Winterverkehr in Österreich 2026: Schneeketten, Eis entfernen und Radfahren

Der Winter verändert in Österreich nicht nur das Fahrverhalten, sondern bringt auch konkrete gesetzliche Pflichten mit sich. Dieser Überblick erklärt die Regeln zur Schneekettenmitnahmepflicht, zur Entfernung von Eis und Schnee am Fahrzeug sowie wichtige Hinweise für das Radfahren im Winter.
Für wen gilt die Schneekettenpflicht in Österreich?
Die Pflicht, Schneeketten mitzuführen, ist in Paragraph 102 des Kraftfahrgesetzes (KFG) geregelt. Sie betrifft nicht alle Autofahrer.
Die Regelung gilt für:
- Lastkraftwagen (Lkw) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,
- Omnibusse,
- Kraftfahrzeuge, die von diesen Fahrzeugen abgeleitet sind.
Diese Fahrzeuge müssen zwischen 1. November und 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
Wann dürfen Schneeketten montiert werden?
Das Mitführen der Schneeketten bedeutet nicht, dass sie jederzeit verwendet werden dürfen. Schneeketten dürfen nur montiert werden, wenn sie tatsächlich erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Fahrbahn von einer zusammenhängenden oder kaum unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
Die Ketten müssen so befestigt werden, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen können.
Wer ist von der Schneekettenmitnahmepflicht ausgenommen?
Die Pflicht gilt nicht für Fahrzeuge:
- an denen wegen ihrer Bauart keine Schneeketten montiert werden können,
- die ihrer Bauart entsprechend ausschließlich auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
- der Kategorien M2 oder M3, die im Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) eingesetzt werden,
- die zum Aufbauhersteller oder zum Käufer überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen stattfindet.
Was muss vor der Abfahrt vom Auto entfernt werden?
Diese Pflicht gilt für jeden Kraftfahrzeuglenker. Vor der Abfahrt muss sichergestellt sein, dass die Sicht für eine sichere Fahrt ausreichend ist.
Die Entfernung von Eis und Schnee umfasst:
- Alle Scheiben: Nicht nur die Windschutzscheibe, sondern auch sämtliche anderen Fenster müssen frei sein.
- Beleuchtung: Alle Leuchten des Fahrzeugs müssen gereinigt werden.
- Kennzeichentafeln: Die Kennzeichen müssen vollständig sichtbar und lesbar sein.
- Anhänger: Beim Ziehen eines Anhängers müssen auch dessen Leuchten und Kennzeichentafel gereinigt werden.
- Dach: Schnee- und Eismassen sollten entfernt werden, da sie während der Fahrt herunterfallen oder sich lösen können.
Ein kleines Sichtfenster reicht nicht aus
Wer nur einen kleinen Bereich der Windschutzscheibe freikratzt, handelt rechtswidrig. Ein solches „Sichtfenster“ ist nicht ausreichend. Im Fall eines Unfalls kann dies auch versicherungsrechtliche Folgen haben.
Darf der Motor zum Aufwärmen laufen?
Nein. Das Warmlaufenlassen des Motors im Stand vor der Abfahrt ist ausdrücklich verboten und kann eine Geldstrafe zur Folge haben. Eis darf daher nicht dadurch entfernt werden, dass man das Fahrzeug mit laufendem Motor stehen lässt, bis die Heizung die Scheiben freimacht.
Die Vorschriften zur Winterreifenpflicht und zu Spikereifen werden gesondert behandelt und sind nicht Gegenstand dieses Artikels.
Radfahren im Winter: Worauf ist zu achten?
Auch im Winter kann man mit dem Fahrrad unterwegs sein. Feuchtigkeit, Kälte und Streusalz beanspruchen das Fahrrad jedoch stark. Es ist sinnvoll, das Fahrrad im Herbst überprüfen oder warten zu lassen und es danach regelmäßig zu pflegen. Vor jeder Fahrt sollten Bremsen und Schaltung getestet werden.
Wichtig ist außerdem: Wenn eine Radfahranlage überhaupt nicht oder nicht ausreichend geräumt wurde und ihre Benutzung deshalb aus Sicherheitsgründen nicht erwartet werden kann, muss sie nicht benutzt werden.
Empfehlungen für das Fahrrad
- Sattel ein bis zwei Zentimeter niedriger als üblich einstellen.
- Reifendruck auf etwa 3,5 bis 4 bar reduzieren.
- Breitere Reifen mit tieferem Profil verwenden; auf glattem Untergrund kommen gegebenenfalls Spikereifen infrage.
- Scheibenbremsen oder eine Rollenbremse (Rollbremse) verwenden.
- Kurven langsamer fahren und das Fahrrad um weniger als 10 Grad neigen.
Weitere praktische Tipps
- Tragen Sie auffällige, wind- und wasserfeste Kleidung sowie reflektierende Elemente.
- Abnehmbare Fahrradlichter sollten nach der Fahrt mitgenommen werden, weil Kälte den Akku schnell entladen kann.
- Das Schloss des abgesperrten Fahrrads sollte nach unten zeigen, damit kein Schmelzwasser eindringt und gefriert.
- Vermeiden Sie Straßenbahnschienen, Kanaldeckel und herabgefallenes Laub.
- Auf rutschigen Strecken sollten Sie weder treten noch bremsen.
Elektrofahrräder bei Kälte
Ein Elektrofahrrad kann auch im Winter verwendet werden. Der Akku verliert bei Kälte jedoch an Kapazität. Nehmen Sie ihn mit und laden Sie ihn in einem Raum mit einer Temperatur zwischen 10 und 15 Grad.
Häufige Fragen
Muss ich auch mit einem Pkw Schneeketten mitführen?
Die Pflicht zwischen 1. November und 15. April gilt für Lkw über 3,5 Tonnen, Omnibusse und davon abgeleitete Fahrzeuge.
Reicht es, nur die Windschutzscheibe freizukratzen?
Nein. Alle Scheiben, die Leuchten und die Kennzeichentafeln müssen gereinigt werden. Ein kleines „Sichtfenster“ ist nicht ausreichend.
Darf ich das Eis durch laufendes Heizen des Motors entfernen?
Nein. Das Aufwärmen des Motors im Stand vor der Abfahrt ist ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Muss ich einen verschneiten Radweg benutzen?
Wenn die Radfahranlage nicht ausreichend geräumt wurde und ihre Benutzung deshalb aus Sicherheitsgründen nicht erwartet werden kann, müssen Sie sie nicht benutzen.
Praktische Schritte vor der Fahrt
- Prüfen Sie, ob die für Ihr Fahrzeug geltende Schneekettenmitnahmepflicht besteht und ob die Ketten passen.
- Entfernen Sie vor dem Start Eis und Schnee von allen Scheiben, Leuchten und Kennzeichentafeln.
- Befreien Sie auch das Fahrzeugdach sowie gegebenenfalls den Anhänger von Schnee und Eis.
- Lassen Sie den Motor nicht im Stand zum Aufwärmen laufen.
- Kontrollieren Sie beim Fahrrad vor jeder Fahrt Bremsen, Schaltung, Reifen und Beleuchtung.
- Verzichten Sie bei nicht sicher befahrbaren, unzureichend geräumten Radfahranlagen auf deren Benutzung.
Quelle: oesterreich.gv.at