ORF-Beitrag 2026: Wer zahlt und wer eine Befreiung beantragen kann

In Österreich wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk über den ORF-Beitrag finanziert. Die frühere GIS-Gebühr wurde dadurch ersetzt. Bestimmte sozial oder gesundheitlich besonders unterstützte Personengruppen können eine Befreiung beantragen und unter Umständen weitere Vergünstigungen erhalten.
Was ist der ORF-Beitrag?
Der ORF-Beitrag gilt seit dem 1. Jänner 2024 und hat die frühere GIS-Gebühr abgelöst. Es handelt sich um eine Haushaltsabgabe (Haushaltsabgabe): Der Beitrag wird grundsätzlich nicht pro Person, sondern pro Haushalt eingehoben.
Für die Einhebung ist die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) zuständig. Sie ist die Nachfolgerin der früheren GIS.
Wer kann eine Befreiung beantragen?
Eine Befreiung (Befreiung) ist möglich, wenn die antragstellende Person zu einer gesetzlich anerkannten Gruppe gehört. Dazu zählen:
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
- Personen, die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz beziehen
- Personen mit Pflegegeld
- Personen, die Mindestsicherung beziehen
- Personen mit einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
- Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe oder Schülerbeihilfe
- Personen, die wegen sozialer Bedürftigkeit Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln erhalten
- Pensionistinnen und Pensionisten mit einer Pension
- Lehrlinge mit Lehrlingsentschädigung oder Lehrlingseinkommen
Wichtig: Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen reicht allein nicht aus. Zusätzlich wird das gesamte Haushaltsnettoeinkommen berücksichtigt. Es darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Welche zusätzlichen Voraussetzungen gelten?
Die antragstellende Person muss außerdem:
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Diese Voraussetzungen gelten zusätzlich zur Zugehörigkeit zu einer begünstigten Gruppe und zur Einhaltung der Einkommensgrenze.
Wie wird die Befreiung beantragt?
Mit einem Antrag können mehrere Unterstützungen gleichzeitig geprüft werden. Das Verfahren läuft grundsätzlich in diesen Schritten ab:
- Den Antrag vollständig über den Online-Befreiungsrechner der OBS oder mithilfe des herunterladbaren Antragsformulars ausfüllen.
- Das Formular unterschreiben.
- Die erforderlichen Unterlagen als Scan oder Kopie beilegen.
- Den vollständigen Antrag an die OBS übermitteln.
Der Befreiungsrechner prüft in mehreren Schritten, ob eine grundsätzliche Berechtigung bestehen kann. Anschließend können der persönliche Antrag, eine Dokumentenliste und das Ergebnis heruntergeladen werden. Welche Nachweise erforderlich sind, ist auf der Website der OBS angegeben.
Die OBS ist unter 050 200 800 erreichbar. Die Kundenhotline ist Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr besetzt.
Welche Vergünstigungen können damit verbunden sein?
Mit einer Befreiung können 2026 weitere Unterstützungen verbunden sein:
- Strom-Sozialtarif: Seit dem 1. April 2026 können befreite Privathaushalte einen durch eine Obergrenze beschränkten Energiepreis erhalten. Diese Regelung gilt nicht für Studierende. Die OBS hat im März 2026 Informationsschreiben an befreite Haushalte versendet.
- Zuschussleistung Telefon: Diese kann für die private Nutzung beantragt werden. Die Unterstützung wird nicht bar ausbezahlt. Der Gutschein muss an den Telefonanbieter weitergeleitet werden und wird dort als Gutschrift oder Sozialtarif auf der Rechnung berücksichtigt.
- EAG-Kostenbefreiung: Dabei handelt es sich um eine Befreiung von Kosten nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz.
Zusätzlich gibt es die EAG-Kosten-Deckelung. Sie richtet sich an Haushalte mit niedrigem Einkommen, die keine Sozialleistungen beziehen, beispielsweise kein Arbeitslosengeld, und deshalb auch keine ORF-Befreiung erhalten.
Wie lange gilt die Befreiung?
Die Befreiung oder eine damit verbundene Unterstützung gilt höchstens fünf Jahre. Sie endet unter anderem, wenn:
- der Bewilligungszeitraum abläuft,
- die berechtigte Person verstirbt, die Leistung zurücklegt oder eine juristische Person aufgelöst wird,
- bei der Zuschussleistung Telefon der Anschluss übertragen oder gekündigt wird,
- die berechtigte Person an eine andere Adresse zieht oder
- die Voraussetzungen, etwa die zugrunde liegende Berechtigung oder die Einkommenssituation, wegfallen.
In diesen Fällen wird der ORF-Beitrag wieder vorgeschrieben. Auch der Strom-Sozialtarif, die Telefonunterstützung oder die EAG-Kostenbefreiung können dann enden.
Vor dem Ablauf informiert die OBS normalerweise mit einer Ablaufverständigung. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Änderungen müssen gemeldet werden
Änderungen der persönlichen Daten, zum Beispiel eine Namens- oder Adressänderung, müssen der OBS gemeldet werden. Wenn sich das Einkommen verändert, ist ein neuer Antrag erforderlich.
Häufige Fragen
Ist der ORF-Beitrag dasselbe wie die GIS-Gebühr?
Nein. Der ORF-Beitrag gilt seit dem 1. Jänner 2024 und hat die GIS-Gebühr ersetzt. Eingehoben wird er von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), der Nachfolgerin der GIS.
Sind Pensionistinnen und Pensionisten automatisch befreit?
Nein. Eine Pension kann zur anerkannten Personengruppe gehören. Zusätzlich muss das Haushaltsnettoeinkommen unter der festgelegten Grenze liegen und ein Antrag gestellt werden.
Erhalten Studierende mit Studienbeihilfe auch den Strom-Sozialtarif?
Nein. Studierende mit Studienbeihilfe können eine ORF-Befreiung beantragen. Der Strom-Sozialtarif gilt jedoch nicht für Studierende.
Was passiert bei einem Umzug?
Ein Umzug führt zum Ende der Befreiung. An der neuen Adresse kann bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen erneut ein Antrag gestellt werden.
Praktische Schritte
- Prüfen, ob eine der anerkannten Gruppen für eine Befreiung auf dich oder eine im Haushalt lebende Person zutrifft.
- Das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen zusammenstellen.
- Den Befreiungsrechner der OBS verwenden und die dort angeführte Dokumentenliste beachten.
- Den Antrag vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen an die OBS übermitteln.
- Bei Änderungen von Adresse, Namen oder Einkommen die OBS unverzüglich informieren.
- Die Ablaufverständigung beachten und bei weiterhin bestehender Berechtigung rechtzeitig einen Folgeantrag stellen.