Auto und Behinderung in Österreich 2026: Parken, NoVA, Steuerbefreiung und Vignette

Aktualisiert: 2026-10-26
Auto und Behinderung in Österreich 2026: Parken, NoVA, Steuerbefreiung und Vignette

Wer in Österreich mit einer Behinderung ein Auto nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Vergünstigungen erhalten. Die wichtigsten Nachweise sind der Parkausweis nach § 29b StVO, ein entsprechender Eintrag im Behindertenpass oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Wer kann die Vergünstigungen erhalten?

Für die meisten Vorteile ist mindestens einer der folgenden Nachweise erforderlich:

In den meisten Fällen muss das Fahrzeug auf die Person mit Behinderung zugelassen sein.

Parken mit dem Ausweis nach § 29b StVO

Wenn die berechtigte Person selbst fährt, darf sie mit dem Ausweis nach § 29b StVO in Kurzparkzonen ohne zeitliche Begrenzung parken. Wird die Person nur als Fahrgast befördert, darf das Fahrzeug so lange stehen, wie das Ein- oder Aussteigen beziehungsweise die Beförderung dauert – etwa bis die Person von einem Arztbesuch zurückkehrt.

Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.

Parkgebühren

Eine Befreiung von Parkgebühren ist grundsätzlich möglich, gilt aber nicht automatisch in ganz Österreich. Die Regelungen zu den Parkgebühren beruhen auf landesrechtlichen Vorschriften und können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Behindertenparkplätze

In der Nähe des Wohn- oder Arbeitsplatzes sowie bei häufig besuchten Einrichtungen, etwa Krankenhäusern oder dem Sozialministeriumservice, können Behindertenparkplätze vorhanden sein. Auf Antrag kann in der Nähe des Wohn- oder Arbeitsplatzes auch ein Stellplatz für ein bestimmtes Kennzeichen eingerichtet werden. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Der Parkausweis muss beigelegt werden. Vor der Entscheidung findet eine Besichtigung vor Ort im Beisein der antragstellenden Person statt. Die Gebühren können je nach Bundesland unterschiedlich sein.

Befreiung von NoVA und motorbezogener Versicherungssteuer

NoVA-Befreiung

Ein Fahrzeug kann von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit sein, wenn es von einer Person mit Behinderung für die eigene Mobilität verwendet wird. Voraussetzung ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist oder eine Blindheit vorliegt und für das Fahrzeug eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen wird.

Zusätzlich muss die Fahrgestellnummer beziehungsweise Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) dem Finanzamt gemeldet werden. Das Fahrzeug muss außerdem in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer gemeinsam mit der verpflichtenden Haftpflichtversicherung eingehoben. Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen fällt stattdessen die Kraftfahrzeugsteuer an.

Von der jeweiligen Steuer kann ein Fahrzeug befreit werden, wenn es auf den Namen der berechtigten Person zugelassen ist. Zuständig ist das Finanzamt Österreich.

Kostenlose digitale Vignette und Mehrfahrtenkarte

Wer von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist, erhält für ein auf den eigenen Namen zugelassenes mehrspuriges Fahrzeug automatisch eine kostenlose digitale Jahresvignette.

Bei einer Neuzulassung verständigt die Versicherung seit dem 1. Dezember 2019 die ASFINAG. Ein gesonderter Antrag auf die kostenlose Jahresvignette ist daher nicht erforderlich.

Zusätzlich zur kostenlosen Vignette wird automatisch eine kostenlose digitale Mehrfahrtenkarte für alle Streckenmautstrecken ausgestellt. Ausgenommen ist die A 11 Karawanken Autobahn. Streckenmaut gibt es auf der A 13 sowie auf bestimmten Abschnitten der A 9, A 10, A 11 und S 16.

Mehrfahrtenkarte ohne Vignettenbefreiung

Eine Mehrfahrtenkarte kann auch ohne Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beantragt werden, wenn ein Ausweis nach § 29b StVO vorhanden ist und das Fahrzeug entweder behindertengerecht ausgeführt ist oder im Führerschein eine Beschränkung auf ein Automatikgetriebe eingetragen ist.

Diese Karte darf nur verwendet werden, wenn die Person mit Behinderung selbst fährt. Für die A 13 Brenner Autobahn gibt es außerdem eine eigene Karte, beispielsweise bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent.

Steuerliche Entlastung: 190 Euro monatlich

Wer die monatliche Pauschale nutzt, kann die tatsächlichen Kosten für den Fahrzeugumbau nicht zusätzlich absetzen. Bereits vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellte Ausweise nach § 29b StVO sind nicht mehr gültig.

Die steuerliche Vergünstigung wird gegenüber dem Finanzamt Österreich geltend gemacht.

Zuschüsse für Fahrzeugkauf, Umbau und Führerschein

Fahrzeugkauf und Adaptierung

Berufstätige können für den Kauf eines neuen Autos oder für eine notwendige Adaptierung grundsätzlich höchstens alle fünf Jahre einen Zuschuss beantragen (Kfz-Zuschuss/Adaptierung). Das Fahrzeug muss auf den eigenen Namen zugelassen sein, der antragstellenden Person gehören und für den Arbeitsweg benötigt werden.

Der Antrag kann beim regional zuständigen Sozialministeriumservice (SMS) oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht werden. Über diesen Weg wird der Antrag an die weiteren möglichen Kostenträger weitergeleitet.

Unterstützung für nicht erwerbstätige Personen

Nicht erwerbstätige Personen, etwa Pensionistinnen, Pensionisten und Kinder, können für einen barrierefreien Umbau Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beantragen.

Führerschein

Wenn ein Auto für die Arbeit benötigt wird und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, können bis zu 50 Prozent der Kosten für den Erwerb des Führerscheins übernommen werden. Zuständig ist das Sozialministeriumservice (SMS).

Häufige Fragen

Muss die kostenlose Vignette extra beantragt werden?

Nein. Bei einer Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer wird sie automatisch gewährt.

Kann ich mit dem Ausweis nach § 29b StVO überall kostenlos parken?

Nein. Ob eine Befreiung von Parkgebühren gilt, hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ab.

Darf ich den Parkausweis auch als Fahrgast nutzen?

Ja. Das Fahrzeug darf dann aber nur so lange parken, wie die berechtigte Person ein- oder aussteigt beziehungsweise befördert wird.

Kann ich die Kosten für den Fahrzeugumbau steuerlich absetzen?

Nein. Stattdessen kann die monatliche Pauschale von 190 Euro geltend gemacht werden.

Praktische Schritte

  1. Prüfen, ob ein gültiger Ausweis nach § 29b StVO oder ein entsprechender Eintrag im Behindertenpass vorliegt.
  2. Das Fahrzeug – sofern erforderlich – auf den Namen der berechtigten Person zulassen.
  3. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beim Finanzamt Österreich klären.
  4. Bei einer NoVA-Befreiung die FIN dem Finanzamt melden und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank veranlassen.
  5. Bei einer Neuzulassung prüfen, ob die Versicherung die ASFINAG für die kostenlose digitale Jahresvignette verständigt hat.
  6. Für einen Behindertenparkplatz den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
  7. Bei notwendigem Fahrzeugumbau, Fahrzeugkauf oder Führerscheinerwerb frühzeitig das Sozialministeriumservice oder den Sozialversicherungsträger kontaktieren.

Die Regelungen können je nach Bundesland und persönlicher Situation unterschiedlich angewendet werden. Dieser Überblick stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Quelle: oesterreich.gv.at.

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