Kirchenbeitrag und Kirchenaustritt in Österreich (2026)

Aktualisiert: 2026-10-26
Kirchenbeitrag und Kirchenaustritt in Österreich (2026)

Wer den österreichischen Kirchenbeitrag – umgangssprachlich oft Kirchensteuer genannt – nicht mehr zahlen möchte, kann offiziell aus der Kirche austreten. Der Kirchenaustritt erfolgt bei einer staatlichen Behörde. Für 2026 sind dabei einige einfache Regeln zu beachten.

Wo und wie erfolgt der Kirchenaustritt?

Die Austrittserklärung wird gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Hauptwohnsitz ab:

Sie können zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  1. Persönlich: Sie erscheinen bei der zuständigen Behörde und geben die Erklärung dort ab.
  2. Schriftlich: Sie übermitteln ein formloses Schreiben oder – falls vorhanden – das Formular der Behörde.

Bei einem schriftlichen Austritt müssen die erforderlichen Unterlagen in Kopie beigelegt werden. Wenn Sie aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft austreten, kann die schriftliche Erklärung auf zwei Arten übermittelt werden:

Für den Austritt aus einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Die Behörde leitet Ihre Erklärung an die zuständige Vertretung der betroffenen Kirche weiter. Eine zusätzliche Verständigung der Kirche durch Sie ist daher nicht erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Damit der Austritt wirksam zugeordnet werden kann, müssen Sie genau angeben, welcher Kirche Sie angehört haben. Ein Nachweis der Kirchenmitgliedschaft hilft außerdem, eine Übermittlung sensibler Daten an die falsche Religionsgemeinschaft zu vermeiden.

Je nach Bundesland und Behörde können unter anderem folgende Unterlagen verlangt werden:

Welche Dokumente konkret akzeptiert werden, kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Fragen Sie daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde nach.

Was kostet der Kirchenaustritt?

Für den Austritt selbst ist keine Gebühr zu bezahlen. Abhängig vom Bundesland und der jeweiligen Landesabgabenverordnung können jedoch Kosten für die Bearbeitung anfallen, zum Beispiel:

Die genaue Höhe erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.

Ist der Kirchenaustritt auch für ausländische Staatsangehörige möglich?

Ja. Auch ausländische Staatsangehörige können die Austrittserklärung bei einer österreichischen Behörde abgeben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Wer Österreich bereits verlassen hat und den Austritt im Ausland erklären möchte, muss die dort geltenden Vorschriften beachten. In diesem Fall sollten Sie sich vor Ort über das Verfahren informieren.

Wenn Sie später nach Österreich zurückkehren, teilen Sie den Austritt schriftlich Ihrem Geburts- oder Trauungspfarramt mit. Legen Sie das von dem Land Ihres damaligen Wohnsitzes ausgestellte Austrittsdokument bei.

Was ändert sich nach dem Austritt?

Mit dem Austritt endet grundsätzlich die Mitgliedschaft in der betreffenden Kirche. Damit entfällt auch die Grundlage für den Kirchenbeitrag. Die Höhe, Berechnung und mögliche Ermäßigungen des Kirchenbeitrags sollten Sie immer mit den aktuellen Informationen Ihrer Kirche abgleichen.

Nach dem Austritt gelten Sie offiziell als ohne Bekenntnis, abgekürzt o.B. Wenn Sie Ihre Religion angeben müssen, ist diese Bezeichnung einzutragen.

Kann man wieder in die Kirche eintreten?

Ja. Der Eintritt oder Wiedereintritt – Eintritt beziehungsweise Wiedereintritt – ist jedoch keine staatliche Angelegenheit. Er erfolgt direkt bei der jeweiligen Kirche.

Häufige Fragen

Muss ich den Austritt bei der Pfarre melden?

Nein. Die Austrittserklärung erfolgt bei der staatlichen Behörde: bei der Bezirkshauptmannschaft, in einer Statutarstadt beim Magistrat und in Wien beim Magistratischen Bezirksamt.

Reicht eine einfache E-Mail aus?

Nein. Für den Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche reicht eine einfache E-Mail nicht aus. Die schriftliche Erklärung muss unterschrieben per Post oder elektronisch mit einer qualifizierten digitalen Signatur übermittelt werden.

Was kann ich tun, wenn ich keinen Taufschein habe?

Die Mitgliedschaft kann möglicherweise auch durch eine Firm- oder Konfirmationsbestätigung, die Beitragskontonummer auf einer Zahlungsbestätigung oder Zahlungsaufforderung oder eine andere Bestätigung der Kirche nachgewiesen werden. Welche Nachweise akzeptiert werden, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.

Was trage ich nach dem Austritt bei der Religionsangabe ein?

Nach dem Austritt sind Sie ohne Bekenntnis, kurz o.B. Diese Bezeichnung ist anzugeben, wenn eine Religionsangabe erforderlich ist.

Praktische Schritte zum Kirchenaustritt

  1. Ermitteln Sie anhand Ihres Hauptwohnsitzes die zuständige Behörde.
  2. Fragen Sie dort nach den aktuell benötigten Unterlagen und möglichen Bearbeitungsgebühren.
  3. Bereiten Sie Ihren amtlichen Lichtbildausweis und einen Nachweis der Kirchenmitgliedschaft vor.
  4. Geben Sie die Erklärung persönlich oder schriftlich in der zulässigen Form ab.
  5. Bewahren Sie die Bestätigung über den Kirchenaustritt auf.
  6. Verwenden Sie bei einer später erforderlichen Religionsangabe die Bezeichnung „ohne Bekenntnis“ beziehungsweise „o.B.“.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: oesterreich.gv.at.

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