Ausländisches Auto in Österreich anmelden 2026: So erhalten Sie ein österreichisches Kennzeichen

Wer nach Österreich zieht und ein ausländisch zugelassenes Auto mitbringt, darf es nicht unbegrenzt mit dem bisherigen Kennzeichen verwenden. Entscheidend ist unter anderem, wo sich der Hauptwohnsitz befindet. Die österreichische Zulassung besteht aus mehreren klaren Schritten.
Wie lange darf ein ausländisches Auto in Österreich fahren?
Maßgeblich ist, wo sich Ihr Hauptwohnsitz befindet:
- Hauptwohnsitz in Österreich: Das ausländisch zugelassene Auto darf ab der ersten Einbringung grundsätzlich einen Monat verwendet werden. Diese Frist kann einmal um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass die Zulassung innerhalb der ersten Frist nicht möglich war.
- Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs: Das Fahrzeug darf ab der Einbringung höchstens ein Jahr verwendet werden.
Bei einem Hauptwohnsitz in Österreich beginnt die Monatsfrist mit der ersten Einbringung des Fahrzeugs. Wird das Auto zwischenzeitlich vorübergehend aus Österreich ausgeführt, unterbricht das die Frist nicht. Eine Verlängerung über den zweiten Monat hinaus ist nicht möglich.
Auch bei einem formal bestehenden Hauptwohnsitz im Ausland ist Vorsicht erforderlich: Wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen durch einen längeren Aufenthalt in Österreich nach Österreich verlagert, kann eine österreichische Zulassung erforderlich sein.
Verstöße gegen diese Vorschriften können hohe Verwaltungsstrafen und finanzielle Folgen haben.
Was sind CoC und EU-Typgenehmigung?
Die CoC, also das Certificate of Conformity beziehungsweise die deutsche Übereinstimmungsbescheinigung, bestätigt, dass ein Fahrzeug über eine EU-Typgenehmigung (EU-Typgenehmigung) verfügt.
Personenkraftwagen, deren Betriebserlaubnis nach dem 1. Jänner 1996 erteilt wurde, haben in der Regel ein EU-Typgenehmigungsverfahren durchlaufen. Diese Genehmigung wird in den EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Eine neuerliche österreichische Genehmigung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Als Nachweis können die CoC oder die ausländische Zulassungsbescheinigung dienen.
Ob das Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung oder nur eine nationale Genehmigung besitzt, ergibt sich häufig aus den Fahrzeugunterlagen. Alternativ kann beim Hersteller nachgefragt werden.
Bei einem gebrauchten Fahrzeug kann Österreich eine technische Untersuchung verlangen. Das ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine vergleichbare Untersuchung auch bei einem im Inland gekauften gebrauchten Fahrzeug vorgeschrieben wäre, etwa wegen des Alters des Autos.
Wer trägt die Fahrzeugdaten in die Genehmigungsdatenbank ein?
Die erstmalige österreichische Zulassung ist nur möglich, wenn die Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden. Ein Auszug aus dieser Datenbank kann anschließend als Genehmigungsnachweis verwendet werden.
Für die Eintragung ist grundsätzlich der österreichische Bevollmächtigte des Herstellers oder der Generalimporteur zuständig. Gibt es keinen solchen Bevollmächtigten, verfügt dieser nicht über die erforderliche Berechtigung oder wird die Eintragung nicht unverzüglich vorgenommen, kann die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung die Daten erfassen. Zuständig ist die Prüfstelle jenes Bundeslandes, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
Die Liste der zuständigen Unternehmen ist als „Liste der Bevollmächtigten“ verfügbar.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Eigentums, zum Beispiel Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder ausländische Fahrzeugpapiere auf den eigenen Namen;
- CoC beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung;
- bei Vertretung eine schriftliche Vollmacht (Vollmacht).
Sie müssen den Vorgang nicht persönlich erledigen. Eine bevollmächtigte Person kann Sie schriftlich vertreten.
Was gilt ohne EU-Typgenehmigung oder bei einem umgebauten Fahrzeug?
Für ein Fahrzeug ohne EU-Typgenehmigung ist eine Einzelgenehmigung erforderlich. Entsprechen bestimmte Ausstattungen nicht den österreichischen Vorschriften, kann zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung notwendig sein.
Neben den üblichen Unterlagen können dann Fotos des Fahrzeugs und gegebenenfalls ein technisches Datenblatt verlangt werden. Die Technische Prüfstelle kann weitere Nachweise anfordern.
Wurde das Fahrzeug gegenüber dem Serienzustand verändert und kann die Änderung die Verkehrssicherheit oder die Umwelteigenschaften beeinflussen, muss sie unverzüglich bei der zuständigen Technischen Prüfstelle gemeldet werden. Beispiele sind:
- Chiptuning;
- Tieferlegung;
- Spoiler;
- Felgen oder Reifen, die von der Typgenehmigung abweichen.
Welche Kosten entstehen?
- Eintragung in die Genehmigungsdatenbank: höchstens 180 Euro bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung;
- Einzelgenehmigung: etwa 150 Euro, abhängig von den erforderlichen Nachweisen;
- Genehmigung eines Umbaus: etwa 26 Euro je Änderung;
- Eintragung in das Genehmigungsdokument: 21 Euro.
Für ein aus einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführtes Fahrzeug fällt kein Zoll an, weil die EU eine Zollunion bildet. Weitere Kosten der Zulassung, etwa die NoVA, können zusätzlich entstehen.
Wie erhalten Sie das österreichische Kennzeichen?
Die österreichische Zulassung (Zulassung) kann beantragt werden, sobald die Genehmigung vorliegt. Bei einem gebrauchten Fahrzeug muss außerdem eine erforderliche technische Untersuchung abgeschlossen sein.
Reihenfolge der Zulassung
- EU-Typgenehmigung mit der CoC nachweisen und die Fahrzeugdaten in die Genehmigungsdatenbank eintragen lassen oder eine Einzelgenehmigung einholen.
- Eine in Österreich gültige Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Versicherer abschließen, der in Österreich dazu berechtigt ist.
- Das Fahrzeug in Österreich zulassen und das österreichische Kennzeichen beantragen.
- Die ausländische Zulassungsbescheinigung und die ausländischen Kennzeichentafeln bei der Landespolizeidirektion oder der Bezirkshauptmannschaft abgeben.
Häufige Fragen
Beginnt die Monatsfrist neu, wenn ich das Auto vorübergehend aus Österreich ausführe?
Nein. Die Frist beginnt mit der ersten Einbringung des Fahrzeugs. Eine vorübergehende Ausfuhr unterbricht sie nicht.
Muss für ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedstaat Zoll bezahlt werden?
Nein. Wegen der EU-Zollunion fällt für ein aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführtes Fahrzeug kein Zoll an.
Was ist zu tun, wenn keine CoC vorhanden ist?
Bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung kann auch die ausländische Zulassungsbescheinigung als Nachweis akzeptiert werden. Ohne EU-Typgenehmigung ist eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Technischen Prüfstelle erforderlich.
Kann eine andere Person die Anmeldung erledigen?
Ja. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann eine bevollmächtigte Person den Vorgang für Sie erledigen.
Praktische Schritte
- Prüfen Sie, wo Ihr Hauptwohnsitz liegt, und berechnen Sie die Frist ab der ersten Einbringung des Autos.
- Sammeln Sie Kauf- oder Eigentumsnachweis, ausländische Zulassungsbescheinigung und CoC.
- Klären Sie, ob die Fahrzeugdaten bereits in der Genehmigungsdatenbank erfasst sind.
- Wenden Sie sich bei fehlender EU-Typgenehmigung oder bei Umbauten an die zuständige Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung.
- Schließen Sie eine österreichische Kfz-Haftpflichtversicherung ab.
- Beantragen Sie die Zulassung und geben Sie anschließend die ausländischen Fahrzeugpapiere und Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde ab.
Die Informationen basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Unsicherheiten sollten Sie eine zuständige Behörde oder eine fachkundige Beratung kontaktieren.
Quelle: oesterreich.gv.at