Familienbeihilfe in Österreich 2026: Höhe, Voraussetzungen und Antrag

Aktualisiert: 2026-10-26
Familienbeihilfe in Österreich 2026: Höhe, Voraussetzungen und Antrag

Eltern und andere anspruchsberechtigte Personen können in Österreich grundsätzlich unabhängig von ihrer Beschäftigung und ihrem Einkommen Familienbeihilfe erhalten. Die Höhe hängt vom Alter des Kindes und von der Zahl der Geschwister ab.

Familienbeihilfe 2026 kurz zusammengefasst

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Anspruchsberechtigt sind Eltern sowie bestimmte andere Personen. Dazu zählen der leibliche Elternteil, der Stiefelternteil, Großeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern. Andere Personen können die Familienbeihilfe nicht erhalten.

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Wenn das Kind wegen einer Berufsausbildung oder eines Studiums notwendigerweise an einem anderen Ort wohnt, gilt der gemeinsame Haushalt weiterhin als bestehend. Unionsbürger müssen ihren rechtmäßigen Aufenthalt nach den §§ 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nachweisen.

Wer bekommt die Familienbeihilfe: Mutter oder Vater?

Bei einem gemeinsamen Haushalt steht die Familienbeihilfe grundsätzlich dem haushaltsführenden Elternteil zu. Gesetzlich wird vermutet, dass dies die Mutter ist. Der Anspruch kann auf den anderen Elternteil übertragen werden. Dafür stellt der andere Elternteil den Antrag mit dem Formular Beih100; der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil muss die Verzichtserklärung Beih99 abgeben. Ein Verzicht zugunsten einer nicht elterlichen Person ist nicht möglich.

Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?

Für Kinder, die dauerhaft in Österreich leben, gelten 2026 und 2027 folgende monatliche Beträge:

Geschwisterstaffelung

Wenn für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen wird, erhöht sich der Betrag für jedes Kind monatlich:

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag überwiesen. Dafür ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern eine als negative Steuer ausgezahlte Vergünstigung.

Schulstartgeld

Im August werden für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren zusätzlich 121,40 Euro Schulstartgeld ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der August-Familienbeihilfe und ohne gesonderten Antrag.

Zusätzliche Leistungen

Erhöhte Familienbeihilfe

Ist ein Kind zu mindestens 50 Prozent behindert oder dauerhaft nicht in der Lage, sich selbst zu erhalten, beträgt die erhöhte Familienbeihilfe zusätzlich 189,20 Euro monatlich. Der Antrag erfolgt mit dem Formular Beih3. Anschließend wird in der Regel zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen. Bei Kindern unter 18 Jahren können seit 1. März 2023 auch die Daten aus dem Verfahren für den Behindertenpass ausreichen.

Mehrkindzuschlag

Wer für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe erhält, kann für das dritte und jedes weitere Kind einen Mehrkindzuschlag von 24,40 Euro monatlich erhalten. Das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres darf höchstens 55.000 Euro betragen. Der Mehrkindzuschlag muss jedes Jahr gesondert beantragt werden, entweder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung.

Wie lange wird Familienbeihilfe gezahlt?

Bis zum 18. Geburtstag besteht der Anspruch grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Nach der Volljährigkeit wird Familienbeihilfe meist nur weitergezahlt, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert oder studiert. Der Anspruch besteht grundsätzlich höchstens bis zum 24. Geburtstag.

Eine Verlängerung bis zum 25. Geburtstag ist beispielsweise nach dem Zivildienst oder bei einer erheblichen Behinderung möglich. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird keine Familienbeihilfe gezahlt.

Für Studierende gelten die vorgeschriebene Mindeststudiendauer und eine Toleranzzeit. Außerdem muss jährlich ein Studienerfolg nachgewiesen werden; grundsätzlich sind mindestens 16 ECTS-Punkte erforderlich.

Eigenes Einkommen des Kindes

Das 13. und 14. Gehalt wird bei dieser Grenze nicht berücksichtigt. Die Lehrlingsentschädigung und die Waisenpension zählen ebenfalls nicht dazu. Wird die Grenze überschritten, muss nur der über der Grenze liegende Betrag zurückgezahlt werden.

Wie wird Familienbeihilfe beantragt?

Bei einem in Österreich geborenen Kind ist seit 1. Mai 2015 normalerweise kein Antrag notwendig. Die zuständigen Stellen prüfen den Anspruch anhand der Personenstandsdaten automatisch, senden ein Informationsschreiben und veranlassen anschließend die Auszahlung. Fehlen Angaben, etwa die Kontonummer, reicht es aus, das Schreiben mit den ergänzten Informationen zurückzusenden.

In allen anderen Fällen muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das ist auch elektronisch über FinanzOnline möglich. Zuständig ist das Finanzamt Österreich. Der Antrag ist kostenlos.

Auch für ein volljähriges Kind beantragt grundsätzlich der Elternteil die Familienbeihilfe. Wenn der Elternteil zustimmt, kann das volljährige Kind beantragen, dass die Auszahlung direkt auf sein eigenes Konto erfolgt. Dafür ist das Formular Beih20 vorgesehen.

Wann wird die Familienbeihilfe überwiesen?

Die monatliche Zahlung wird spätestens am 8. Tag des jeweiligen Monats auf das Bankkonto gutgeschrieben. Das gilt im SEPA-Raum unabhängig davon, ob der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Eine Auszahlung in bar ist nicht möglich.

Was gilt bei einem Kind im Ausland?

Die genannten Beträge gelten für Kinder, die dauerhaft in Österreich leben. Für Kinder, die in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz leben, gelten abweichende Beträge und Regelungen.

Häufige Fragen

Kann die Familienbeihilfe rückwirkend beantragt werden?

Ja. Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist jedoch höchstens für fünf Jahre möglich, gerechnet ab dem Monat der Antragstellung.

Hängt die Familienbeihilfe vom Gehalt der Eltern ab?

Nein. Die Familienbeihilfe ist grundsätzlich unabhängig von Beschäftigung und Einkommen der Eltern. Eine Einkommensgrenze gilt beim Mehrkindzuschlag sowie beim eigenen Einkommen eines Kindes ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird.

Wie wird das Ende des Anspruchs gemeldet?

Das Ende des Anspruchs kann dem Finanzamt mit dem Formular Beih100, in einem formlosen Schreiben oder per E-Fax mitgeteilt werden.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und ob die Voraussetzungen für den gemeinsamen Haushalt oder den überwiegenden Unterhalt erfüllt sind.
  2. Stellen Sie fest, ob für Ihr Kind ein automatisches Verfahren möglich ist oder ob ein Antrag erforderlich ist.
  3. Reichen Sie den Antrag gegebenenfalls über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich ein.
  4. Halten Sie die erforderlichen Nachweise zum Aufenthalt, zur Ausbildung oder zum Studienerfolg bereit.
  5. Informieren Sie das Finanzamt mit dem Formular Beih100 oder schriftlich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

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