Hunde- und Katzenhaltung in Österreich: Chip, Hundeabgabe, Leine und Listenhunde

Für die Haltung von Hunden und Katzen in Österreich gelten teils bundesweite, teils landes- oder gemeindespezifische Regeln. Besonders wichtig sind die Registrierung in der Heimtierdatenbank, die Hundeabgabe, Leinen- und Maulkorbpflichten sowie Sondervorschriften für Listenhunde.
Hunde: Mikrochip und Registrierung
Jeder in Österreich gehaltene Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der österreichischen Heimtierdatenbank registriert werden. Der Chip wird von einer Tierärztin oder einem Tierarzt eingesetzt; die Kosten trägt die Halterin oder der Halter.
Für die Fristen gilt:
- Welpen: Die Kennzeichnung muss spätestens bis zur 12. Lebenswoche erfolgen.
- Alle anderen Hunde: Die Kennzeichnung und Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, der Einreise oder der Übernahme erfolgen – jedenfalls vor der ersten Weitergabe.
Bei der erstmaligen Kennzeichnung muss die Tierärztin oder der Tierarzt den Hund direkt in der Datenbank eintragen. Kontrolliere anschließend, ob der Eintrag tatsächlich vorhanden ist. Die Registrierung kann auch online mit ID Austria erledigt werden. Sie soll dabei helfen, entlaufene oder ausgesetzte Hunde wieder ihren Halterinnen und Haltern zuzuordnen.
Katzen: Chip, Kastration und Haltung
Für Katzen besteht grundsätzlich keine allgemeine Chippflicht. Eine Ausnahme bilden zur Zucht verwendete Katzen: Sie müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und innerhalb eines Monats in der Heimtierdatenbank registriert werden. Die Frist beginnt nach der Kennzeichnung oder der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres.
Katzen, die regelmäßig ins Freie gehen, müssen von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastriert werden. Diese Regel gilt auch für Katzen, die auf bäuerlichen Betrieben leben. Ausgenommen sind Tiere, die zur Zucht verwendet werden.
Weitere Vorgaben für die Katzenhaltung:
- Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten oder auch nur kurzfristig angebunden werden. Eine kurze Unterbringung im Käfig ist nur für eine tierärztliche Behandlung zulässig.
- Besteht die Gefahr, dass eine Katze aus einem Fenster oder von einem Balkon fällt, muss eine geeignete Sicherung angebracht werden.
- Kätzchen dürfen grundsätzlich erst ab einem Alter von acht Wochen von der Mutter getrennt werden; es gibt wenige Ausnahmen.
- Es muss eine Möglichkeit zum Krallenschärfen vorhanden sein. Bei Wohnungskatzen ist außerdem Katzengras oder ein gleichwertiger Ersatz erforderlich.
Hundeabgabe: Anmeldung und zuständige Stelle
Für die Haltung eines Hundes ist grundsätzlich eine Hundeabgabe zu bezahlen. Die Höhe, die genauen Regeln und die Fristen werden von den Bundesländern festgelegt. Deshalb gibt es keinen österreichweit einheitlichen Betrag. Hunde müssen ab einem Alter von drei Monaten für die Hundeabgabe angemeldet werden.
Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Wohnort ab:
- Gemeinde: das Gemeindeamt
- Statutarstadt: der Magistrat
- Wien: MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen
Nach der Zahlung erhält man normalerweise eine Hundemarke. Sie muss außerhalb des Hauses am Halsband oder Geschirr befestigt werden. In Wien gibt es seit 2012 keine Hundemarke mehr; dort werden die Daten über den Mikrochip ausgelesen.
Je nach Wohnort gibt es Befreiungen und Ermäßigungen, zum Beispiel für Gebrauchshunde. Assistenzhunde, Diensthunde und Rettungshunde sind ausgenommen. Die jeweiligen Anträge und Nachweise werden bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt erledigt.
Bei einem Umzug muss der Hund am alten Wohnort ab- und am neuen Wohnort angemeldet werden. Andernfalls kann die Abgabe am bisherigen Wohnort weiterlaufen. Auch bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde muss die neue Adresse bekannt gegeben werden. Bei Tod oder Weitergabe des Hundes ist ebenfalls eine Abmeldung erforderlich.
Leinen- und Maulkorbpflicht
Die Regeln zum Maulkorb- und Leinenzwang werden vor allem von den Gemeinden festgelegt. Zusätzlich können Vorschriften der jeweiligen Landesgesetze gelten. Typische Regelungen betreffen:
- Leine oder Maulkorb innerhalb des Ortsgebiets, außerhalb eingefriedeter Grundstücke und in Grünanlagen
- Leine und Maulkorb an bestimmten Orten, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln
- ein Verbot, Hunde auf Spielplätze mitzunehmen
- die Pflicht, Hundekot zu entfernen
- Ausnahmen für Assistenzhunde, im Einsatz befindliche Jagd- und Diensthunde sowie ausgewiesene Hundezonen
Während der Fahrt darf ein Hund nicht an der Leine neben einem Fahrrad geführt und auch nicht am Fahrrad angebunden werden. Dafür ist ein Transportkorb oder ein Anhänger erforderlich.
Listenhunde: unterschiedliche Regeln in den Bundesländern
Die Vorschriften für sogenannte „Kampfhunde“ oder Listenhunde unterscheiden sich in Österreich stark nach Bundesland.
- Wien: Für gelistete Rassen ist ein Hundeführschein erforderlich. Im öffentlichen Raum gelten Leinen- und Maulkorbpflicht.
- Niederösterreich: Anmeldung bei der Gemeinde, erweiterter Sachkundenachweis mit zehn Stunden und für alle Hundehalterinnen und Hundehalter eine Haftpflichtversicherung von mindestens 725.000 Euro.
- Oberösterreich: Mindestalter von 16 Jahren, Sachkundekurs, Alltagstauglichkeitsprüfung sowie Leinen- und Maulkorbpflicht ab einem Alter von zwölf Monaten.
- Vorarlberg: Die Haltung ist bewilligungspflichtig.
- Salzburg: Es gibt keine Rassenliste. Für einen als gefährlich eingestuften Hund ist jedoch eine Bewilligung erforderlich.
- Steiermark: Es gibt keine Rassenliste. Für einen Hund, der nach dem 1. Jänner 2013 angeschafft wurde, ist jedoch ein vierstündiger Kurs erforderlich.
- Tirol, Kärnten und Burgenland: Es gibt keine rassebezogenen Vorgaben. Bei einem „auffälligen“ Hund können die Behörden jedoch Maßnahmen anordnen.
In Wien muss die Halterin oder der Halter den Hundeführschein innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des Hundes ablegen. Anschließend muss die Prüfung im Alter zwischen 21 und 24 Monaten wiederholt werden. In Niederösterreich dürfen in einem Haushalt höchstens fünf Hunde gehalten werden, darunter höchstens zwei Listenhunde oder auffällige Hunde; Ausnahmen sind möglich.
Allgemeine Regeln für die Hundehaltung
- Ab dem 1. Juli 2026 ist vor der Haltung eines Hundes ein allgemeiner Sachkundenachweis erforderlich.
- Hunde dürfen nicht an einer Kette oder angebunden gehalten werden. Eine kurzfristige Anbindung ist nur vor einem Geschäft erlaubt.
- Schmerzverursachende Halsbänder, etwa Stachelhalsbänder oder Würgehalsbänder ohne Stopp, sowie elektrische oder chemische Erziehungshilfen sind verboten.
- Das Kürzen von Rute und Ohren ist verboten.
- Für einen Hund müssen in einem geschlossenen Raum oder Zwinger mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren Hund kommen mindestens 5 m² hinzu.
Häufige Fragen
Wann muss ein Welpe gechippt werden?
Spätestens bis zur 12. Lebenswoche. Danach muss der Hund in der Heimtierdatenbank registriert werden.
Wie hoch ist die Hundeabgabe?
Es gibt keinen einheitlichen österreichweiten Betrag. Die Höhe richtet sich nach den Regeln des jeweiligen Bundeslandes und Wohnortes.
Muss eine Wohnungskatze gechippt werden?
Grundsätzlich nicht. Eine allgemeine Chippflicht gilt nur für zur Zucht verwendete Katzen. Eine regelmäßig ins Freie gehende Katze muss dagegen kastriert werden.
Ist in Wien ein Hundeführschein erforderlich?
Für gelistete Rassen ja, wenn der Hund mindestens sechs Monate alt ist. Wer seit dem 1. Juli 2019 in Wien einen Hund anmeldet und in den zwei Jahren davor keinen Hund gehalten hat, benötigt außerdem einen Sachkundekurs.
Praktische Schritte
- Lass deinen Hund rechtzeitig chippen und überprüfe den Eintrag in der Heimtierdatenbank.
- Registriere eine zur Zucht verwendete Katze innerhalb der vorgesehenen Frist.
- Informiere dich beim Gemeindeamt, Magistrat oder in Wien bei der MA 6 über Anmeldung, Höhe und Fristen der Hundeabgabe.
- Prüfe die Leinen- und Maulkorbregeln deiner Gemeinde sowie des Bundeslandes.
- Informiere dich vor der Übernahme eines Listenhundes über Bewilligungen, Kurse, Prüfungen und Versicherungen.
- Beachte ab dem 1. Juli 2026 den allgemeinen Sachkundenachweis vor der Hundehaltung.
Die konkreten Vorschriften können sich je nach Wohnort unterscheiden. Maßgeblich sind daher die Informationen der zuständigen Gemeinde, des Magistrats und des jeweiligen Bundeslandes. Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quelle: oesterreich.gv.at