Camping, Wandern und Pilzesammeln in Österreich: Was ist in der Natur erlaubt?

In Österreich darf grundsätzlich jeder den Wald betreten und sich dort zu Erholungszwecken aufhalten. Dieses Recht umfasst jedoch nicht automatisch das Zelten, Übernachten, Radfahren, Reiten oder Feuermachen. Wir erklären, was das Forstgesetz erlaubt und wie die Bundesländer das Camping außerhalb des Waldes regeln.
Was ist im Wald ohne Erlaubnis erlaubt?
Die Grundregel ist einfach: Der Wald darf zur Erholung betreten und dort genutzt werden. Alles, was darüber hinausgeht, erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Waldeigentümers; bei Forststraßen ist die Zustimmung des Forststraßenerhalters erforderlich.
Ohne Erlaubnis ist unter anderem Folgendes verboten:
- Lagern bei Dunkelheit,
- das Aufstellen eines Zeltes,
- das Befahren mit Fahrzeugen,
- das Reiten.
Bestimmte Bereiche dürfen überhaupt nicht betreten werden. Dazu gehören Gebiete mit Betretungsverbot, etwa wegen akuter Brandgefahr, forstliche Einrichtungen wie Baumschulen, Holzlagerplätze und Gebäude sowie Wiederbewaldungs- oder Neuaufforstungsflächen mit einer Höhe von weniger als 3 Metern. Auch abgesperrte Flächen, etwa wegen Holzarbeiten, Bauarbeiten oder Christbaumkulturen, sind tabu.
Abfälle im Wald zurückzulassen ist ebenfalls verboten. Dafür kann eine Geldstrafe von bis zu 150 Euro verhängt werden.
Zelten und Campen im Wald
Das Zelten im Wald ist in ganz Österreich einheitlich geregelt. Ohne Erlaubnis ist es verboten, ein Zelt aufzustellen, mit einem Wohnwagen zu campen oder im Fahrzeug zu schlafen. Mit der Zustimmung des Waldeigentümers ist dies möglich.
- Unerlaubtes Zelten oder Zurücklassen von Abfällen: bis zu 150 Euro
- Benutzung eines erkennbar gesperrten Forstweges: bis zu 730 Euro oder bis zu 1 Woche Freiheitsstrafe
- Beschädigung einer Aufforstungsfläche: bis zu 3.630 Euro oder bis zu 2 Wochen Freiheitsstrafe
Zusätzlich zu einer Strafe kann der Eigentümer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Camping außerhalb des Waldes: Regeln der Bundesländer
Für das Campen außerhalb des Waldes gibt es keine einheitliche bundesweite Regelung. Maßgeblich sind vor allem die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes und die Verordnungen der Gemeinden.
- Wien: Auf öffentlichen Flächen ist es verboten, ein Zelt aufzustellen, einen Schlafsack zu benutzen, im Fahrzeug zu wohnen oder zu schlafen.
- Tirol: Grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme ist unter anderem das alpine Biwakieren oberhalb der Baumgrenze.
- Niederösterreich: Auf Grünland ist das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten verboten.
- Burgenland: Campen in freier Natur ist verboten. Kurzfristiges Abstellen eines Wohnwagens ist an dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.
- Kärnten: Campen in freier Natur ist verboten. Auch geplantes Biwakieren ist verboten und nur in Notfällen erlaubt.
- Oberösterreich: Es besteht kein allgemeines Verbot, Gemeinden können das Campen jedoch beschränken.
- Salzburg: Es ist nicht grundsätzlich verboten. Der Bürgermeister oder die Gemeinde kann es untersagen.
- Vorarlberg: Der Bürgermeister kann das Campen verbieten; die Gemeinde kann bestimmte Plätze festlegen.
- Steiermark: Es gibt keine ausdrückliche allgemeine Regelung. Naturschutzvorschriften können das Campen jedoch einschränken.
In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann Camping vollständig verboten sein. Im Burgenland müssen Jugendzeltlager mit mehr als 10 Personen oder einer Dauer von mehr als 3 Tagen spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde gemeldet werden.
Pilze und Beeren sammeln
Pilze und Beeren gehören rechtlich dem Waldeigentümer. Das Sammeln für den eigenen Bedarf ist erlaubt, wenn der Eigentümer es nicht ausdrücklich verbietet, beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Ein Verbot ist meist durch ein Hinweisschild erkennbar.
Ohne Erlaubnis ist nach dem Forstgesetz außerdem Folgendes verboten:
- mehr als 2 Kilogramm Pilze pro Tag mitzunehmen,
- Pilz- oder Beerensammelveranstaltungen zu organisieren oder daran teilzunehmen.
Das Sammeln von mehr als 2 Kilogramm Pilzen kann bis zu 150 Euro kosten. Eine Sammelveranstaltung kann mit bis zu 730 Euro oder bis zu 1 Woche Freiheitsstrafe geahndet werden.
In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Sammeln von Pilzen eingeschränkt oder vollständig verboten sein. Forstschutzorgane und die Polizei dürfen illegal gesammelte Pilze beschlagnahmen. Dafür können sie auch Gepäckstücke und Fahrzeuge kontrollieren.
Feuer machen und Holz sammeln
Im Wald darf nur der Waldeigentümer, das Forstpersonal oder eine Person Feuer machen, die eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers besitzt. Auch das Wegwerfen brennender Streichhölzer oder Zigaretten ist verboten. Bei erhöhter Brandgefahr kann sich das Verbot auf die unmittelbare Umgebung des Waldes erstrecken.
- Unerlaubtes Errichten einer Feuerstelle: bis zu 3.630 Euro oder bis zu 2 Wochen Freiheitsstrafe
- Feuermachen oder Wegwerfen einer brennenden Zigarette: bis zu 7.270 Euro oder bis zu 4 Wochen Freiheitsstrafe
Auch das Sammeln von heruntergefallenen Ästen, sogenanntem Klaubholz, ist ohne Erlaubnis des Eigentümers verboten. Das Entfernen einzelner Zweige ist erlaubt, sofern die Pflanze dadurch nicht wesentlich beschädigt wird.
Radfahren, Reiten und Wintersport
Radfahren und Reiten sind im Wald grundsätzlich verboten, auch auf Forststraßen. Beides ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer es durch ein Schild oder auf andere Weise gestattet. Für das Rodeln ist ebenfalls eine Zustimmung erforderlich.
In der Umgebung von Liften darf nur auf markierten Pisten oder Routen Ski gefahren werden. Diese Regel gilt im Bereich bis zu 30 Gehminuten von der Bergstation, jedenfalls aber in einem Umkreis von mindestens 500 Metern. Skilanglauf abseits einer Loipe ist vorsichtig erlaubt.
Häufige Fragen
Dürfen Forstschutzorgane meinen Ausweis verlangen?
Ja. Bei bestimmten Übertretungen dürfen Forstschutzorgane die Identität feststellen, dich aus dem Wald weisen und Anzeige erstatten. Auf Verlangen müssen sie ihren Dienstausweis vorzeigen.
Darf ich auf einem Waldweg im Auto schlafen?
Ohne Erlaubnis ist das Schlafen im Fahrzeug im Wald verboten. Es ist nur erlaubt, wenn der Waldeigentümer oder der Forststraßenerhalter zugestimmt hat.
Wie viele Pilze darf ich nach Hause nehmen?
Ohne Erlaubnis höchstens 2 Kilogramm pro Tag und nur für den eigenen Bedarf.
Wo erhalte ich Informationen zu den Regeln eines Bundeslandes?
Wende dich an das jeweilige Amt der Landesregierung. In Salzburg und Vorarlberg kann auch die Gemeinde zuständig sein.
Praktische Schritte vor dem Ausflug
- Prüfe, ob es sich um Wald, Schutzgebiet oder Nationalpark handelt und ob ein Betretungs- oder Sammelverbot ausgeschildert ist.
- Frage den Waldeigentümer oder den Forststraßenerhalter schriftlich, wenn du zelten, im Fahrzeug übernachten, Rad fahren, reiten oder ein Feuer machen möchtest.
- Informiere dich beim zuständigen Amt der Landesregierung oder bei der Gemeinde über die Campingregeln am geplanten Ort.
- Halte beim Pilzesammeln die Grenze von 2 Kilogramm pro Tag ein und sammle nur für den eigenen Bedarf.
- Hinterlasse keinen Müll und entzünde kein Feuer ohne schriftliche Erlaubnis.
Diese Informationen wurden auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen zusammengestellt und ersetzen keine Rechtsberatung. Quelle: oesterreich.gv.at.