Verwaltungsstrafen in Österreich: Organmandat, Anonymverfügung und Einspruch

Ein falsch geparktes Fahrzeug, ein Radarfoto oder ein anderer Verstoß gegen österreichische Vorschriften kann einen Brief der Behörde zur Folge haben. Je nach Dokument gelten unterschiedliche Höchstbeträge, Zahlungsfristen und Rechtsmittel.
Dieser Überblick fasst die für 2026 geltenden Regeln zu Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung und Beschwerden gegen behördliche Bescheide zusammen.
Welche Behörde verhängt Verwaltungsstrafen?
Verstöße gegen bestimmte Gesetze werden nicht von einem Strafgericht, sondern von Verwaltungsbehörden geahndet. Dazu gehören beispielsweise Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Baurecht oder Vorschriften zu Öffnungszeiten. Dieses Rechtsgebiet wird als Verwaltungsstrafrecht bezeichnet.
In erster Instanz sind normalerweise die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder die Landespolizeidirektion zuständig. Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, an dem der Verstoß begangen wurde, sofern das Gesetz keine andere Behörde vorsieht.
Die häufigste Strafe ist eine Geldstrafe. Mit Ausnahme des Organmandats muss sie mindestens 7 Euro betragen. Zusätzlich wird grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall festgesetzt, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann. In den verkürzten Verfahren darf jedoch keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden.
Die drei verkürzten Verwaltungsstrafverfahren
Das abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren kennt drei wichtige Formen:
- Organstrafverfügung („Organmandat“): höchstens 90 Euro, zum Beispiel bei Falschparken oder Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während des Fahrens.
- Anonymverfügung: höchstens 365 Euro, zum Beispiel bei einer geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem Überfahren einer roten Ampel.
- Strafverfügung: höchstens 600 Euro, zum Beispiel bei einer größeren Geschwindigkeitsüberschreitung. Dagegen ist ein Einspruch möglich.
Wenn keine dieser Formen angewendet werden kann, wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Organmandat: Was passiert bei Nichtzahlung?
Ein Organmandat kann vor Ort von der Polizei oder von entsprechend geschulten Organen der Überwachung des öffentlichen Raums verhängt werden. Gegen ein Organmandat gibt es kein Rechtsmittel.
Wird der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt, verliert das Organmandat seine Wirkung. Die Angelegenheit wird anschließend der zuständigen Behörde angezeigt, die ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet. In diesem Verfahren kann die Strafe höher ausfallen als beim ursprünglichen Organmandat.
Anonymverfügung: An wen richtet sie sich?
Eine Anonymverfügung wird nicht an eine bestimmte beschuldigte Person gerichtet. Sie geht an eine Person, die den Täter kennt oder kennen könnte. Bei Verkehrsdelikten ist das meistens der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs.
Anonymverfügungen können nach einer polizeilichen Wahrnehmung oder aufgrund technischer Kontrollen wie Radar oder Section Control ausgestellt werden. Wird der Betrag fristgerecht bezahlt, wird der tatsächliche Täter nicht ausgeforscht und das Verfahren ist abgeschlossen.
Gegen eine Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wer sie für unberechtigt hält, kann die Zahlung unterlassen. Geht innerhalb von vier Wochen kein Geld bei der Behörde ein, verliert die Anonymverfügung ihre Wirkung. Danach kann die Behörde den Lenker etwa durch eine Lenkererhebung feststellen.
Der Zulassungsbesitzer hat dann zwei Wochen Zeit, den Lenker zu nennen. Danach kann eine Strafverfügung oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren folgen. Die spätere Strafe kann höher sein als der Betrag der Anonymverfügung.
Strafverfügung: Einspruch innerhalb von zwei Wochen
Eine Strafverfügung richtet sich immer an eine bestimmte Person. Sie wird in der Regel mit einem eingeschriebenen weißen RSb-Brief zugestellt.
Ab der Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch (Einspruch) erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Der Einspruch kann sich richten gegen:
- die Höhe oder die Art der Strafe,
- die Entscheidung über die Kosten,
- den Schuldspruch und damit die Feststellung der Schuld.
Wird nur die Strafhöhe oder die Kostenentscheidung bekämpft, werden die übrigen Teile – insbesondere der Schuldspruch – rechtskräftig. In allen anderen Fällen verliert die gesamte Strafverfügung durch den Einspruch ihre Wirkung und es kommt zu einem ordentlichen Verfahren. Aufgrund eines Einspruchs darf dabei keine höhere Strafe verhängt werden.
Wird kein rechtzeitiger Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar.
Beschwerde gegen einen Bescheid
Gegen einen behördlichen Bescheid kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. In Österreich gibt es elf Verwaltungsgerichte: neun Landesverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.
- Beschwerde gegen den Bescheid: innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung
- Beschwerdevorentscheidung: Die Behörde hat dafür 2 Monate Zeit.
- Vorlageantrag: innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
- Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH: innerhalb von 6 Wochen
Die Beschwerde ist schriftlich bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Verwaltungsgericht führt grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durch. Aufgrund der Beschwerde der betroffenen Person darf keine höhere Strafe verhängt werden als jene im angefochtenen Bescheid.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Zusätzlich muss die mögliche Geldstrafe mehr als 750 Euro betragen, eine Freiheitsstrafe vorgesehen sein oder eine Geldstrafe von mehr als 400 Euro verhängt worden sein. Eine Revision und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
„Beraten statt strafen“
Bei bestimmten geringfügigen und noch andauernden Verstößen kann zunächst schriftlich aufgefordert werden, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Wird dies fristgerecht erledigt, wird keine Strafe verhängt.
Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen ist dieses Vorgehen nicht anwendbar. Wien hat es außerdem bei mehreren Landesgesetzen ausgeschlossen, beispielsweise beim Parkometergesetz.
Was jetzt praktisch zu tun ist
- Dokument genau prüfen: Stellen Sie fest, ob es sich um ein Organmandat, eine Anonymverfügung, eine Strafverfügung oder einen Bescheid handelt.
- Frist notieren: Bei Organmandat und Anonymverfügung gelten grundsätzlich zwei beziehungsweise vier Wochen für die Zahlung. Gegen eine Strafverfügung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung.
- Entscheidung treffen: Bei einem Organmandat oder einer Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Eine Nichtzahlung kann jedoch ein ordentliches Verfahren und eine höhere Strafe auslösen.
- Einspruch oder Beschwerde richtig einbringen: Richten Sie den Einspruch gegen die Strafverfügung beziehungsweise die Beschwerde gegen den Bescheid an die jeweils ausstellende Behörde und halten Sie die gesetzliche Frist ein.
- Bei schwierigen Fällen rechtlichen Rat einholen: Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Bedarf sollte eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Fachstelle kontaktiert werden.
Quelle: oesterreich.gv.at