Schulbeihilfen und Unterstützungen in Österreich 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Schulbeihilfen und Unterstützungen in Österreich 2026

In Österreich gibt es mehrere Unterstützungen für Schülerinnen und Schüler, deren Familien finanziell belastet sind. Einige Leistungen richten sich an Schülerinnen und Schüler mittlerer oder höherer Schulen, andere an Jugendliche in einem Schülerheim oder an Berufstätige, die eine Abendschule besuchen.

Hier finden Sie die wichtigsten Leistungen, mögliche Beträge und Fristen für das Schuljahr 2026/2027.

Die wichtigsten Unterstützungen im Überblick

Wer kann eine Schulbeihilfe beantragen?

Die Leistungen stehen nicht ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen. Auch EU- und EWR-Staatsangehörige können anspruchsberechtigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum möglichen berechtigten Personenkreis gehören unter anderem:

Grundvoraussetzung für alle Unterstützungen ist eine soziale Bedürftigkeit. Dabei werden unter anderem das Einkommen der Schülerin oder des Schülers, jenes der Eltern und gegebenenfalls des Ehepartners, der Familienstand sowie die Größe der Familie berücksichtigt.

Für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe gilt außerdem: Die Ausbildung muss vor dem 35. Geburtstag begonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen vor dem 40. Geburtstag.

Wie hoch sind die Beträge?

Die Grundbeträge der Schulbeihilfe und Heimbeihilfe können sich bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen erhöhen. Gleichzeitig können der erwartete Unterhaltsbeitrag der Eltern oder des Ehepartners sowie ein Teil des eigenen Einkommens der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Der tatsächlich ausbezahlte Betrag kann daher vom Grundbetrag abweichen.

Schulbeihilfe oder Heimbeihilfe: Welche Leistung passt?

Schulbeihilfe

Die Schulbeihilfe kann ab der 10. Schulstufe an mittleren oder höheren Schulen beantragt werden. Sie ist auch an Schulen möglich, deren Ausbildung in Semester gegliedert ist, etwa am Abendkolleg oder Tageskolleg.

Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe

Die Heimbeihilfe ist bereits ab der 9. Schulstufe möglich. Voraussetzung ist, dass die Schülerin oder der Schüler wegen des Schulbesuchs außerhalb des elterlichen Wohnorts wohnen muss, weil tägliches Pendeln zu weit wäre und keine Aufnahme in eine vergleichbare öffentliche Schule in erreichbarer Nähe möglich war.

Die Regelung umfasst auch die Polytechnische Schule. Wer Heimbeihilfe erhält, bekommt die Fahrtkostenbeihilfe automatisch dazu. Schulbeihilfe und Heimbeihilfe können gemeinsam beantragt werden.

Unterstützung für Skilager, Projektwochen und andere Schulveranstaltungen

Die Unterstützung für Schulveranstaltungen gilt für Veranstaltungen, die außerhalb des Schulstandorts stattfinden und mindestens vier Tage dauern. Beispiele sind ein Skilager, eine Projekt- oder Sportwoche sowie ein Sprachlager.

Beantragen können diese Unterstützung Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bestimmten Bundeseinrichtungen.

Für Schülerinnen und Schüler von öffentlichen Pflichtschulen wie Volksschule, Mittelschule, Polytechnischer Schule und Berufsschule gilt diese Leistung nicht. In diesem Fall sollten sich Familien beim Schulerhalter, also bei der Gemeinde oder dem Land, informieren.

Ermäßigung von Betreuungs- und Internatskosten

Die Ermäßigung betrifft Betreuungsentgelte an Bundesschulen mit ganztägiger Betreuung, an der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Nachmittagsbetreuung sowie in Internaten.

Die Kosten für Essen, etwa Mittagessen und andere Verpflegung, können nicht ermäßigt werden. Für Volksschulen und Mittelschulen kann diese Ermäßigung nicht beantragt werden.

Fristen im Schuljahr 2026/2027

Bei einer verspäteten Beantragung der Schulbeihilfe oder Heimbeihilfe wird die Leistung anteilig gekürzt. Bei der Ermäßigung von Betreuungs- und Internatskosten gilt die Ermäßigung nur ab dem Monat der Antragstellung, wenn der Antrag zu spät eingereicht wurde. In den folgenden Schuljahren muss der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Für die meisten Schülerinnen und Schüler ist die zuständige Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich. Bei bestimmten Bundeseinrichtungen entscheidet das Bundesministerium für Bildung (BMB). Für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ist die jeweilige Landesregierung zuständig.

Der Antrag kann grundsätzlich auf Papier oder online mit ID Austria gestellt werden. Bei der Online-Beantragung muss die von der Schule unterschriebene Schulbestätigung hochgeladen werden.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern stellt der Elternteil oder die gesetzliche Vertretung den Antrag und unterschreibt ihn. Den Bearbeitungsstatus können Sie unter status.schuelerbeihilfe.at verfolgen, wenn Sie die Status-ID per E-Mail erhalten haben.

Der Online-Ratgeber Schülerbeihilfe unterstützt in 18 Sprachen dabei, die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen und das passende Formular zu finden. Der Antrag selbst kann dort jedoch nicht eingereicht werden.

Weitere Unterstützung für Schulmaterial

Im Rahmen des Programms Schulstartklar erhalten Familien, die Sozialhilfe beziehen, für den Beginn des Schuljahres 2026/2027 einen Gutschein im Wert von 150 Euro pro Kind für Schulmaterialien.

Der Gutschein kann bis zum 31. Oktober 2026 in der Schulstart-App aktiviert und bei Libro und Pagro eingelöst werden.

Praktische Schritte für den Antrag

  1. Prüfen Sie, ob die Schulart, die Schulstufe und die persönliche Situation die Voraussetzungen erfüllen.
  2. Ermitteln Sie die zuständige Bildungsdirektion, das BMB oder die zuständige Landesregierung.
  3. Halten Sie Einkommensnachweise der Schülerin oder des Schülers, der Eltern und gegebenenfalls des Ehepartners bereit.
  4. Bei ausländischen Einkünften muss ein übersetzter Einkommensnachweis beigelegt werden.
  5. Besorgen Sie die von der Schule unterschriebene Schulbestätigung.
  6. Reichen Sie den Antrag fristgerecht auf Papier oder online mit ID Austria ein.
  7. Bewahren Sie die Status-ID auf und verfolgen Sie den Bearbeitungsstand online.

Die Angaben beruhen auf Informationen von oesterreich.gv.at und stellen keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung dar.

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