Raserei in Österreich: Strafen, Führerscheinentzug und Beschlagnahme 2026

In Österreich kann eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung weitreichende Folgen haben. Neben einer Geldstrafe drohen ein Führerscheinentzug und bei extremer Raserei sogar die vorläufige Beschlagnahme oder der Verfall des Fahrzeugs.
Das Wichtigste im Überblick
- Bei einer technisch gemessenen Überschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets wird der Führerschein grundsätzlich für mindestens einen Monat entzogen.
- Bei mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets sind Geldstrafen von 500 bis 7.500 Euro und ein Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten möglich.
- Seit dem 1. März 2024 kann ein Fahrzeug bei extremer Raserei vorläufig für höchstens zwei Wochen beschlagnahmt werden. In schweren Fällen ist auch ein Verfall möglich.
- Für Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt ein Beobachtungszeitraum von vier Jahren. Ein weiterer entsprechender Verstoß innerhalb dieses Zeitraums gilt als Wiederholung.
- Österreichische Geldstrafen können in vielen EU-Staaten grenzüberschreitend vollstreckt werden.
Wann wird der Führerschein wegen Schnellfahrens entzogen?
Der Führerscheinentzug, auf Deutsch Führerscheinentzug, ist eine mögliche Folge schwerer Verkehrsdelikte. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten dafür bestimmte Schwellenwerte.
Wichtig ist, dass die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, etwa mit einem Lasermessgerät oder einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät. Bei einer entsprechend schweren Überschreitung kann die Weiterfahrt untersagt werden. Die Polizei kann den Führerschein vor Ort vorläufig abnehmen; über den tatsächlichen Entzug wird anschließend entschieden.
Die Grenzwerte richten sich danach, ob der Verstoß im Ortsgebiet oder außerhalb des Ortsgebiets begangen wurde. Innerhalb des Ortsgebiets reichen niedrigere Überschreitungen für strengere Folgen aus.
Strafen und Entzugsdauer beim ersten Verstoß
Nach der Tabelle auf oesterreich.gv.at, zuletzt aktualisiert am 1. Januar 2026, gelten beim ersten Verstoß folgende Folgen:
- Mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb: Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro und Führerscheinentzug für einen Monat.
- Mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb: Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro und Führerscheinentzug für mindestens drei Monate.
- Mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h außerhalb: Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro, Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate und verpflichtende Nachschulung.
Die Nachschulung ist ein verpflichtender Kurs, der zusätzlich zum Führerscheinentzug angeordnet werden kann. Werden vorgeschriebene Maßnahmen nicht absolviert, kann sich die Entzugsdauer verlängern.
Was gilt bei einer Wiederholung?
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt der Beobachtungszeitraum vier Jahre. Wird innerhalb dieser Zeit erneut eine Überschreitung begangen, die einen Führerscheinentzug nach sich zieht, gilt dies als Wiederholung. Nach Ablauf von vier Jahren wird ein neuer Verstoß wieder als erster Verstoß behandelt.
- Erneut 40 bis 60 km/h im Ortsgebiet oder 50 bis 70 km/h außerhalb: Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro und Führerscheinentzug für mindestens drei Monate.
- Jede andere Kombination, bei der zumindest einmal eine höhere Überschreitung vorlag: Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro; bei mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb 500 bis 7.500 Euro. Der Führerschein wird für mindestens sechs Monate entzogen.
Wenn bei den wiederholten Verstößen mindestens einmal eine Überschreitung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h außerhalb vorlag, ist zusätzlich eine Nachschulung vorgesehen. Bei einer Wiederholung einer solchen Überschreitung kommen außerdem eine amtsärztliche Untersuchung und eine verkehrspsychologische Untersuchung hinzu.
Besteht bereits ein Eintrag im Vormerksystem und wird innerhalb von zwei Jahren ein weiterer Verstoß begangen, der zu einem Führerscheinentzug führt, verlängert sich die Entzugsdauer für jeden Eintrag um zwei Wochen.
Wann kann das Auto beschlagnahmt oder für verfallen erklärt werden?
Seit dem 1. März 2024 kann extreme Raserei, auch Raserei genannt, zusätzlich Konsequenzen für das Fahrzeug haben. Es gelten zwei Stufen:
- Mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb: Das Fahrzeug kann vorläufig für höchstens zwei Wochen beschlagnahmt werden (vorläufige Beschlagnahme). Ein endgültiger Verfall kann möglich sein, wenn der Führerschein der betroffenen Person in den vergangenen vier Jahren bereits wegen einer Überschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb oder wegen besonders gefährlicher und rücksichtsloser Fahrweise entzogen wurde.
- Mehr als 80 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 90 km/h außerhalb: Zusätzlich zur vorläufigen Beschlagnahme sind die Beschlagnahme und der Verfall auch ohne einen früheren Führerscheinentzug möglich.
Während der höchstens zwei Wochen wird geprüft, ob das Fahrzeug beschlagnahmt bleibt und ob ein Verfall notwendig ist, um weitere vergleichbare Verstöße zu verhindern.
Was gilt bei einem geliehenen oder gemieteten Auto?
Auch bei einem geliehenen oder gemieteten Fahrzeug ist eine vorläufige Beschlagnahme von höchstens zwei Wochen möglich. Anstelle eines Verfalls kann gegen die fahrende Person ein Lenkverbot für das verwendete Fahrzeug ausgesprochen werden.
Dieses Lenkverbot gilt auf unbestimmte Zeit. Es betrifft auch die Eigentümerin oder den Eigentümer des Fahrzeugs: Das Auto darf der betroffenen Person künftig nicht mehr überlassen werden.
Auch ein Fahrzeug, das bei einem illegalen Straßenrennen verwendet wurde, kann beschlagnahmt werden, wenn eine Überschreitung von mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb festgestellt wurde.
Besonders gefährliche Fahrweise und Straßenrennen
Nicht nur die genaue Geschwindigkeit ist entscheidend. Als besonders gefährliche und rücksichtslose Fahrweise können zum Beispiel erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten gelten. Auch die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen kann entsprechend bewertet werden.
Mögliche Folgen sind eine Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro, ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten und eine Nachschulung. Bei einer Wiederholung innerhalb von vier Jahren können zusätzlich eine amtsärztliche und eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet werden.
Häufige Fragen
Ab welcher Überschreitung wird der Führerschein entzogen?
Bei einer technisch gemessenen Überschreitung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets wird der Führerschein beim ersten Verstoß grundsätzlich für einen Monat entzogen.
Wie hoch kann die Geldstrafe sein?
Bei mehr als 60 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb kann die Geldstrafe zwischen 500 und 7.500 Euro liegen.
Wie lange wird ein früherer Verstoß berücksichtigt?
Der Beobachtungszeitraum beträgt vier Jahre. Ein weiterer führerscheinentzugsrelevanter Verstoß innerhalb dieses Zeitraums gilt als Wiederholung.
Können österreichische Verkehrsdelikte im Ausland vollstreckt werden?
Ausländische Verkehrsdelikte können vollstreckt werden, wenn sowohl Österreich als Staat des Verstoßes als auch der Staat des Wohnsitzes die Regeln zur grenzüberschreitenden Vollstreckung anerkannt haben. Österreich und viele andere EU-Staaten haben dies umgesetzt.
Praktische Schritte nach einer schweren Geschwindigkeitsüberschreitung
- Halte dich an die Anweisungen der Polizei und fahre nicht weiter, wenn die Weiterfahrt untersagt wurde.
- Bewahre alle Unterlagen zur Messung, zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins und zu einer möglichen Beschlagnahme auf.
- Prüfe genau, welche Fristen, Nachschulungen oder Untersuchungen im Bescheid genannt werden.
- Nutze das Fahrzeug nicht, wenn ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
- Hole bei schwerwiegenden Vorwürfen oder einer drohenden Fahrzeugbeschlagnahme rechtzeitig rechtliche Beratung ein.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind Informationen von oesterreich.gv.at und bmimi.gv.at.