundheitsfonds oder einer Krankenkasse getragen werden.
Jährliche Anpassung
Seit 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in allen Stufen jährlich mit dem Anpassungsfaktor der Pensionen valorisiert. Damit werden die Beträge regelmäßig an die jährliche Pensionsanpassung gekoppelt.
Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt, der über den üblichen Pflegebedarf gleichaltriger Kinder und Jugendlicher ohne Behinderung hinausgeht. Die Einstufung erfolgt nach der Kinder-Einstufungsverordnung.
Praktische Schritte
- Den tatsächlichen täglichen Unterstützungs- und Pflegebedarf möglichst genau dokumentieren.
- Aktuelle ärztliche Befunde und Krankenhausunterlagen zusammentragen.
- Den Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger oder bei der Pensionsversicherungsanstalt einreichen.
- Beim Begutachtungstermin offen schildern, bei welchen Tätigkeiten regelmäßig Hilfe erforderlich ist.
- Den Bescheid prüfen und bei einer wesentlichen Verschlechterung später eine Erhöhung beantragen.