Besondere technische Überprüfung in Österreich 2026: Ablauf, Kosten und Fristen

Aktualisiert: 2026-10-26
Besondere technische Überprüfung in Österreich 2026: Ablauf, Kosten und Fristen

Die besondere Überprüfung ist eine technische Kontrolle eines Fahrzeugs und nicht mit der regelmäßigen §57a-Begutachtung, dem sogenannten Pickerl, gleichzusetzen. Sie kann angeordnet werden, wenn Zweifel an der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen. Auch bestimmte Änderungen am Fahrzeug, etwa eine Anhängevorrichtung oder ein Motortausch, können eine Meldung oder Genehmigung erfordern.

Was ist eine besondere Überprüfung?

Eine besondere Überprüfung wird angeordnet, wenn Zweifel bestehen, ob sich ein Fahrzeug noch in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Ein möglicher Anlass ist beispielsweise eine Anzeige.

Die Überprüfung kann außerdem für ein Fahrzeug angeordnet werden, dessen erstmalige Zulassung mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Betroffen sein kann jeder Zulassungsbesitzer.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten, müssen Sie das Fahrzeug zur Kontrolle vorführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mitbringen.

Wo und wann muss das Fahrzeug vorgeführt werden?

Es gibt keine einheitliche Frist für alle Fälle. In der Vorladung wird individuell festgelegt, innerhalb welcher Frist das Fahrzeug vorzuführen ist.

Die Überprüfung kann stattfinden bei:

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wie viel kostet die besondere Überprüfung?

Bei ermächtigten privaten Stellen, etwa Werkstätten, gibt es keine einheitliche Gebühr. Die Kosten können dort unterschiedlich ausfallen.

Bei einer Landesprüfstelle ist eine Kostenersatzgebühr nur zu bezahlen, wenn:

  1. bei der Untersuchung schwere Mängel festgestellt werden oder
  2. ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wurde.

Die Gebühren richten sich nach der Fahrzeugkategorie:

Bei den Kategorien mit Gebühren von 40, 95, 105 und 121 Euro erhöht sich der Betrag um 18 Euro, wenn das Fahrzeug mit einer Fremdkraftbremsanlage ausgestattet ist. Die Gewichtsgrenzen beziehen sich auf das höchstzulässige Gesamtgewicht.

Nachträglicher Einbau einer Anhängevorrichtung

Eine nachträglich eingebaute Anhängevorrichtung muss nicht immer eingetragen werden. Eine Eintragung ist nicht erforderlich, wenn:

Die Bestätigung wird beim Kauf einer genehmigten Anhängevorrichtung ausgestellt und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, benötigt die Anhängevorrichtung eine Genehmigung. Dafür ist bei der Technischen Prüfstelle des für den Wohnort zuständigen Landes eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.

Für Fahrzeuge, die nach dem 8. September 1999 genehmigt wurden, darf nur eine UNECE-genehmigte Anhängevorrichtung eingebaut werden.

Motortausch: Wann muss er gemeldet werden?

Nach einem Motortausch muss die Änderung in der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, wenn dort die Motornummer angeführt ist. Ist nur die Motortype eingetragen, ist keine Eintragung erforderlich.

Die Eintragung erfolgt bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle. Die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist kostenlos.

Häufige Fragen

Ist die besondere Überprüfung dasselbe wie das Pickerl?

Nein. Die besondere Überprüfung wird individuell angeordnet, etwa wegen Zweifeln an der Verkehrs- und Betriebssicherheit, aufgrund einer Anzeige oder bei einem Fahrzeug, dessen Erstzulassung mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

Wie viel Zeit bleibt für die Vorführung?

Die Frist wird in der Vorladung individuell festgelegt.

Muss ich bezahlen, wenn das Fahrzeug in Ordnung ist?

Bei der Landesprüfstelle grundsätzlich nicht, wenn keine schweren Mängel festgestellt werden und kein nicht rechtzeitig abgesagter Termin versäumt wurde. Ermächtigte Werkstätten können eigene Gebühren verrechnen.

Kann mich jemand vertreten?

Ja. Für Angelegenheiten rund um eine Anhängevorrichtung oder einen Motortausch ist eine schriftliche Vollmacht möglich.

Praktische Schritte

  1. Prüfen Sie die Vorladung und notieren Sie die darin genannte individuelle Frist.
  2. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin bei der Landesprüfstelle oder einer ermächtigten Stelle.
  3. Nehmen Sie das Fahrzeug-Genehmigungsdokument und gegebenenfalls den Nachweis zur letzten Prüfung von Fahrtschreiber oder Kontrollgerät mit.
  4. Sagen Sie einen Termin spätestens drei Werktage vorher ab, wenn Sie ihn nicht wahrnehmen können.
  5. Bei einer Anhängevorrichtung: Führen Sie die UNECE-Bestätigung im Fahrzeug mit oder klären Sie vorab, ob eine Typisierung erforderlich ist.
  6. Bei einem Motortausch: Prüfen Sie, ob die Motornummer oder nur die Motortype in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, und melden Sie die Änderung fristgerecht.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Fachberatung dar. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an die zuständige Behörde, eine Technische Prüfstelle oder eine fachkundige Stelle.

Quelle: oesterreich.gv.at

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