Studienbeihilfe und Studentenjob in Österreich: Förderung, Einkommensgrenze und Steuer 2026

Wer in Österreich an einer Universität oder Fachhochschule studiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen Studienbeihilfe erhalten. Viele Studierende arbeiten zusätzlich – dabei sind insbesondere Einkommensgrenzen, Fristen und die Steuerpflicht zu beachten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Studienbeihilfe beträgt höchstens 1.082 Euro beziehungsweise in bestimmten Fällen 1.121 Euro pro Monat.
- Für das Wintersemester kann der Antrag zwischen 20. September und 15. Dezember, für das Sommersemester zwischen 20. Februar und 15. Mai gestellt werden.
- Die Einkommensgrenze neben der Studienbeihilfe liegt grundsätzlich bei 17.212 Euro pro Jahr.
- Auch neben der Familienbeihilfe gilt grundsätzlich eine jährliche Einkommensgrenze von 17.212 Euro.
- Im Jahr 2026 fällt Einkommensteuer an, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 13.539 Euro übersteigt.
Wer kann Studienbeihilfe erhalten?
Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen, solange diese noch nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die staatliche Förderung kommt zum Tragen, wenn weder die Eltern noch die studierende Person die Kosten des Studiums aus eigenen Mitteln ausreichend decken können. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Studienbeihilfe können unter bestimmten Voraussetzungen erhalten:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- EU- und EWR-Staatsangehörige,
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose,
- anerkannte Flüchtlinge.
Die EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit allein reicht nicht automatisch aus. Eine Gleichstellung mit österreichischen Studierenden kann insbesondere vorliegen, wenn die antragstellende Person oder ein Elternteil in Österreich als Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist oder wenn bereits vor Beginn des Studiums eine ausreichende Eingliederung in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem bestanden hat.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Soziale Bedürftigkeit: Entscheidend sind unter anderem die Einkommen und die familiäre Situation der studierenden Person, der Eltern sowie der Ehepartnerin, des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.
- Günstiger Studienerfolg: Dieser muss spätestens nach zwei Semestern nachgewiesen werden.
- Alter: Das Studium muss grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag begonnen werden. Für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, Studierende mit Kindern oder Behinderung sowie beim Beginn eines Masterstudiums kann die Altersgrenze höchstens 38 Jahre betragen.
- Noch kein abgeschlossenes Studium: Ausnahmen gelten unter bestimmten Fristen für Master- und Doktoratsstudien.
- Studienwechsel: Es sind höchstens zwei Studienwechsel erlaubt, grundsätzlich jeweils spätestens nach zwei Semestern.
- Studiendauer: Üblicherweise gilt die gesetzliche Ausbildungsdauer zuzüglich eines Toleranzsemesters pro Studienabschnitt.
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Für selbsterhaltungsfähige Studierende gibt es die Möglichkeit einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt. Dafür ist grundsätzlich ein Einkommen von mindestens 11.000 Euro pro Jahr über vier Jahre erforderlich. Das Einkommen der Eltern wird in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist die Studienbeihilfe 2026?
Die Höhe wird ausgehend von einem Grundbetrag berechnet. Je nach Alter und persönlichen Umständen kann sich dieser Betrag erhöhen. Dabei können unter anderem der Wohnort der Eltern, Selbsterhalt, Kinderbetreuung, elternlose Stellung und eine Ehe berücksichtigt werden.
- Grundbetrag: 431 Euro pro Monat
- Höchstbetrag: 1.082 Euro oder 1.121 Euro pro Monat
- Jährlicher Höchstbetrag: 12.984 Euro oder 13.452 Euro
- Zuschlag pro Kind: 154 Euro pro Monat
Der tatsächliche Höchstbetrag kann durch den erwartbaren Unterhalt der Eltern beziehungsweise bei verheirateten Studierenden durch den Unterhalt der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie durch eine Überschreitung der Einkommensgrenze reduziert werden.
Weitere Leistungen
- Der Studienzuschuss ersetzt höchstens die für zwei Semester bezahlten Studienbeiträge. Derzeit sind das maximal 363,36 Euro pro Semester. Er muss gemeinsam mit der Studienbeihilfe beantragt werden.
- Ab dem 27. Lebensjahr gibt es für jeden Monat der vergünstigten Selbstversicherung automatisch einen Versicherungsbeitrag von 19 Euro pro Monat.
- Zusätzlich kann eine Fahrtkostenbeihilfe beantragt werden.
Wann und wo muss der Antrag gestellt werden?
- Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
- Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai
Ein Antrag ist auch außerhalb dieser Fristen möglich. Die Förderung wird dann jedoch erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt und nicht rückwirkend.
Der Antrag kann bei der Studienbeihilfenbehörde beziehungsweise über stipendium.at gestellt werden. Möglich sind die Online-Antragstellung mit ID Austria oder EU Login sowie ein Antrag in Papierform. Das Verfahren ist kostenlos.
Wurde die Studienbeihilfe bereits für zwei Semester bewilligt, wird das Verfahren für das nächste Studienjahr automatisch eingeleitet. Bis zum neuen Bescheid kann die Auszahlung vorübergehend ausbleiben. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Vorstellung erhoben werden.
Bei einem Umzug muss die neue Adresse der Studienbeihilfenbehörde auch dann gemeldet werden, wenn der Umzug innerhalb derselben Stadt erfolgt. Bei einem Wechsel des Studienorts, Studienfachs oder der Bildungseinrichtung ist ein neuer Antrag erforderlich.
Wie viel darf man neben der Studienbeihilfe verdienen?
Neben der Studienbeihilfe liegt die Einkommensgrenze grundsätzlich bei 17.212 Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich weder um einen reinen Brutto- noch um einen Nettobetrag. Vom Bruttoeinkommen werden Sozialversicherungsbeiträge, berufliche Aufwendungen (Werbungskosten) und Sonderausgaben abgezogen. Wird die Studienbeihilfe nicht während des gesamten Jahres bezogen, reduziert sich die Grenze anteilig.
Die Einhaltung der Grenze wird nachträglich überprüft. Wird sie überschritten, reduziert sich die Studienbeihilfe um den Überschreitungsbetrag; dieser muss zurückgezahlt werden. Einkommen aus der Zeit vor dem Bezug der Studienbeihilfe wirkt sich nicht auf die laufende Förderung aus.
Welche Einkommensgrenze gilt bei der Familienbeihilfe?
Auch neben der Familienbeihilfe gilt grundsätzlich eine Grenze von 17.212 Euro pro Jahr. Die Berechnung unterscheidet sich jedoch: Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zählt das jährliche Bruttoeinkommen ohne das 13. und 14. Gehalt.
Das Einkommen wird ab jenem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem die studierende Person 20 Jahre alt wird. Bei einer Überschreitung muss der über der Grenze liegende Betrag zurückgezahlt werden.
Die Studienbeihilfe selbst wird bei der Einkommensgrenze der Familienbeihilfe nicht berücksichtigt, weil steuerfreie Leistungen – darunter die Studienbeihilfe – außer Betracht bleiben.
Wann müssen Studierende Steuern zahlen?
Im Jahr 2026 fällt Einkommensteuer an, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 13.539 Euro übersteigt.
Personen mit einem Vertrag als freie Dienstnehmer müssen sich selbst um die Abfuhr der Steuer kümmern, da sie steuerlich wie Selbstständige behandelt werden.
EU- und EWR-Staatsangehörige können in Österreich grundsätzlich ohne gesonderte Beschäftigungsbewilligung arbeiten.
Häufige Fragen
Erhält jede ausländische studierende Person automatisch Studienbeihilfe?
Nein. Bei EU- und EWR-Staatsangehörigen reicht die Staatsangehörigkeit allein nicht aus. Entscheidend können unter anderem der Status als Wanderarbeitnehmerin oder Wanderarbeitnehmer beziehungsweise eine ausreichende vorherige Eingliederung in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem sein.
Was passiert bei einem verspäteten Antrag?
Der Antrag kann angenommen werden, die Förderung wird jedoch nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Wird Studienbeihilfe bei der Einkommensgrenze der Familienbeihilfe mitgerechnet?
Nein. Die Studienbeihilfe gehört zu den steuerfreien Leistungen und wird bei dieser Grenze nicht berücksichtigt.
Muss ein Umzug gemeldet werden?
Ja. Eine Änderung der Adresse muss der Studienbeihilfenbehörde schriftlich oder persönlich gemeldet werden.
Praktische Schritte
- Prüfe, ob deine Staatsangehörigkeit und persönliche Situation die grundlegenden Voraussetzungen erfüllen.
- Bereite Nachweise zu Einkommen, familiärer Situation und Studienerfolg vor.
- Stelle den Antrag innerhalb der Fristen über stipendium.at, mit ID Austria oder EU Login beziehungsweise in Papierform.
- Wenn du neben dem Studium arbeitest, dokumentiere deine Einkünfte und beruflichen Ausgaben.
- Behalte sowohl die Grenze von 17.212 Euro für die Studienbeihilfe und Familienbeihilfe als auch die Steuergrenze von 13.539 Euro im Blick.
- Melde Änderungen bei Adresse, Studienfach, Studienort oder Bildungseinrichtung unverzüglich der Studienbeihilfenbehörde.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wende dich an die zuständige Studienbeihilfenbehörde oder eine fachkundige Beratungsstelle.
Quelle: oesterreich.gv.at