Vermisste Person in Österreich melden: Das sollten Sie wissen

Aktualisiert: 2026-10-26
Vermisste Person in Österreich melden: Das sollten Sie wissen

Wenn eine Person aus Ihrem Umfeld unerwartet verschwindet und Sie befürchten, dass ihr etwas zugestoßen sein könnte, sollten Sie die Polizei möglichst rasch informieren. Eine bestimmte Wartezeit ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Wo können Sie eine vermisste Person melden?

Die Vermisstenanzeige – auch Abgängigkeitsanzeige oder Vermisstenanzeige genannt – können Sie bei einer Polizeiinspektion erstatten. Zuständig ist grundsätzlich die Polizeiinspektion am Wohnort oder am letzten Aufenthaltsort der vermissten Person.

Wenn Sie nicht wissen, wo die Person zuletzt gewohnt oder sich aufgehalten hat, können Sie die Meldung grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle machen.

Wichtig: Die Dauer des Verschwindens spielt grundsätzlich keine Rolle. Sie müssen nicht 24 oder 48 Stunden warten, wenn Sie befürchten, dass etwas passiert ist.

Welche Informationen benötigt die Polizei?

Je mehr Informationen Sie zur Verfügung stellen, desto leichter kann die Suche eingeleitet werden. Hilfreich sind insbesondere:

Für die erste Lagebeurteilung berücksichtigt die Polizei die Angaben der meldenden Person sowie das Alter der vermissten Person. Die Daten werden bis zum Auffinden in das österreichische Fahndungssystem EKIS und in das Schengener Informationssystem (SIS) aufgenommen.

Wann leitet die Polizei eine Fahndung ein?

Eine Fahndung wird insbesondere eingeleitet, wenn:

  1. Suizidgefahr, ein Unfall oder der Verdacht auf ein Gewaltverbrechen besteht,
  2. die vermisste Person wegen einer psychischen Beeinträchtigung besonders schutzbedürftig ist oder das Leben beziehungsweise die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet,
  3. es sich um ein Kind oder eine minderjährige Person handelt – auch ohne eine zusätzliche Gefahrensituation – und ein gesetzlich vorgesehener Antrag nach § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c Außerstreitgesetz vorliegt.

Was tun, wenn eine Person im Ausland verschwunden ist?

Wenn eine mit Ihnen reisende Person während eines Auslandsaufenthalts verschwindet, wenden Sie sich möglichst schnell an die nächstgelegene Polizei im betreffenden Land. Dort kann die Suche vor Ort eingeleitet werden.

Bei Bedarf können Sie außerdem die zuständige österreichische Botschaft kontaktieren. Der Bereitschaftsdienst des österreichischen Außenministeriums BMEIA ist telefonisch erreichbar:

Wenn Sie sich in Österreich befinden und begründet annehmen, dass die vermisste Person in Gefahr ist, Opfer eines Verbrechens wurde oder akute Suizidgefahr besteht, wenden Sie sich an die nächstgelegene österreichische Polizeiinspektion. Bei einer solchen Meldung kann auch Interpol eingeschaltet werden.

Im Katastrophenfall im In- oder Ausland richtet üblicherweise das Innenministerium oder das Außenministerium eine Informationshotline (Info-Hotline) ein. Außerdem wird veröffentlicht, an welche Stellen sich besorgte Angehörige wenden können. Wenn Sie danach von der vermissten Person hören, informieren Sie unverzüglich das zuständige Ministerium, damit der Name von der Liste der vermissten Personen entfernt werden kann.

Wenn der Kontakt schon lange abgebrochen ist

Handelt es sich nicht um ein akutes Verschwinden, sondern beispielsweise um Familienangehörige, die sich vor langer Zeit aus den Augen verloren haben, können Sie einen Suchdienst in Anspruch nehmen. Eine Möglichkeit ist der Suchdienst des Roten Kreuzes. Zusätzlich können Sie eine Meldeauskunft über die gesuchte Person beantragen.

Welche rechtlichen Fragen können später entstehen?

Eine vermisste Person gilt grundsätzlich als lebend, solange ihr Tod nicht eingetragen, gerichtlich festgestellt oder durch eine gerichtliche Todeserklärung festgestellt wurde.

Bis dahin darf grundsätzlich nur eine bevollmächtigte Person oder ein vom Gericht bestellter Abwesenheitskurator im Namen der vermissten Person handeln. Das kann etwa die Begleichung von Schulden, eine Steuererklärung oder der Zugriff auf Bankkonten betreffen. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators kann jede Person unmittelbar nach dem Verschwinden beim Bezirksgericht am letzten Wohnort anregen.

Wichtige Folgen

Wann kann eine Todeserklärung beantragt werden?

Häufige Fragen

Muss ich 24 oder 48 Stunden mit der Meldung warten?

Nein. Die Dauer des Verschwindens spielt grundsätzlich keine Rolle.

Wo kann ich die Meldung machen, wenn ich den letzten Aufenthaltsort nicht kenne?

In diesem Fall können Sie die Vermisstenanzeige grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle erstatten.

Was muss ich tun, wenn die vermisste Person wieder auftaucht?

Informieren Sie sofort jene Polizeidienststelle, bei der Sie die Vermisstenanzeige erstattet haben.

Kann ich auf das Bankkonto der vermissten Person zugreifen?

Nur wenn Sie über eine Bankvollmacht verfügen oder das Gericht einen Abwesenheitskurator bestellt hat.

Praktische Schritte

  1. Wenden Sie sich ohne unnötige Wartezeit an eine Polizeiinspektion.
  2. Nehmen Sie ein aktuelles Foto sowie Angaben zu Aussehen, Kleidung, Freundeskreis, Arbeit und Hobbys mit.
  3. Wenn die Person im Ausland verschwunden ist, erstatten Sie zuerst bei der örtlichen Polizei Meldung und kontaktieren Sie bei Bedarf das BMEIA.
  4. Informieren Sie bei rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten das zuständige Bezirksgericht und lassen Sie prüfen, ob ein Abwesenheitskurator erforderlich ist.
  5. Melden Sie der Polizei unverzüglich, wenn die vermisste Person wieder auftaucht oder sich bei Ihnen meldet.

Dieser Beitrag basiert auf Informationen von oesterreich.gv.at und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine andere zuständige Fachstelle.

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