Namensänderung nach der Eheschließung in Österreich: Wo muss sie gemeldet werden?

Wenn Sie nach der Eheschließung einen neuen Namen führen, erhalten manche österreichische Behörden die Information automatisch. Bei anderen Stellen müssen Sie selbst aktiv werden. Dieser Überblick zeigt, wer die Änderung meldet, welche Fristen gelten und wo Kosten entstehen. Die Angaben beziehen sich auf den Stand 2026.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis meldet der Arbeitgeber die Namensänderung an die Sozialversicherung. Danach wird automatisch eine neue e-card ausgestellt.
- Wenn Sie eine Leistung vom AMS beziehen, müssen Sie die Änderung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, melden.
- Pensionistinnen und Pensionisten müssen den zuständigen Pensionsversicherungsträger innerhalb von zwei Wochen informieren. Die Meldung ist kostenlos.
- Selbstständige müssen die Änderung innerhalb eines Monats beim Finanzamt mit ihrer Steuernummer bekannt geben.
- Für die Änderung im Grundbuch fällt eine Eingabengebühr von 85 Euro an.
Sozialversicherung und e-card
Grundsätzlich informiert das Standesamt die Sozialversicherung über die Namensänderung. Sollte dies nicht geschehen, müssen Sie den zuständigen Krankenversicherungsträger verständigen. Dieser leitet die Information an die Unfall- und Pensionsversicherung weiter.
In der Praxis betrifft die eigene Meldepflicht vor allem Selbstständige und landwirtschaftliche Unternehmer:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber führt die Meldung durch.
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen des AMS: Dazu zählen etwa Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Altersteilzeitgeld. Das AMS meldet die Änderung an den Krankenversicherungsträger.
- Selbstständige und Landwirte: Sie müssen die Namensänderung selbst melden.
Zuständig kann die ÖGK, die BVAEB oder die SVS sein. Die Meldung ist schriftlich, etwa per E-Mail, oder persönlich möglich. Als Nachweis kann eine Heiratsurkunde verlangt werden. Die Meldung ist kostenlos. Sobald die Änderung bei der Sozialversicherung eingelangt ist, wird automatisch eine neue e-card mit dem neuen Namen ausgestellt. Der Versicherungsschutz bleibt unverändert. Die konkreten Fristen hängen vom Versicherungsträger und vom jeweiligen Versicherungsverhältnis ab.
Fristen und Kosten
- AMS: für Personen, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen; unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche; Kosten nicht angegeben.
- Pensionsversicherungsträger: für Pensionistinnen und Pensionisten; innerhalb von zwei Wochen; kostenlos.
- Finanzamt: für Selbstständige; innerhalb eines Monats; Kosten nicht angegeben.
- Gewerbebehörde (GISA): für Gewerbeinhaber und gewerberechtliche Geschäftsführer; innerhalb von vier Wochen; Kosten nicht angegeben.
- Firmenbuch: für im Firmenbuch eingetragene Personen; unverzüglich; Kosten nicht angegeben.
- Grundbuch: für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien; keine Frist angegeben; Eingabengebühr 85 Euro.
- Krankenversicherungsträger: für Selbstständige und landwirtschaftliche Unternehmer; Frist je nach Versicherungsträger unterschiedlich; kostenlos.
Arbeitsverhältnis, AMS und Pension
In vielen Dienstverträgen ist vorgesehen, dass Änderungen persönlicher Daten unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Wenn Sie selbstständig tätig sind, sollten Sie außerdem Ihre Geschäftspartner über den neuen Namen informieren.
Beim AMS melden Sie die Änderung bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle. Das AMS leitet die Information an den Krankenversicherungsträger weiter.
Als Pensionistin oder Pensionist müssen Sie den zuständigen Pensionsversicherungsträger informieren. Je nach Fall sind die PV, die SVS oder die BVAEB zuständig. Die Meldung kann formlos schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Bei einer telefonischen Meldung sollten Sie sich den Namen der zuständigen Person notieren, damit die Verständigung später nachvollziehbar ist. Der Pensionsversicherungsträger prüft, ob sich die Namens- oder Familienstandsänderung auf die Pension auswirkt, und informiert Sie individuell.
Finanzamt und Familienleistungen
Bei einer Namensänderung in Österreich trägt das Standesamt die Änderung direkt im Zentralen Melderegister ein. Die Finanzverwaltung erhält die Daten von dort. Wenn Sie jedoch eine Leistung vom Finanzamt beziehen, etwa Familienbeihilfe, sollten Sie die Namensänderung unverzüglich bekannt geben.
Andernfalls reicht es grundsätzlich, die Änderung bei der nächsten Arbeitnehmerveranlagung anzugeben. Um Zustellprobleme bei Bescheiden zu vermeiden, ist es trotzdem sinnvoll, die Daten aktuell zu halten. Meist genügt ein formloses Schreiben unter Angabe der Sozialversicherungsnummer. Gegebenenfalls wird zusätzlich eine Heiratsurkunde verlangt.
Selbstständige müssen die Namensänderung innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt melden und dabei ihre Steuernummer angeben.
Immobilien, Gewerbe und Firmenbuch
- Grundbuch: Zuständig ist das Bezirksgericht am Ort der Immobilie. Im Antrag müssen die Einlagezahl und die Katastralgemeinde angegeben werden. Zusätzlich sind das Original des Nachweises über die Namensänderung und ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Die Eingabengebühr beträgt 85 Euro. Sie können auch eine Notarin, einen Notar, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.
- Gewerbebehörde: Die Namensänderung ist innerhalb von vier Wochen zu melden. Die Meldung kann formlos oder mittels Formular, persönlich, schriftlich oder teilweise elektronisch erfolgen.
- Firmenbuch: Die Änderung muss unverzüglich beim Firmenbuchgericht gemeldet werden. Eine Online-Meldung mit digitaler Signatur ist möglich.
- Vereinsregister: Wenn Sie ein Verein vertretungsbefugtes Organ sind, ist es empfehlenswert, die Vereinsbehörde am Sitz des Vereins zu informieren.
Studium, Kinder und weitere Stellen
- Universität oder Fachhochschule: Studierende müssen die Namensänderung dem Studienreferat melden. Wenn Sie Studienbeihilfe beziehen, müssen Sie auch die zuständige Studienbeihilfenbehörde informieren.
- Kindergarten, Schule und Hort: Die Namensänderung der Eltern und gegebenenfalls der Kinder sollte formlos bekannt gegeben werden.
- Sozialhilfe: Informieren Sie Ihre zuständige Ansprechperson bei der Sozialbehörde.
- Militär- und Zivildienst: Wehrpflichtige müssen die Änderung unverzüglich bei der Einheit melden. Zivildienstleistende verständigen die Zivildienstserviceagentur.
- Banken, Versicherungen und Fahrkarten: Banken, private Zusatz- und Lebensversicherungen sowie das Verkehrsunternehmen sollten informiert werden. Häufig wird eine Kopie der Heiratsurkunde verlangt.
- ORF-Beitrag: Wenn Sie den ORF-Beitrag für den Hauptwohnsitz bezahlen, genügt eine Meldung an die ORF-Beitrags Service GmbH.
- Fischerei- und Jagdkarte: Für die Änderung der Fischereikarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich; die zuständige Stelle ist je nach Bundesland unterschiedlich. Bei der Jagdkarte genügt ein formloses Schreiben an die ausstellende Bezirksbehörde.
Häufige Fragen
Bekomme ich automatisch eine neue e-card?
Ja. Sobald die Namensänderung bei der Sozialversicherung erfasst ist, wird automatisch eine neue e-card mit dem neuen Namen ausgestellt.
Muss ich für die Meldung bezahlen?
Die Meldung beim Krankenversicherungsträger und beim Pensionsversicherungsträger ist kostenlos. Für die Änderung im Grundbuch fällt eine Eingabengebühr von 85 Euro an.
Was gilt bei Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe?
Bei Familienbeihilfe sollten Sie die Namensänderung unverzüglich beim Finanzamt melden. Informationen zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld finden Sie in einem eigenen Überblick.
Welcher Nachweis wird üblicherweise verlangt?
Am häufigsten werden die Heiratsurkunde oder eine Kopie davon verlangt. Für die Änderung im Grundbuch ist das Original des Nachweises erforderlich.
Praktische Schritte nach der Eheschließung
- Prüfen Sie, ob Ihre Namensänderung im Zentralen Melderegister korrekt erfasst wurde.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber oder – bei Selbstständigkeit – die zuständigen Versicherungsträger und das Finanzamt.
- Melden Sie die Änderung beim AMS innerhalb der einwöchigen Frist, wenn Sie Leistungen beziehen.
- Verständigen Sie den Pensionsversicherungsträger innerhalb von zwei Wochen, wenn Sie eine Pension erhalten.
- Aktualisieren Sie bei Bedarf Grundbuch, GISA, Firmenbuch und Vereinsregister.
- Informieren Sie außerdem Bildungseinrichtungen, Banken, Versicherungen, Verkehrsunternehmen und weitere Stellen, die Ihre persönlichen Daten verwenden.
- Halten Sie die Heiratsurkunde und einen amtlichen Lichtbildausweis bereit und bewahren Sie Bestätigungen über Ihre Meldungen auf.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere zuständige Fachstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at