Künstliche Befruchtung in Österreich: Die wichtigsten Regeln 2026

Die künstliche Befruchtung beziehungsweise medizinisch unterstützte Fortpflanzung (medizinisch unterstützte Fortpflanzung) ist in Österreich gesetzlich geregelt. Das betrifft unter anderem die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen, die verpflichtende Aufklärung, Samen- und Eizellspenden sowie die Präimplantationsdiagnostik.
Welches Gesetz gilt für die künstliche Befruchtung?
Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung wird in Österreich durch das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) geregelt. Das Gesetz bestimmt, wer eine Behandlung durchführen darf, welche medizinische Beratung davor erforderlich ist, unter welchen Bedingungen Spenden verwendet werden dürfen und wann eine genetische Untersuchung von Embryonen erlaubt ist.
Wer darf die Behandlung durchführen und wo?
Die Behandlung darf grundsätzlich nur eine zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) in einer dafür speziell zugelassenen Krankenanstalt durchführen.
Eine Ausnahme gilt für die Insemination, bei der Samen in die weiblichen Geschlechtsorgane eingebracht wird. Sie kann auch in der Ordination der Fachärztin oder des Facharztes erfolgen, wenn der Samen vom Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten stammt.
- Insemination mit Partnersamen: in einer zugelassenen Krankenanstalt oder in der Ordination einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes.
- Alle anderen Methoden, etwa eine In-vitro-Fertilisation: nur in einer zugelassenen Krankenanstalt.
- Behandlungen mit Spendersamen oder einer gespendeten Eizelle: nur in einer dafür zugelassenen Krankenanstalt.
Welche Aufklärung ist vor der Behandlung verpflichtend?
Vor der Behandlung muss eine ärztliche Aufklärung und Beratung (ärztliche Aufklärung und Beratung) stattfinden. Sie muss in allgemein verständlicher Sprache erfolgen und mindestens 14 Tage vor der Behandlung abgeschlossen sein. Auf diese Aufklärung kann rechtlich nicht verzichtet werden.
Die Ärztin oder der Arzt muss unter anderem über folgende Punkte informieren:
- mögliche Ursachen der Unfruchtbarkeit,
- die konkrete Methode, ihre Erfolgsaussichten, Unsicherheiten und Bedeutung,
- mögliche Folgen und Gefahren für die Frau und das Kind,
- verwendete Medikamente und medizinische Geräte sowie deren Nebenwirkungen,
- Beschwerden, Komplikationen, mögliche Nachbehandlungen und Spätfolgen, insbesondere Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit,
- die Kosten einschließlich zu erwartender späterer Kosten.
Zusätzlich muss die Ärztin oder der Arzt psychologische Beratung oder psychotherapeutische Unterstützung anbieten und auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine andere, unabhängige Beratungsstelle hinweisen. Bei einer Behandlung mit Spendersamen oder einer gespendeten Eizelle soll sich die Beratung besonders mit den Herausforderungen für die Eltern und das durch eine Spende gezeugte Kind befassen.
Spendersamen und Eizellspende: Welche Regeln gelten?
Seit 2015 ist in Österreich neben der Samenspende auch die Verwendung einer Eizelle einer dritten Person erlaubt. Für die Spenderinnen und Spender gelten unter anderem folgende Vorgaben:
- Der Spender oder die Spenderin muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Eizellen dürfen für eine dritte Person nur vor dem 30. Geburtstag der Spenderin entnommen werden.
- Ein Spender oder eine Spenderin darf immer nur an dieselbe Krankenanstalt spenden.
- Für Samenspender ist im Gesetz an dieser Stelle keine obere Altersgrenze bei der Entnahme angegeben.
Die Spenderin oder der Spender muss der Krankenanstalt bestimmte persönliche Daten, zum Beispiel den Namen und den Geburtsort, mitteilen. Die Krankenanstalt führt darüber Aufzeichnungen.
Für die Verwendung der Spende und die Weitergabe der Daten ist eine persönliche und schriftliche Zustimmung erforderlich. Eine Vertretung durch eine andere Person ist nicht möglich. Die Spenderin oder der Spender muss entscheidungsfähig sein.
Die Zustimmung kann formfrei, also mündlich oder schriftlich, widerrufen werden. Das ist jedoch nur möglich, solange der Samen noch nicht eingebracht beziehungsweise die Eizelle noch nicht befruchtet wurde. Der Widerruf bleibt auch dann wirksam, wenn die Spenderin oder der Spender später die Entscheidungsfähigkeit verliert.
Wer darf die Identität der Spenderin oder des Spenders erfahren?
Die Daten in den Aufzeichnungen der Krankenanstalt dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden:
- Das durch die Spende gezeugte Kind darf ab dem 14. Geburtstag selbst Auskunft verlangen.
- Die gesetzliche Vertretung des Kindes, zum Beispiel die Mutter oder der Vater, darf die Daten nur im Interesse des Kindes und in einem medizinisch begründeten Ausnahmefall einsehen.
- Gerichte und Behörden dürfen Einsicht nehmen, wenn dies für ihre Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
Besondere Übergangsregel: Wurde ein Kind vor dem 24. Februar 2015 mit Spendersamen gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertretung für die Einsicht zusätzlich eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Für Kinder, die an diesem Tag oder später gezeugt wurden, ist diese Genehmigung nicht mehr erforderlich.
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostik) ist in Österreich seit 2015 erlaubt. Dabei wird ein Embryo, der durch eine In-vitro-Fertilisation entstanden ist, vor der Übertragung in die Gebärmutter untersucht. Im Mittelpunkt stehen vor allem schwere Erbkrankheiten und Chromosomenstörungen.
Eine PID darf nur durchgeführt werden, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:
- Nach mindestens drei Übertragungen ist keine Schwangerschaft eingetreten und die Ursache ist wahrscheinlich genetisch.
- Es gab mindestens drei medizinisch bestätigte Fehlgeburten oder Totgeburten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit genetisch bedingt sind.
- Aufgrund einer genetischen Veranlagung eines Elternteils besteht eine erhebliche Gefahr für Fehlgeburt, Totgeburt oder eine schwere Erbkrankheit.
Die Untersuchung darf nur in einer dafür zugelassenen Einrichtung und nach einer Beratung durch eine Humangenetikerin, einen Humangenetiker oder eine zuständige Fachärztin beziehungsweise einen zuständigen Facharzt erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn eine weniger invasive Methode nicht ausreicht.
Das Geschlecht des Kindes darf nur festgestellt werden, wenn andernfalls eine erhebliche Gefahr für eine schwere, geschlechtsgebundene Erbkrankheit besteht.
Häufige Fragen
Ist eine Eizellspende in Österreich erlaubt?
Ja. Seit 2015 ist sie erlaubt, allerdings nur in einer dafür speziell zugelassenen Krankenanstalt.
Kann ich auf die ärztliche Aufklärung verzichten?
Nein. Die Aufklärung ist verpflichtend und muss mindestens 14 Tage vor der Behandlung erfolgen.
Bleibt die Spenderin oder der Spender anonym?
Nicht vollständig. Die Krankenanstalt speichert die Daten. Das durch die Spende gezeugte Kind kann ab dem 14. Geburtstag deren Herausgabe verlangen.
Kann das Geschlecht des Kindes durch eine PID festgestellt werden?
Nur wenn ansonsten eine erhebliche Gefahr für eine schwere, geschlechtsgebundene Erbkrankheit bestehen würde.
Praktische Schritte vor einer Behandlung
- Besprechen Sie die Behandlung mit einer Fachärztin oder einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
- Vergewissern Sie sich, dass die ausgewählte Ordination oder Krankenanstalt für die geplante Methode zugelassen ist.
- Planen Sie die verpflichtende ärztliche Aufklärung mindestens 14 Tage vor der Behandlung ein.
- Lassen Sie sich über Erfolgsaussichten, Risiken, Medikamente, Nachbehandlungen und sämtliche zu erwartenden Kosten informieren.
- Bei einer Spende: Klären Sie die persönlichen Daten, die Zustimmung und die späteren Auskunftsrechte des Kindes.
- Wenn eine PID in Betracht kommt, lassen Sie sich humangenetisch oder durch die zuständige Fachärztin beziehungsweise den zuständigen Facharzt beraten.
Die Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine medizinische oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage und die individuelle Auskunft der behandelnden Fachärztin, des behandelnden Facharztes oder der zuständigen Krankenanstalt.
Weitere Informationen bietet oesterreich.gv.at.