Fahrradfahren in Österreich 2026: Die wichtigsten Regeln

In Österreich gilt das Fahrrad als Fahrzeug. Deshalb gelten für Radfahrer die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), ergänzt durch besondere Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes.
Wer darf alleine Fahrrad fahren?
Fahrradfahrer müssen grundsätzlich mindestens 12 Jahre alt sein. Jüngere Kinder dürfen nur unter der Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person fahren oder wenn sie einen Radfahrausweis besitzen.
Der Radfahrausweis wird auf Antrag der gesetzlichen Vertretung ausgestellt. Das Kind muss dafür entweder das 9. Lebensjahr vollendet haben und die 4. Schulstufe besuchen oder mindestens 10 Jahre alt sein. Üblicherweise wird zuvor die freiwillige, aus einem theoretischen und praktischen Teil bestehende Radfahrprüfung in der Schule abgelegt.
Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft, in Wien die MA 46. Die Ausstellung ist grundsätzlich kostenlos, kann aber gebührenpflichtig sein. In Wien beträgt die Verwaltungsgebühr beispielsweise 3,27 Euro.
Helmpflicht und Kindertransport
Kinder unter 12 Jahren müssen bei jeder Fahrt mit dem Fahrrad einen Helm tragen. Das gilt auch, wenn sie in einem Fahrradanhänger oder auf einem Fahrrad mitgenommen werden. Die Aufsichtsperson ist dafür verantwortlich, dass das Kind den Helm tatsächlich trägt.
Neu ist außerdem: Wer ein E-Bike unter 14 Jahren fährt, muss einen Helm tragen.
Kinder dürfen bis zum Alter von acht Jahren in einem Kindersitz, in einem Anhänger oder in einer geeigneten Transportbox mitgenommen werden. Das Fahrrad muss dabei von einer mindestens 16 Jahre alten Person gelenkt werden.
- Ein Kindersitz darf nur unmittelbar hinter dem Sattel montiert werden.
- Eine Montage am Lenker oder am Gepäckträger ist nicht erlaubt.
- Im Kindersitz darf jeweils nur ein Kind befördert werden.
Welche Ausstattung ist vorgeschrieben?
Jedes Fahrrad, das auf öffentlichen Straßen verwendet wird, muss folgende Ausstattung haben:
- zwei voneinander unabhängige Bremsvorrichtungen,
- eine Klingel oder eine Hupe,
- ein weißes oder hellgelbes, dauerhaft leuchtendes Vorderlicht mit mindestens 100 cd; es darf nicht blinken,
- ein rotes Rücklicht mit mindestens 1 cd; dieses darf blinken,
- einen weißen Rückstrahler vorne und einen roten Rückstrahler hinten,
- gelbe Rückstrahler an den Pedalen,
- Reifen mit reflektierenden Seitenwänden oder Rückstrahler an den Rädern.
Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen die Lichter entfernt oder nicht verwendet werden. Die übrige Ausstattung bleibt auch dann verpflichtend. Wer beispielsweise mit einem Fahrrad ohne Bremsen, etwa einem „Fixie“, fährt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Regeln für E-Bikes
Als E-Bike gilt ein Fahrrad mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. Für solche E-Bikes gelten die Fahrradregeln.
Geschwindigkeitsbegrenzungen für Radfahrer
Für Radfahrer gelten grundsätzlich dieselben Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für andere Fahrzeuge. Dazu gehören auch ausgeschilderte Begrenzungen, etwa eine 30er-Zone.
- Ortsgebiet: höchstens 50 km/h
- Freilandstraße: höchstens 100 km/h
- Fahrradstraße: höchstens 30 km/h
- Begegnungszone: höchstens 20 oder 30 km/h, je nach Beschilderung
- Wohnstraße: Schrittgeschwindigkeit
- Erlaubte Fußgängerzone: Schrittgeschwindigkeit
- Annäherung an einen ungeregelten Radfahrerüberweg, wenn sich ein Kraftfahrzeug nähert: höchstens 10 km/h
Wo darf man fahren?
Wenn eine Radfahranlage vorhanden ist, muss sie grundsätzlich benützt werden. Dazu zählen Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege sowie Radfahrerüberfahrten. Gibt es keine verpflichtend zu benützende Radfahranlage, wird auf der Fahrbahn gefahren. Eine Radfahranlage, deren Benützung nicht vorgeschrieben ist, darf auch freiwillig nicht verwendet werden.
Hier ist Radfahren verboten
- auf dem Gehsteig und auf einem Gehweg in Längsrichtung; das Queren ist erlaubt,
- auf einem Schutzweg in Gehrichtung der Fußgänger, außer bei eigens gekennzeichneten Übergängen,
- auf Autobahnen und Autostraßen,
- bei entsprechender Verbotsbeschilderung.
In einer Einbahnstraße darf man nur dann entgegen der Fahrtrichtung fahren, wenn eine Zusatztafel mit „Ausgenommen Radfahrer“ dies erlaubt oder es sich gleichzeitig um eine Wohnstraße handelt.
In einer Fußgängerzone darf nur gefahren werden, wenn dies ausdrücklich ausgeschildert ist. Dann gilt Schrittgeschwindigkeit. Das Fahrrad darf überall geschoben werden, außer auf Autobahnen und Autostraßen.
Nebeneinanderfahren ist auf Radwegen, in Fahrradstraßen, Wohnstraßen und Begegnungszonen erlaubt. Auf anderen Straßen ist dies nur während des Trainings mit einem Rennfahrrad zulässig.
Telefon, Alkohol und Strafen
Während des Fahrradfahrens darf man nur mit einer Freisprecheinrichtung telefonieren.
Für Radfahrer gilt eine Alkoholgrenze von 0,8 Promille, entsprechend 0,4 mg/l Atemluft. Die möglichen Geldstrafen betragen:
- Ab 0,8 Promille: 800 bis 3.700 Euro
- Ab 1,2 Promille: 1.200 bis 4.400 Euro
- Ab 1,6 Promille: 1.600 bis 5.900 Euro
- Verweigerung des Alkoholtests: 1.600 bis 5.900 Euro
- Fahren unter Drogeneinfluss: 800 bis 3.700 Euro
Alkoholfahren mit dem Fahrrad kann auf eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit hinweisen. Dadurch kann unter Umständen auch der Führerschein für das Auto entzogen werden.
Fahrrad richtig abstellen
Ein Fahrrad muss so abgestellt werden, dass es nicht umfallen kann und den Verkehr nicht behindert. Auf einem Gehsteig darf es nur abgestellt werden, wenn dieser mehr als 2,5 Meter breit ist und Fußgänger nicht behindert werden.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf ein Fahrrad nur in einem dafür vorgesehenen Fahrradständer abgestellt werden.
Häufige Fragen
Gilt für Erwachsene eine Helmpflicht?
Nein. Die Helmpflicht gilt für Kinder unter 12 Jahren sowie für Personen unter 14 Jahren, die ein E-Bike fahren. Ein Helm wird auch Erwachsenen dringend empfohlen.
Darf man bei Rot rechts abbiegen?
Nur dort, wo ein grüner Pfeil als Zusatztafel, der sogenannte Grünpfeil, dies erlaubt. Man muss vorher anhalten und darf Fußgänger sowie den übrigen Verkehr nicht gefährden.
Darf man an einer stehenden Fahrzeugkolonne bis zur Kreuzung vorfahren?
Ja, wenn die Fahrzeuge stehen, ausreichend Platz vorhanden ist und abbiegende Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
Darf man einen Hund an der Leine neben dem Fahrrad laufen lassen?
Nein. Während der Fahrt ist es verboten, ein Tier an der Leine zu führen oder am Fahrrad anzubinden. Für den Transport müssen beispielsweise ein Transportkorb oder ein Anhänger verwendet werden.
Praktische Schritte vor jeder Fahrradtour
- Prüfen Sie Bremsen, Klingel, Beleuchtung und Rückstrahler.
- Tragen Sie als Kind unter 12 Jahren beziehungsweise als E-Bike-Fahrer unter 14 Jahren einen Helm.
- Kontrollieren Sie, ob eine verpflichtende Radfahranlage vorhanden ist, und benützen Sie diese.
- Beachten Sie die Beschilderung, Geschwindigkeitsbegrenzungen und die geltenden Regeln für Einbahnstraßen und Fußgängerzonen.
- Verzichten Sie während der Fahrt auf Alkohol, Drogen und die Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung.
- Stellen Sie das Fahrrad sicher ab, ohne Fußgänger oder den Verkehr zu behindern.
Quelle: oesterreich.gv.at