Taxi- und Schülertransportausweis in Österreich 2026

Aktualisiert: 2026-10-26
Taxi- und Schülertransportausweis in Österreich 2026

In Österreich reicht der Führerschein allein nicht aus, um gewerblich ein Taxi zu lenken oder Schüler zu transportieren. Für beide Tätigkeiten benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Ausweis. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Regeln und Gebühren im Jahr 2026.

Taxi fahren: Wer benötigt einen Ausweis?

Als Taxilenker im Fahrdienst eines Taxiunternehmens dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw besitzen. Der Ausweis ist nur gemeinsam mit dem Führerschein gültig. Beim Fahren müssen Sie daher beide Dokumente mitführen.

Voraussetzungen für den Taxi-Ausweis

Antrag für den Taxi-Ausweis

Der Antrag ist formfrei möglich. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  1. formloser Antrag auf Ausstellung des Taxi-Ausweises,
  2. Kopie des Führerscheins,
  3. Zeugnis über die bestandene Taxiprüfung.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt und die Unterlagen vollständig sind, wird der Ausweis ausgestellt.

Schülertransport: Welche Dokumente sind erforderlich?

Schülertransport im Sinn des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) kann mit einem Pkw oder einem Omnibus durchgeführt werden. Erforderlich sind jedenfalls die Lenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse und die notwendige Vertrauenswürdigkeit. In den vergangenen fünf Jahren darf keine Bestrafung wegen eines schweren Verkehrs- oder Kraftfahrdelikts vorliegen.

Welche zusätzlichen Dokumente Sie benötigen, hängt von der Führerscheinklasse ab.

Führerschein Klasse B

Führerschein Klasse D

Der Schülertransportausweis ist ebenfalls nur gemeinsam mit dem Führerschein gültig.

Unterlagen für den Schülertransportausweis

Gebühren im Jahr 2026

Die Gebühren unterscheiden sich je nach Ausweis:

Für den Schülertransportausweis ist keine Erledigungsgebühr angegeben. Für den Taxi-Ausweis ist keine Zeugnisgebühr oder Gebühr je Beilage angegeben.

Wird der Taxi-Ausweis nicht ausgestellt, weil der Antrag ab- oder zurückgewiesen wurde, kann eine bereits im Voraus bezahlte Erledigungsgebühr beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zurückgefordert werden.

Wo wird der Antrag gestellt?

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde an Ihrem Wohnsitz. Das ist normalerweise:

Bei einer Landespolizeidirektion empfiehlt es sich jedenfalls, vorab online einen Termin zu buchen.

Warum die Verkehrsvorgeschichte wichtig ist

Für beide Ausweise spielt die Vertrauenswürdigkeit der vergangenen fünf Jahre eine wichtige Rolle. Beim Schülertransport bedeutet dies ausdrücklich, dass in diesem Zeitraum keine Bestrafung wegen eines schweren Verkehrs- oder Kraftfahrdelikts vorliegen darf.

Häufige Fragen

Reicht ein Führerschein aus, um Taxi zu fahren?

Nein. Als Taxilenker benötigen Sie zusätzlich den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Beide Dokumente müssen gemeinsam gültig sein.

Ab welchem Alter kann der Taxi-Ausweis beantragt werden?

Das Mindestalter beträgt 20 Jahre.

Ist bei einem Führerschein der Klasse D immer ein Schülertransportausweis notwendig?

Nein. Wenn der EU-Code 95 im Führerschein eingetragen ist, reicht dieser aus. Fehlt der Code, benötigen Sie einen Schülertransportausweis.

Kann der Taxi-Ausweis während der Probezeit beantragt werden?

Nein. Eine Voraussetzung ist, dass Sie sich nicht mehr in der Probezeit befinden.

Praktische Schritte für den Antrag

  1. Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für den Taxi-Ausweis oder den Schülertransportausweis erfüllen.
  2. Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen, insbesondere Führerscheinkopie, Prüfungsnachweis, ärztliches Gutachten oder Nachweis der Lenktätigkeit.
  3. Ermitteln Sie die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde an Ihrem Wohnsitz.
  4. Reichen Sie den formlosen Antrag mit den Unterlagen ein und bezahlen Sie die vorgesehenen Gebühren.
  5. Führen Sie den ausgestellten Ausweis beim beruflichen Lenken immer gemeinsam mit dem Führerschein mit.

Hinweis: Die Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und ersetzen keine Rechts-, Gesundheits- oder Berufsberatung. Bei speziellen Fragen wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder an eine geeignete Fachperson.

Quelle: oesterreich.gv.at

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