Waffenbesitz und Pfefferspray in Österreich: Das gilt 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Waffenbesitz und Pfefferspray in Österreich: Das gilt 2026

In Österreich regelt das Waffengesetz (WaffG) den Besitz und das Tragen von Waffen. Auch Pfefferspray gilt als Waffe. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Kategorien, Bewilligungen, Voraussetzungen, Kosten und Regeln für die Aufbewahrung und Verwendung.

Welche Waffenkategorien gibt es?

Als Schusswaffe gilt eine Waffe, mit der ein fester Körper durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung abgeschossen werden kann. Die Kategorie entscheidet darüber, welche Bewilligung erforderlich ist.

Zur Kategorie A gehören unter anderem Flinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm, getarnte Waffen wie ein „Schießkugelschreiber“, Schlagringe sowie Zentralfeuer-Handfeuerwaffen mit einem Magazin für mehr als 20 Patronen. Bei Zweifeln zur Einstufung kann ein Waffenfachgeschäft weiterhelfen.

Waffenbesitzkarte oder Waffenpass?

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und zum Besitz einer Waffe zu Hause. Sie berechtigt jedoch nicht dazu, die Waffe außerhalb der eigenen Räumlichkeiten bei sich zu tragen. Eine Waffenbesitzkarte für Kategorie B gilt auch für Waffen der Kategorie C.

Waffenpass

Der Waffenpass berechtigt zusätzlich zum Führen der Waffe, also zum Tragen bei sich. Ein Waffenpass für Kategorie B berechtigt auch zum Führen von Waffen der Kategorie C. Jäger dürfen ihre Jagdwaffen der Kategorie C auch ohne Waffenpass führen, wenn sie eine gültige Jagdkarte besitzen.

Wer kann eine Bewilligung erhalten?

Die Voraussetzungen für Waffenbesitzkarte und Waffenpass sind weitgehend ähnlich:

Der wesentliche Unterschied liegt in der Begründung. Für eine Waffenbesitzkarte muss der Besitzgrund glaubhaft gemacht werden, etwa Selbstschutz in einer Wohnung, einem Geschäftslokal oder auf einem eingefriedeten Grundstück. Für einen Waffenpass muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass das Tragen außerhalb dieser Orte wegen einer besonderen Gefahr erforderlich ist.

Über Anträge von Drittstaatsangehörigen sowie über bestimmte berufliche oder jagdliche Bedürfnisse von Personen zwischen 18 und 21 Jahren wird im Rahmen des behördlichen Ermessens entschieden.

Kosten und Gültigkeit

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für die psychologische Stellungnahme.

Wo wird der Antrag gestellt?

Zuständig ist die Waffenbehörde am Hauptwohnsitz. Je nach Wohnort ist dies die Bezirkshauptmannschaft, in einer Stadt mit eigenem Statut der Magistrat oder in bestimmten Gemeinden die Landespolizeidirektion. In Wien wird der Antrag bei einem Polizeikommissariat gestellt. Für Behördentermine bei der Polizei wird eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein amtlicher Lichtbildausweis, eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Foto.

Aufbewahrung, Erbschaft und Reisen

Waffe und Munition müssen sicher aufbewahrt werden. Sie müssen sich in einem einbruchssicheren Behältnis befinden und auch vor unberechtigten Mitbewohnern geschützt sein. Die Aufbewahrung von Waffen der Kategorie B wird grundsätzlich alle fünf Jahre überprüft. Bei Verstößen kann die Bewilligung entzogen werden.

Wenn sich eine Waffe der Kategorie B oder C in einem Nachlass befindet, muss die Behörde unverzüglich verständigt werden. Es darf nicht bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens gewartet werden. Erben haben zwölf Monate Zeit, die Berechtigung zum Besitz zu erwerben oder die Waffe an eine berechtigte Person zu verkaufen beziehungsweise zu überlassen.

Für Reisen innerhalb der EU ist grundsätzlich ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich. Dieser berechtigt jedoch nicht zum Erwerb oder zum Führen einer Waffe.

Pfefferspray: Was ist erlaubt?

Pfefferspray (Pfefferspray) gilt in Österreich als Waffe. Personen unter 18 Jahren dürfen ihn weder besitzen noch bei sich tragen.

Verwendet werden darf Pfefferspray ausschließlich in einer Situation der gerechtfertigten Selbstverteidigung (Notwehr). Das setzt einen unmittelbar drohenden oder bereits laufenden rechtswidrigen Angriff voraus, der sich gegen das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die Freiheit oder das Vermögen richtet.

Wichtig: Wer ohne rechtswidrigen Angriff Pfefferspray gegen eine Person einsetzt oder das notwendige Maß der Verteidigung überschreitet, kann sich unter Umständen strafbar machen.

Häufige Fragen

Darf ich eine Waffe mit einer Waffenbesitzkarte tragen?

Nein. Die Waffenbesitzkarte berechtigt nur zum Erwerb und Besitz. Für das Tragen benötigen Sie einen Waffenpass.

Ab welchem Alter ist Pfefferspray erlaubt?

Der Besitz und das Tragen sind unter 18 Jahren verboten.

Kann ich die auf meinen Namen registrierten Waffen kostenlos abfragen?

Ja. Über das Zentrale Waffenregister (ZWR) kann online und kostenlos eine Bestätigung angefordert werden. Dafür können Sie ID Austria oder EU Login verwenden.

Praktische Schritte

  1. Klären Sie zunächst, welcher Kategorie die gewünschte Waffe zugeordnet ist.
  2. Prüfen Sie, ob Sie eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass benötigen.
  3. Besorgen Sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Foto.
  4. Organisieren Sie gegebenenfalls die psychologische Stellungnahme und den Nachweis der sicheren Waffenhandhabung.
  5. Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde am Hauptwohnsitz.
  6. Bereiten Sie vor dem Erwerb eine sichere, einbruchsgeschützte Aufbewahrung für Waffe und Munition vor.
  7. Verwenden Sie Pfefferspray nur ab 18 Jahren und ausschließlich im Rahmen der gerechtfertigten Notwehr.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Waffen, Notwehr oder einem laufenden Verfahren sollten Sie sich an die zuständige Behörde oder eine fachkundige Rechtsberatung wenden.

Quelle: oesterreich.gv.at

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