Arbeiten neben der Pension in Österreich: Zuverdienstgrenze und Meldepflicht 2026

Viele Menschen arbeiten auch neben dem Bezug einer Pension weiter. Ob der Zuverdienst die Pension beeinflusst, hängt von der jeweiligen Pensionsart ab. Außerdem müssen bestimmte Änderungen innerhalb kurzer Fristen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger gemeldet werden.
Das Wichtigste im Überblick
- Neben einer regulären Alterspension ist der Zuverdienst unbegrenzt möglich; die Pension wird dadurch nicht gekürzt.
- Bei einer vorzeitigen Alterspension und einer Korridorpension kann die Pension entfallen, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026 überschritten wird.
- Der Beginn einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommens müssen innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden.
- Änderungen des Wohnsitzes oder des Namens müssen innerhalb von 14 Tagen bekannt gegeben werden.
- Zu Unrecht ausbezahlte Beträge müssen grundsätzlich zurückgezahlt werden.
Wie viel darf man neben einer regulären Alterspension verdienen?
Wer nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters eine reguläre Alterspension bezieht, darf unbegrenzt dazuverdienen. Die Höhe des Zuverdienstes führt nicht zu einer Kürzung der Pension.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Pension sogar erhöhen. Entsteht aufgrund des Einkommens eine verpflichtende Pensionsversicherung, weil die monatliche Grenze von 551,10 Euro im Jahr 2026 überschritten wird, besteht Anspruch auf einen besonderen Höherversicherungsbetrag. Dieser wird erstmals ab dem Kalenderjahr nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlt.
Arbeiten neben einer vorzeitigen Alterspension
Bei einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gelten strengere Regeln. Die Pension kann als Pensionswegfall entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es wird eine Beschäftigung ausgeübt, die monatlich mehr als 551,10 Euro einbringt, im Jahr 2026 14-mal ausbezahlt wird und mit einer verpflichtenden Pensionsversicherung verbunden ist.
- Es wird selbstständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt, dessen Einheitswert über 2.400 Euro liegt.
Die Pension entfällt für jeden Monat, in dem das Einkommen über der maßgeblichen Grenze liegt.
Es gibt jedoch eine Toleranzgrenze: Die Pension entfällt nicht, solange die Summe der Überschreitungen innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Grenze beträgt. Im Jahr 2026 sind das 220,44 Euro. Der Pensionswegfall tritt erst ab jenem Monat ein, in dem diese Jahressumme erstmals überschritten wird.
Korridorpension und Erwerbstätigkeit
Für die Korridorpension gilt ebenfalls die monatliche Grenze von 551,10 Euro. Wird während des Pensionsbezugs eine Erwerbstätigkeit begonnen, die diesen Betrag überschreitet und mit einer verpflichtenden Pensionsversicherung verbunden ist, entfällt die Korridorpension.
Was passiert mit einer weggefallenen Pension?
Die entfallenen Monate sind nicht vollständig verloren. Sie können die spätere reguläre Alterspension erhöhen.
- Vorzeitige Alterspension: Bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters wird die Pension neu berechnet. Jeder weggefallene Monat erhöht dabei den Betrag.
- Korridorpension: Für jeden weggefallenen Monat gibt es eine Erhöhung von 0,55 Prozent.
Wenn der Grund für den Wegfall, zum Beispiel die Erwerbstätigkeit, endet, kann die Pension wieder aufleben. Dafür muss selbst eine Meldung beim zuständigen Pensionsversicherungsträger gemacht werden.
Welche Änderungen müssen gemeldet werden?
Die Meldepflicht betrifft sowohl Personen, die bereits eine Pension beziehen, als auch Personen, die einen Antrag gestellt haben, wenn sich gegenüber dem Antrag Änderungen ergeben.
Meldefrist von 7 Tagen
- Beginn einer Erwerbstätigkeit und Höhe des Einkommens
- Jede Änderung des Einkommens
- Bei einem Kinderzuschuss für ein Kind über 18 Jahren: das Einkommen des Kindes
- Bei einer Ausgleichszulage: Änderungen des Einkommens des Ehepartners, des eingetragenen Partners, der berücksichtigten Kinder sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
Meldefrist von 14 Tagen
- Änderungen von Umständen, die für den Anspruch relevant sind
- Änderung des Wohnsitzes
- Änderung des Namens
Mit der Unterschrift auf dem Antrag wird die Kenntnis der Meldepflicht bestätigt. Die Begründung, man habe von der Verpflichtung nichts gewusst, ist daher in der Regel keine ausreichende Entschuldigung.
Kinderzuschuss neben der Pension
Neben einer Alters- oder einer pensionsrechtlichen Invaliditätsleistung kann ein Kinderzuschuss zustehen. Im Jahr 2026 beträgt er monatlich 29,07 Euro und wird auch gemeinsam mit der 13. und 14. Pension ausbezahlt.
Grundsätzlich besteht der Anspruch für Kinder unter 18 Jahren. Bei Kindern über 18 Jahren kann der Kinderzuschuss beispielsweise während einer Schul- oder Berufsausbildung bis längstens zum 27. Geburtstag zustehen. Für ein Kind wird der Zuschuss nur einmal ausbezahlt. Sind beide Eltern pensioniert, erhält ihn jene Person, die ihn zuerst beantragt.
Häufige Fragen
Wird meine reguläre Alterspension gekürzt, wenn ich arbeite?
Nein. Neben einer regulären Alterspension ist ein unbegrenzter Zuverdienst möglich, ohne dass die Pension gekürzt wird.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze 2026?
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro.
Was passiert, wenn ich die Erwerbstätigkeit nicht melde?
Wenn dadurch Beträge zu Unrecht ausbezahlt wurden, müssen diese grundsätzlich zurückgezahlt werden.
Wo muss die Änderung gemeldet werden?
Die Meldung erfolgt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, der die Pension ausbezahlt.
Praktische Schritte
- Prüfe zuerst, welche Pensionsart du beziehst: reguläre Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Korridorpension.
- Vergleiche den erwarteten monatlichen Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026.
- Melde den Beginn der Erwerbstätigkeit, die Einkommenshöhe und spätere Einkommensänderungen innerhalb von 7 Tagen.
- Informiere den Pensionsversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen über Änderungen des Namens, des Wohnsitzes oder anderer anspruchsrelevanter Umstände.
- Bewahre die Meldung und die Unterlagen zum Einkommen auf. Bei einer unklaren Situation sollte der zuständige Pensionsversicherungsträger kontaktiert werden.
Quelle: oesterreich.gv.at
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Sozialberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft ist der zuständige Pensionsversicherungsträger oder eine fachkundige Beratungsstelle zu kontaktieren.